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   BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82   

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BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82 (https://dejure.org/1984,1359)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1984 - IVb ZR 28/82 (https://dejure.org/1984,1359)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 (https://dejure.org/1984,1359)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt - Betreuung eines gemeinschaftlich aufgenommenen Pflegekinds - Erwartbarkeit einer Erwerbstätigkeit - Subsidiarität des § 1576 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Berücksichtigung von Alter und etwaigen gesundheitlichen Beschwerden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1570, § 1576
    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1538
  • MDR 1984, 652
  • FamRZ 1984, 361
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81

    Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82
    Wie der Senat in dem Urteil vom 11. Mai 1983 (IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 801) anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes dargelegt hat, soll die Vorschrift nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Vermeidung von Härten gewährleisten, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1575 BGB für den Unterhaltsgläubiger ergeben könnten.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 801 f anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes näher dargelegt hat, ist § 1576 BGB auch im Hinblick auf die Fälle der Unterhaltsbedürftigkeit infolge der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. dazu auch Dieckmann FamRZ 1977, 81, 98).

    Durch diese Anforderungen erfährt die Regelung eine (weitere) Einschränkung, die sie zu einer Ausnahmevorschrift, zu einer Härteklausel für Ausnahmefälle macht (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 801 m.w.Nachw.).

    Im Rahmen der damit dem Gericht aufgegebenen Billigkeitsprüfung sind nach der allgemeinen Fassung der Norm alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 802).

    Auch das ist rechtlich unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 802).

    Bemerkt sei jedoch, daß diese Gesichtspunkte ebenso wie die Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder, auch wenn sie einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den §§ 1571, 1572 oder 1570 BGB nicht zu begründen vermögen, im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1576 BGB berücksichtigt werden könnten (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 802); (vgl. auch Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1576 BGB Rdn. 6; Gernhuber a.a.O. § 30 VII 3; Rolland a.a.O. § 1576 Rdn. 2).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82
    Deshalb braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob und ggfs. inwieweit ein etwa bestehender Anspruch aus § 1570 BGB wegen der Vorwürfe, die der Ehemann gegen die Ehefrau erworben hat, nach § 1579 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt sein könnte (vgl. BVerfGE 57, 361 = FamRZ 1981, 745).

    Durch die Freistellung des Elternteils von der Erwerbsobliegenheit soll erreicht werden, daß sich das Kind in der Obhut eines Elternteils weiß, der es - je nach den Bedürfnissen seines Alters - pflegt oder erzieht und dabei hinreichend Zeit hat, auf seine Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen (BVerfG FamRZ 1981, 745, 749 m.w.Nachw.).

    Denn damit würden die Unterschiede der gesetzlichen Regelungen in unzulässiger Weise vernachlässigt: Der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes wird durch § 1570 BGB strikt gewährt und durch § 1579 Abs. 2 BGB - vorbehaltlich der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 57, 361 = FamRZ 1981, 745) gemachten Einschränkungen - strikt geschützt.

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82
    Das schließt jedoch ihre Berücksichtigung nicht schlechthin aus (vgl. im einzelnen BGHZ 74, 38, 57 f. und Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33).
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82
    Als ein für die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs aus § 1576 BGB sprechender Gesichtspunkt kann weiter herangezogen werden, daß das Pflegekind in noch sehr jungem Alter aufgenommen worden und daß es jetzt bereits über eine Reihe von Jahren in seinen neuen Lebenskreis eingegliedert ist (vgl. - zu einem auf § 1361 BGB gestützten Unterhaltsanspruch - Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82
    Das schließt jedoch ihre Berücksichtigung nicht schlechthin aus (vgl. im einzelnen BGHZ 74, 38, 57 f. und Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33).
  • BGH, 22.03.2007 - V ZB 152/06

    Belange von Pflegekindern im (Teilungs-)Versteigerungsverfahren

    Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den Ehegatten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen für Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984, IVb ZR 28/82, NJW 1984, 1538, 1539 f.; Erman/Graba, BGB, 11. Aufl., § 1570 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Maurer, 4. Aufl., § 1570 Rdn. 2; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. § 1570 Rdn. 2).
  • BGH, 17.09.2003 - XII ZR 184/01

    Verhältnis der Unterhaltstatbestände

    Er hat die Auffassung vertreten, daß insoweit eine Anspruchskonkurrenz ausgeschlossen sei, mithin Subsidiarität des Billigkeitsanspruchs gegenüber dem Anspruch wegen Kindesbetreuung besteht (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 362 f.).
  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 80/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des

    Wie der Senat mit Urteil vom 25. Januar 1984 (IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 363) entschieden hat, ist der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB gegenüber demjenigen aus § 1570 BGB subsidiär.

