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   BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88   

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https://dejure.org/1989,1266
BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88 (https://dejure.org/1989,1266)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1989 - IVb ZR 31/88 (https://dejure.org/1989,1266)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 31/88 (https://dejure.org/1989,1266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterhaltszahlung aus übergegangenem Recht wegen der Gewährung von Ausbildungsförderung - Haftung der Eltern für Unterhalt als Teilschuldner - Abtretung eines Freistellungsanspruchs - Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Studenten - Zumutbarkeit ...

  • rechtsportal.de

    BAföG § 37 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BAföG - Anspruchsübergang - Unterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1629
    Abtretung des Anspruchs auf Freistellung von Unterhaltspflichten eines gemeinsamen Kindes an dieses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 578
  • MDR 1989, 620
  • FamRZ 1989, 499
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Da sie im Unterhaltszeitraum bereits volljährig war, haften diese gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB als gleichnahe Verwandte der aufsteigenden Linie für den Unterhalt als Teilschuldner (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 69/84 = FamRZ 1986, 153, 154 m.w.N.) anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

    Allerdings unterliegt die angewandte Berechnungsmethode als solche keinen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 69/84 = FamRZ 1986, 153 ff).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wird die Leistungsfähigkeit des Beklagten - auch soweit es um seinen Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB geht - durch seine im Anspruchs Zeitraum notwendig erfüllten Verpflichtungen vorab geschmälert (Senatsurteil vom 6. November 1985 a.a.O. S. 154).

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Steuerliche Absetzungen haben daher unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben, soweit sie sich nicht mit einer tatsächlichen Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel decken (Senatsurteile vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 = FamRZ 1984, 39, 41; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 = FamRZ 1985, 357, 359; vgl. auch Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 3. Aufl. Rdn. 596 ff).

    Eine rein ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten wie Abschreibungen, allgemeine Kosten, Rückstellungen und dergleichen genügt diesen Anforderungen nicht (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 aaO).

    Dieser müßte alsdann mit Hilfe der Bildung eines Mehrjahresdurchschnittes (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1985 a.a.O. S. 359 unter 4 a) den Unterhaltsrechtlich erheblichen Einkünften des Beklagten aus abhängiger Tätigkeit hinzugerechnet werden.

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86

    Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Je nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen wird das Berufungsgericht bei der neuen Entscheidung zu beachten haben, daß eine Haftung des Beklagten erst von dem Zeitpunkt an in Betracht kommt, in dem er von dem Antrag der Tochter auf Ausbildungsförderung Kenntnis erhalten hat und über die Rechtsfolgen der Förderung für seine Unterhaltsverpflichtung belehrt worden ist (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 = BGHR BAföG § 37 Abs. 1 Satz 1 Unterhalt für Vergangenheit 1).
  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 31/86

    Unterhalt - Ehegatte - Scheidung - Neuer Ehegatte - Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Da es diesen mit monatlich 900 DM nicht unerheblich höher angesetzt hat als die Mindestsätze für einen im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden (nicht erwerbstätigen) Ehegatten (nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 1985: 665 DM, FamRZ 1984, 962; Stand 1. Januar 1989: 730 DM, FamRZ 1988, 913), ist die der tatrichterlichen Beurteilung vorbehaltene Bemessung der Unterhaltslast des Beklagten gegenüber seiner jetzigen Ehefrau aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 31/86 = FamRZ 1987, 916, 917 unter dd) am Ende).
  • BGH, 27.02.1964 - II ZR 179/62

    Haftung des Schiffsführers gegenüber Dritten bei Beschränkung der Haftung im

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Ob im vorliegenden Fall - etwa nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 12, 136, 141 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53] und BGHZ 41, 203, 205 [BGH 27.02.1964 - II ZR 179/62] - ausnahmsweise etwas anderes gilt, weil der Freistellungsanspruch gerade an die Tochter als die Gläubigerin der Verpflichtung abgetreten wurde mit der Folge, daß er sich in ihrer Hand in einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten umwandelte, kann dahingestellt bleiben.
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Ob im vorliegenden Fall - etwa nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 12, 136, 141 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53] und BGHZ 41, 203, 205 [BGH 27.02.1964 - II ZR 179/62] - ausnahmsweise etwas anderes gilt, weil der Freistellungsanspruch gerade an die Tochter als die Gläubigerin der Verpflichtung abgetreten wurde mit der Folge, daß er sich in ihrer Hand in einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten umwandelte, kann dahingestellt bleiben.
  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Falls er allerdings aus dem Gewerbebetrieb Einkünfte erzielt, sind diese - wie jegliche Einkünfte eines Unterhaltsverpflichteten - bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit mit heranzuziehen (Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338 m.w.N.; ständige Rechtsprechung), wovon auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen ist.
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 13/82

    Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Steuerliche Absetzungen haben daher unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben, soweit sie sich nicht mit einer tatsächlichen Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel decken (Senatsurteile vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 = FamRZ 1984, 39, 41; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 = FamRZ 1985, 357, 359; vgl. auch Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 3. Aufl. Rdn. 596 ff).
  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 30/84

    Anrechnung von darlehnsweise gewährten Leistungen nach dem

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Zu solchen Einkünften, die die Unterhaltsbedürftigkeit mindern, gehören grundsätzlich auch die unter sehr günstigen Bedingungen gewährten BAföG-Darlehen (Senatsurteile vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 30/84 - FamRZ 1985, 916, 917; vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 57/85 = BGHR a.a.O. Bedürftigkeit 1).
  • BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 6/85

    Vereinbarung der Freistellung von Unterhaltsansprüchen ehelicher Kinder gegen

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88
    Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Tochter gegen die Mutter wurde durch die zwischen den Eltern vereinbarte Freistellung nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 6/85 = FamRZ 1986, 444, 445; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 59 IV 5 S. 929).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 75/86

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit eigenen Einkünften

  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85

    Minderung der Bedürftigkeit durch Erträge aus einer Vermögensumschichtung

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 57/85

    Bestreitung des Unterhalts durch Aufnahme eines BAföG -Darlehens

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Ein Unterhaltsgläubiger ist aber nicht bedürftig, wenn er es unterläßt, eine Forderung einzuziehen, die er in zumutbarer Weise einziehen könnte (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. Januar 1989 IVb ZR 31/88 FamRZ 1989, 499, 500).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2011 - 2 UF 45/09

    Kindesunterhalt: Anspruch eines volljährigen studierenden Kindes auf Finanzierung

    Zwar sind endgültig festgesetzte BAföG-Leistungen unterhaltsrechtliches Einkommen, die den Bedarf des Kindes mindern; das Kind ist gehalten, Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen, auch wenn und soweit diese nur als unverzinsliches Darlehen gewährt wird (BGH FamRZ 1989, 499).
  • BFH, 30.10.2008 - III R 97/06

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den kranken Sohn - Unzumutbarkeit des

    Ein volljähriger Unterhaltsgläubiger ist daher nicht bedürftig, wenn er es unterlässt, eine Forderung einzuziehen, die er in zumutbarer Weise einziehen könnte (vgl. BGH-Urteile vom 25. Januar 1989 IVb ZR 31/88, FamRZ 1989, 499, 500, und in NJW 1998, 978).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2009 - 10 UF 133/08

    Ausbildungsunterhalt: Anspruch während des Besuchs eines Fachgymnasiums;

    Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen, wenn dies der Unterhaltspflichtige nicht ausdrücklich von ihm verlangt (BGH, FamRZ 1989, 499, 501; Wendl/Dose, a.a.O.).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 132/92

    Wert der Beschwer bei Abwehr eines Auskunftsanspruchs

    Zur Erfüllung dieser grundsätzlich persönlichen Verpflichtungen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 = FamRZ 1989, 731, 732) bedarf er keiner Hilfe eines Steuerberaters oder Buchprüfers, zumal steuerrechtliche Gesichtspunkte für die unterhaltsrechtlich relevante Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nicht entscheidend sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 31/88 = BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 4 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 07.11.2006 - 11 UF 827/05

    Schadensersatzverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Vaters gegenüber einem

    Im Rechtsbehelfsverfahren wäre es dem Beklagten aber ohne Weiteres möglich gewesen, seine - im Rückforderungsbescheid aufgrund einer (nicht näher erläuterten) Auskunft des Finanzamts in beträchtlicher Höhe schlicht unterstellten - tatsächlichen Einkommensverhältnisse näher aufzuhellen (vgl. dazu BGH FamRZ 1989, 499) und auf die anhängigen steuerrechtlichen Verfahren hinzuweisen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2006 - 12 B 2170/05
    vgl. ebenfalls zum BAFöG: BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IV b ZR 31/88 -, NJW-RR 1989, 578.
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