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   BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16   

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https://dejure.org/2017,2843
BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16 (https://dejure.org/2017,2843)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2017 - XII ZB 438/16 (https://dejure.org/2017,2843)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 (https://dejure.org/2017,2843)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG, § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 303 Abs 2 Nr 2 FamFG, § 303 Abs 4 FamFG
    Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im eigenen Namen als sog. Kann-Beteiligter des Verfahrens; Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Vorraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens

  • IWW

    § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § ... 303 Abs. 4 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 274 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FamFG, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 FamFG, § 7 Abs. 3 FamFG, § 303 Abs. 2, 4 FamFG, § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 275 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG, § 65 Abs. 1 FamFG, §§ 303 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, §§ 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, §§ 418 Abs. 3 Nr. 2, 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, 335 Abs. 1 Nr. 2, 418 Abs. 3 Nr. 2, §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 1901 Abs. 3 BGB, § 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter

  • rewis.io

    Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im eigenen Namen als sog. Kann-Beteiligter des Verfahrens; Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Vorraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter

  • rechtsportal.de

    Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im eigenen Namen als sog. Kann-Beteiligter des Verfahrens; Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Vorraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betreuer als Kann-Beteiligter auch selber beschwerdeberechtigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Voraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschwerdeberechtigung von Vertrauenspersonen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis eines Bevollmächtigten bzw. einer Person des Vertrauens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 477
  • FGPrax 2017, 81
  • FamRZ 2017, 552
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 305/16

    Betreuungssache: Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16
    Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017, XII ZB 305/16, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16, FamRZ 2016, 1671 und vom 9. September 2015, XII ZB 125/15, FamRZ 2015, 2162).

    Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2017, XII ZB 305/16, zur Veröffentlichung bestimmt).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Beteiligung einer Person nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FamFG - also als Betreuer oder Bevollmächtigter, sofern der Aufgabenkreis betroffen ist - in Betreuungsverfahren nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 8 und vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15 - FamRZ 2015, 2162 Rn. 5).

    Soweit eine Person bereits Muss-Beteiligter ist, kommt ihre zusätzliche - dann doppelte - Hinzuziehung nach § 7 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht, weil die Hinzuziehung nur für weitere Personen, nicht aber für dieselbe Person in einer weiteren Beteiligtenrolle vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    cc) Legt der Betreuer oder - wie hier - der Bevollmächtigte entgegen § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht daher vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 24.10.2012 - XII ZB 386/12

    Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Beschwerdebefugnis einer Person

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16
    Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012, XII ZB 386/12, FamRZ 2013, 115).

    aa) Als solche kommt - anders als nach §§ 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG bei Unterbringungssachen (zur Ausnahme bei Kindern unter 14 Jahren vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 386/12 - FamRZ 2013, 115 Rn. 13 ff.) und nach §§ 418 Abs. 3 Nr. 2, 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bei Freiheitsentziehungssachen - auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat.

    Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 386/12 - FamRZ 2013, 115 Rn. 16; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 274 FamFG Rn. 25).

  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 125/15

    Betreuungssache: Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung zur

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16
    Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017, XII ZB 305/16, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16, FamRZ 2016, 1671 und vom 9. September 2015, XII ZB 125/15, FamRZ 2015, 2162).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Beteiligung einer Person nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FamFG - also als Betreuer oder Bevollmächtigter, sofern der Aufgabenkreis betroffen ist - in Betreuungsverfahren nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 8 und vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15 - FamRZ 2015, 2162 Rn. 5).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16
    Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).

    Weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG ergibt sich jedoch eine eigene Beschwerdeberechtigung eines Vorsorgebevollmächtigten gegen die Einrichtung einer (Kontroll-)Betreuung (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 14 ff.).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16
    Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017, XII ZB 305/16, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16, FamRZ 2016, 1671 und vom 9. September 2015, XII ZB 125/15, FamRZ 2015, 2162).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Beteiligung einer Person nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FamFG - also als Betreuer oder Bevollmächtigter, sofern der Aufgabenkreis betroffen ist - in Betreuungsverfahren nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 8 und vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15 - FamRZ 2015, 2162 Rn. 5).

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 125/14

    Verfahrenskostenhilfe in Betreuungssachen: Bewilligungsvoraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16
    Denn die Bestimmung will zum einen die altruistische Beteiligung von Personen ermöglichen, die dem Betroffenen aufgrund Verwandtschafts- oder Vertrauensverhältnisses besonders nahe stehen, um den Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren bestmöglich gerecht zu werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265 f.; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 13).
  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 101/07

    Anforderungen an das Verfahren vor Verwerfung eines Rechtsmittels wegen

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16
    Nachdem es gemäß § 65 Abs. 1 FamFG nicht zwingend einer Beschwerdebegründung bedarf, kann der Beschwerdeführer derartige Gesichtspunkte zudem in einer Stellungnahme auf den Hinweis darlegen, den das Beschwerdegericht vor der Verwerfungsentscheidung zu erteilen hat (vgl. zur Hinweispflicht etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 6 und vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 7 f.).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 40/13