    In einem Falle der letztgenannten Art hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 25. Januar 1984 (a.a.O. S. 363) gebilligt, daß das Berufungsgericht den Anspruch aus § 1576 BGB - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der gemeinsam übernommenen Verantwortung für das Kind - zugesprochen hat, um durch die Unterhaltsgewährung für die Ehefrau den Fortbestand des der Entwicklung des Kindes förderlichen Pflegeverhältnisses zwischen ihr und dem Kind zu ermöglichen.

  • BGH, 17.12.1997 - XII ZR 38/96

    Betreuungsunterhalt für ein nach Scheidung der Ehe geborenes Kind

    In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß die Norm auch im Hinblick auf die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder in das Gesetz aufgenommen worden sei (Hinweis auf Senatsurteil FamRZ 1984, 361, 363).
  • OLG Koblenz, 16.02.2005 - 7 WF 1224/04

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsanspruch bei Betreuung von nicht

    Hierbei handelt es sich um eine Härteklausel für Ausnahmefälle, die nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Erfassung jeder ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit sicherstellen soll; ferner sollen Härten vermieden werden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1575 BGB ergeben (BGH FamRZ 1984, 361 und 1983, 800; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 160).
  • BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85

    Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

    Dem Wohl des Kindes wäre es aber regelmäßig abträglich, wenn es nach der Trennung von dem einen Elternteil auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen, sorgeberechtigten Elternteil verzichten müßte, weil dieser den eigenen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern hätte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. = FamRZ 1981, 745, 749; Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 364 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789).
  • OLG Hamm, 16.01.1986 - 4 WF 566/85

    Auflösung einer Ehe; Haftung des Ehegatten der später aufgelösten Ehe;

    Dabei sind u.a. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und eine evtl. Mitbeteiligung des späteren Ehegatten an dem Scheitern der früheren Ehe zu berücksichtigen, auch sind die unter § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB fallenden Ausschlussgesichtspunkte zu würdigen (BGH, FamRZ 1984, 361 ).
  • OLG Karlsruhe, 27.12.1995 - 20 WF 15/95

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Durchsetzung von

    Die Antragstellerin trägt auch keine Umstände vor, die aus Billigkeitsgründen einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner rechtfertigen könnten (vgl. dazu BGH, FamRZ 1983, 800 ; 1984, 361 und 769).
  • OLG Hamm, 08.01.1987 - 1 UF 335/86

    Subsidiaritätsverhältnis; Negative Härteklausel; Durchführung einer Aufhebungs-

    In Anwendung der Abzugsmethode stünde der Klägerin demnach ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem vollen Unterhalt und dem Eigeneinkommen, also in Höhe in Höhe von (1.000 DM ./. 850 DM =) 150 DM zu; jedoch ist im Rahmen des § 1576 BGB als Billigkeitsmoment die bigamische Ehe der Parteien sogleich mit einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1984, 361, 363 = EzFamR BGB § 1576 Nr. 1 = BGHF 4, 66).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 6/83

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Grobe Unbilligkeit - Herabsetzung des

    Da der Gesetzgeber durch die Regelung des § 1579 Abs. 2 BGB verhindern wollte, daß das gemeinschaftliche Kind unter einem Fehlverhalten des sorgeberechtigten Elternteils leidet, der im Falle einer wirtschaftlich erzwungenen Erwerbstätigkeit seiner Elternaufgabe nur noch unzureichend nachkommen könnte, kommt den Belangen des Kindes gegenüber denen des unterhaltsverpflichteten Elternteils besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 57, 382 f; Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.1987 - 2 UF 128/86
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