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   BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06   

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BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06 (https://dejure.org/2007,2027)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - IX ZB 6/06 (https://dejure.org/2007,2027)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - IX ZB 6/06 (https://dejure.org/2007,2027)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Keine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bei Anspruch des Schuldners auf Prozesskostenvorschuss

  • Wolters Kluwer

    Stundung der Kosten eines Insolvenzverfahrens; Stundungsantrag eines Schuldners mit einem Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner im Falle der Verweigerung der Zahlung des Kostenvorschusses durch den Ehepartner; Notwendigkeit eines vorherigen Versuches der ...

  • zvi-online.de

    InsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644
    Kein Anspruch auf Stundung der Insolvenzverfahrenskosten wegen Kostenvorschussanpruchs gegen Ehepartner trotz Zahlungsverweigerung bei unterlassener Durchsetzung

  • Judicialis

    InsO § 4a; ; BGB § 1360a; ; ZPO § 644

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644
    Stundung der Verfahrenskosten bei Kostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Kostenvorschussanspruch gegen Ehegatten verbietet Stundung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 844
  • MDR 2007, 860
  • NZI 2007, 298
  • FamRZ 2007, 722
  • WM 2007, 745
  • WM 2007, 746
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02

    Anspruch des Insolvenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten;

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06
    Die Entscheidung über den Stundungsantrag und damit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Voraussetzung einer Restschuldbefreiung ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheprozesses über den Vorschussanspruch hinauszuschieben, würde zwar dem Anliegen des Gesetzgebers des § 4a InsO zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, WM 2003, 2389, 2390; v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119, 120; v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512).

    a) Die Verfahrenskosten sind bereits dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780).

    Im Verfahren über die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens sind Ratenzahlungen erst in dem Verfahrensabschnitt nach Erteilung der Restschuldbefreiung vorgesehen (§ 4b Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003, aaO).

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06
    Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet; denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (BGHZ 156, 92, 95).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06

    Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06
    Die Entscheidung über den Stundungsantrag und damit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Voraussetzung einer Restschuldbefreiung ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheprozesses über den Vorschussanspruch hinauszuschieben, würde zwar dem Anliegen des Gesetzgebers des § 4a InsO zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, WM 2003, 2389, 2390; v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119, 120; v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06
    Gleiches muss gelten, wenn der Ehepartner grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, aber nur Raten zahlen könnte; denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, den Unterhaltsverpflichteten in stärkerem Maße in Anspruch zu nehmen, als dies bei eigener Prozessführung der Fall wäre (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662, 1663).
  • BGH, 03.02.2005 - IX ZB 37/04

    Versagung der Stundung wegen unzureichender Angaben im Insolvenzantrag

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06
    Die Entscheidung über den Stundungsantrag und damit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Voraussetzung einer Restschuldbefreiung ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheprozesses über den Vorschussanspruch hinauszuschieben, würde zwar dem Anliegen des Gesetzgebers des § 4a InsO zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, WM 2003, 2389, 2390; v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119, 120; v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512).
  • LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16

    Anspruch eines Schuldners auf Leistung eines Kostenvorschusses gegen die

    Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen; er umfasst gerichtliche Verfahren aller Art. Ein Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses kommt daher für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Betracht (BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - IX ZB 6/06, Tz. 5; Beschl. v. 24.07.2003 - IX ZB 539/02, Tz. 16 f. m.w.N., jew. zit. nach juris; Mock , in: Uhlenbruck , InsO, 14. Aufl. 2015, § 4a Rn. 16 m.w.N.).
  • LG Duisburg, 29.07.2011 - 7 T 97/11

    Auflage, Prozesskostenvorschuss, Ratenzahlung, Stundung, Stundungsbegleitende

    Zwar setzt eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens grundsätzlich voraus, dass der Schuldner keinen Anspruch gemäß § 1360a Abs. 4 BGB auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seinen Ehepartner hat (BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - IX ZB 6/06, NZI 2007, 298).

    Gleiches muss gelten, wenn der Ehepartner grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, aber nur in Raten zahlen könnte; denn nach der - insoweit übereinstimmenden - Rechtsprechung sowohl des IX. als auch des XII. Zivilsenats des BGH würde es dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, den Unterhaltsverpflichteten in stärkerem Maße in Anspruch zu nehmen, als dies bei eigener Prozessführung der Fall wäre (BGH, Beschl. v. 04.08.2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633; BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - IX ZB 6/06, a. a. O.).

    Die vom Amtsgericht herangezogene Bezugnahme auf die Kommentierung zu "stundungsbegleitenden Anordnungen" bei Jaeger/Eckardt, InsO, § 4a Rn. 31, in der BGH-Entscheidung vom 25.01.2007 - IX ZB 6/06 (a. a. O.) ist für die hier in Rede stehende Frage unergiebig, weil sie lediglich im Zusammenhang mit der Frage steht, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Vorschuss der (gesamten) Verfahrenskosten bei der Stundungsentscheidung dem Grunde nach zu berücksichtigen ist.

  • AG Hamburg, 16.02.2018 - 67g IN 555/14

    Bemühen um Vollzeitstelle der Mutter eines Kindes welches älter als drei Jahre

    Ein Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gegen den Ehegatten kommt für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren in Betracht (BGH, NZI 2007, 298 Rn. 5; NZI 2003, 556 Rn. 16 f. mwN; AG Hamburg, Beschluss vom 26.4. 2002 - 67g IN 152/02; Uhlenbruck-Mock, InsO, 14. Aufl. 2015, § 4a Rn. 16 mwN).
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