    Beschwerde gegen Betreuerbestellung: Richterliche Hinweispflicht vor Verwerfung

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16
    Nachdem es gemäß § 65 Abs. 1 FamFG nicht zwingend einer Beschwerdebegründung bedarf, kann der Beschwerdeführer derartige Gesichtspunkte zudem in einer Stellungnahme auf den Hinweis darlegen, den das Beschwerdegericht vor der Verwerfungsentscheidung zu erteilen hat (vgl. zur Hinweispflicht etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 6 und vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 7 f.).
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16
    Ihre Hinzuziehung, die hier konkludent durch das Übersenden von Schriftstücken, die Ladung zum ersten Anhörungstermin und die Bezeichnung im Beschlussrubrum erfolgte (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - FamRZ 2017, 50 Rn. 14 mwN), beruhte auf ihrer Stellung als Bevollmächtigte, derentwegen sie gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sog. Muss-Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG war.
  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17

    Betreuungssache: Zulässigkeit des dem Willen des Betroffenen widersprechenden

    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in den Tatsacheninstanzen beteiligte Mutter des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu führen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 8 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549 Rn. 10).

    Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2017] § 303 Rn. 7; Haußleiter FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 2; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 Rn. 7; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 25; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 25; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 12).

  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 426/17

    Betreuungssache: Beteiligung einer Person des Vertrauens; Ordensgemeinschaft als

    Zum anderen trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die Hinzuziehung bestimmter Personen auch deshalb geboten sein kann, weil sie etwa als Angehörige ein vom Betreuungsverfahren berührtes schützenswertes ideelles Interesse haben (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 22 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 265 f.), wobei die Beteiligung immer ein entsprechendes objektives Interesse des Betroffenen voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 357/19

    Fehlende Prüfung der Beschwerdeberechtigung aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor

    Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16, FamRZ 2017, 552).

    Die Beschwerdebefugnis der Bevollmächtigten folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).

    Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG eine eigene Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten gegen die Einrichtung einer Betreuung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 6 mwN).

    Soweit eine Person - wie hier - bereits Muss-Beteiligter ist, kommt ihre zusätzliche Hinzuziehung nach § 7 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht, weil die Hinzuziehung nur für weitere Personen, nicht aber für dieselbe Person in einer weiteren Beteiligtenrolle vorgesehen ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 9 f. mwN).

    Nachdem es gemäß § 65 Abs. 1 FamFG nicht zwingend einer Beschwerdebegründung bedarf, kann der Beschwerdeführer derartige Gesichtspunkte zudem in einer Stellungnahme auf den Hinweis darlegen, den das Beschwerdegericht vor der Verwerfungsentscheidung zu erteilen hat (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 13 mwN).

    Als Vertrauensperson kommt in Betreuungssachen auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 15 ff. mwN).

    Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19

    Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer

    Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen und der Betreuerin folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerden verworfen worden sind (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16

    Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der

    cc) Schließlich kann sich der Ehemann auch nicht auf eine Beteiligung in seiner Funktion als Bevollmächtigter und damit als Mussbeteiligter gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG berufen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 10 mwN), weil auch eine solche nicht erfolgt ist.
  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 410/19

    Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich

    Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).

    Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 282/17

    Einlegen einer Beschwerde im Namen des Betroffenen durch den im erstinstanzlichen

    Die Beschwerdebefugnis des Sohns folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22

    Anfechtung der Betreuerauswahl; Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

    Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).

    aa) Das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen steht einem Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn der Angehörige - wenngleich nicht zwingend in eben dieser Funktion (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 12) - im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 186/17

    Betreuungssache: Voraussetzung der Anordnung einer Betreuung eines Volljährigen

    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 23.02.2022 - XII ZB 424/21

    Verlängerung einer Betreuung: Persönliche Anhörung der Betroffenen durch das

    Die Beschwerdebefugnis des Lebensgefährten folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).

    Sie folgt aber aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, da der Lebensgefährte nach den Feststellungen zu den Vertrauenspersonen der Betroffenen gehört (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 24; Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 274 Rn. 15; Jurgeleit/Stauch Betreuungsrecht 4. Aufl. § 303 FamFG Rn. 45) und im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 445/18

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 411/19

    Erstrecken der Beschwerdebefugnis naher Angehöriger auch auf eine

  • BGH, 21.08.2019 - XII ZB 156/19

    Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Einlegung einer Beschwerde im

  • BGH, 17.03.2021 - XII ZB 415/19

    Der Erbe ist gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitspflegers für

  • LG Essen, 17.09.2019 - 7 T 312/19

    Sicherungshaft

  • LG Berlin, 05.06.2018 - 83 T 23/18
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