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   BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 215/15   

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BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 215/15 (https://dejure.org/2017,2021)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2017 - VIII ZR 215/15 (https://dejure.org/2017,2021)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 215/15 (https://dejure.org/2017,2021)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 315 BGB, § 17 Abs 1 S 1 StromGVV
    Stromlieferungsvertrag: Verzugseintritt bei Nichtzahlung ohne Mahnung

  • IWW

    § 555 Abs. 1, § ... 343 Satz 1 ZPO, § 280 Abs. 1, 2, § 288 Abs. 1, § 286 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV), § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, § 315 BGB, § 271 BGB, § 271 Abs. 1 BGB, § 17 Abs. 2 StromGVV, § 17 Abs. 1 StromGVV, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens auf Vergütung von Stromlieferungen im Rahmen der Grundversorgung; (Ermessens-)Grenze bei der Bestimmung der Leistungszeit

  • rewis.io

    Stromlieferungsvertrag: Verzugseintritt bei Nichtzahlung ohne Mahnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens auf Vergütung von Stromlieferungen im Rahmen der Grundversorgung; (Ermessens-)Grenze bei der Bestimmung der Leistungszeit

  • rechtsportal.de

    StromGVV § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 271 ; BGB § 315
    Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens auf Vergütung von Stromlieferungen im Rahmen der Grundversorgung; (Ermessens-)Grenze bei der Bestimmung der Leistungszeit

  • datenbank.nwb.de

    Stromlieferungsvertrag: Verzugseintritt bei Nichtzahlung ohne Mahnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 215/15
    Abgesehen davon, dass eine reine Wortinterpretation schon deshalb ausscheidet, weil der Wortlaut eines Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2016, 1 BvR 1147/12, juris Rn. 7; BVerfGE 88, 145, 166 f.; BVerfGE 118, 212, 243), will die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes "Fälligkeit" dem Grundversorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts überlassen, von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch das Recht einräumen, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Kunde leisten soll.
  • BGH, 08.06.2016 - VIII ZR 215/15

    Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 215/15
    Der Senat (Urteil vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15, MDR 2016, 1439 [vollständig abgedruckt in juris]) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BVerfG, 25.04.2016 - 1 BvR 1147/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Versicherungspflicht einer

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 215/15
    Abgesehen davon, dass eine reine Wortinterpretation schon deshalb ausscheidet, weil der Wortlaut eines Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2016, 1 BvR 1147/12, juris Rn. 7; BVerfGE 88, 145, 166 f.; BVerfGE 118, 212, 243), will die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes "Fälligkeit" dem Grundversorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts überlassen, von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch das Recht einräumen, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Kunde leisten soll.
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 215/15
    Abgesehen davon, dass eine reine Wortinterpretation schon deshalb ausscheidet, weil der Wortlaut eines Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2016, 1 BvR 1147/12, juris Rn. 7; BVerfGE 88, 145, 166 f.; BVerfGE 118, 212, 243), will die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes "Fälligkeit" dem Grundversorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts überlassen, von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch das Recht einräumen, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Kunde leisten soll.
  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 224/18

    Fälligkeit der Forderung und Erteilung einer Abrechnung als Voraussetzung für den

    Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenem Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15, WM 2017, 392 Rn. 29 und vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400 Rn. 9 ff.).
  • OLG München, 06.06.2018 - 7 U 3836/17

    Zustandekommen und Inhalt eines Stromlieferungsvertrages

    Dies versteht der BGH als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers (Urteil vom 25.1.2017 - VIII ZR 215/15, Rz.8 ff.), mit der Folge dass mit Nichtzahlung zum in der Rechnung angegebenen - kalendermäßig bestimmten - Zahlungstermin Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eintritt.
  • OLG Naumburg, 18.01.2019 - 7 U 46/18

    Ansprüche des Betreibers eines Energieversorgungsnetzes für Strom und Gas gegen

    Macht er von dem vertraglich eingeräumten Recht zur einseitigen Bestimmung der Fälligkeit Gebrauch, so gerät der Transportkunde nach diesem Zeitpunkt automatisch in Zahlungsverzug (vgl. im Hinblick auf den wortlautidentischen § 17 StromGVV: BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400).

    Die Leistungszeitbestimmung ist dann unbillig und insgesamt unwirksam, so dass der Transportkunde in diesem Fall keine Verzugszinsen zu zahlen hätte (vgl. im Hinblick auf den wortlautidentischen § 17 StromGVV: BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400).

  • KG, 15.11.2021 - 2 U 77/18

    Entgelte der Schlichtungsstelle Energie: Anspruchsgrundlage, Gestaltungsermessen,

    Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs geschuldet werden (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 15.02.2005 - X ZR 87/04, MDR 2005, 1095) oder wenn der Energiegrundversorger zur einseitigen Bestimmung der Leistungszeit berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400, zu § 17 Abs. 1 StromGVV).
  • AG Steinfurt, 17.06.2020 - 21 C 915/18

    Realofferte des Energieversorgers

    Für Versorgungsverträge gelten insoweit § 17 Abs. 1 StromGVV und GasGVV, nach denen die Rechnungen frühestens zwei Wochen nach ihrem Zugang fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 215/15, zitiert nach juris Rn. 9 f.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 199 Rn. 6).
  • LG Kiel, 03.11.2017 - 12 O 232/17

    Zahlungsklage aus Stromlieferungsvertrag: Richterliche Schätzung des

    Die Klägerin kann aus den §§ 286, 288 BGB Verzinsung des Rechnungsbetrags von 10.042,13 EUR ab dem 18.02.2016 verlangen, weil die Klägerin die kalendermäßige Fälligkeit am 17.02.2016 einseitig bestimmen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 215/15 -).
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