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   BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00   

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https://dejure.org/2001,6929
BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00 (https://dejure.org/2001,6929)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2001 - III ZB 26/00 (https://dejure.org/2001,6929)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - III ZB 26/00 (https://dejure.org/2001,6929)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geplanter Autobahnneubau - Geplanter Eisenbahnneubau - Überbrückung einer Bundesstraße - Errichtung der Ingenieurbauwerke - Verlegung von Erdgasleitungen - Kosten der Leitungsänderung - Vorfinanzierungsvertrag - Erstattung von Aufwendungen - Eröffnung des ...

  • Judicialis

    § 1004 BGB; ; Verordnung Straßenwesen v. 18.07.1957 (DDR-... GBl. I S. 377) § 6; ; Straßenverordnung v. 22.08.1974 (DDR-GBl. I S. 515) § 13 Abs. 3; ; Energieverordnung v. 01.06.1988 (DDR-GBl. I S. 89) § 48 Abs. 2; ; ZGB § 321 Abs. 4; ; ZGB § 321 Abs. 1; ; EnVO 1988 § 29; ; EnVO 1988 § 48; ; FStrG § 8 Abs. 2 a; ; FStrG § 8 Abs. 8; ; FStrG § 8 Abs. 10; ; GVG § 17 a Abs. 5; ; ThürStrG § 18; ; ThürStrG § 23

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem Energieversorgungsunternehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00
    Die Nutzungsbefugnis der Beklagten kann vielmehr allein auf einer im Jahre 1972 gemäß § 6 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) erteilten Sondernutzungsgenehmigung beruhen (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 29, 50 f).

    Ein nach den Energieverordnungen der DDR begründetes und gemäß Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltendes Recht eines Energieversorgungsbetriebs bzw. -kombinats, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise im Sinne des § 321 Abs. 1 ZGB (Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 f).

    Der Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Energieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00
    Der Hinweis des Kammergerichts auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach sich die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen wird (Senatsurteile BGHZ 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).

    Der Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Energieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 60/87

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis eines Beamten gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00
    Danach hält es der Senat für richtig, daß die ordentlichen Gerichte aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über derartige Folgekostenstreitigkeiten berufen sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 60/87 - NJW 1988, 1264; a.A. für die vorliegende Fallgestaltung Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. § 8 Rn. 55).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 10/93

    Entschädigung für die Verlegung einer Fernwasserleitung wegen des Neubaus einer

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00
    Der Hinweis des Kammergerichts auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach sich die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen wird (Senatsurteile BGHZ 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).
  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00
    Der Hinweis des Kammergerichts auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach sich die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen wird (Senatsurteile BGHZ 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).
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