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   BGH, 25.01.2018 - VII ZR 219/14   

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https://dejure.org/2018,2111
BGH, 25.01.2018 - VII ZR 219/14 (https://dejure.org/2018,2111)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2018 - VII ZR 219/14 (https://dejure.org/2018,2111)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - VII ZR 219/14 (https://dejure.org/2018,2111)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen als überraschend und Vertragsbestandteil durch Abweichung bei der Kalkulation des Auftragnehmers von üblichen Grundsätzen

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Bauvertrag mit einem öffentlichem Auftraggeber: Wirksamkeit einer Stoffpreisgleitklausel

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • heuking.de PDF
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überraschende Stoffpreisgleitklausel wird nicht Vertragsbestandteil!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Stoffpreisgleitklausel eines öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Unübliche Kalkulationsanforderungen sind klarzustellen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stoffpreisgleitklausel darf nicht zu ungewöhnlicher Kalkulation führen! (IBR 2018, 185)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 337
  • ZIP 2018, 694
  • MDR 2018, 337
  • NZBau 2018, 285
  • WM 2018, 1321
  • BauR 2018, 827
  • ZfBR 2018, 351
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.10.2014 - VII ZR 344/13

    Formularmäßiger Bauvertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber: Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 25.01.2018 - VII ZR 219/14
    Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen (Festhaltung BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014, VII ZR 344/13, BGHZ 202, 309).

    Die Stoffpreisgleitklausel Stahl ist, soweit sie den Abzug ersparter "Minderaufwendungen" betrifft, wegen ihres überraschenden Charakters gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, was der Senat nach der Entscheidung des Berufungsgerichts für eine gleichlautende Klausel bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, BGHZ 202, 309).

    b) Für die von der Stoffpreisgleitklausel erfassten Leistungen verbleibt es bei den vertraglich vereinbarten und abgerechneten Preisen, denn die durch die fehlende Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel Stahl betreffend die Herabsetzung der Vergütung wegen "Minderaufwendungen" entstandene Regelungslücke kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB gefüllt werden (Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, BGHZ 202, 309 Rn. 24 f.).

  • OLG Bamberg, 13.10.2020 - 5 U 95/19

    Vertragsschluss, Berufung, Auslegung, Schadensersatzforderung, Klausel,

    Desweiteren gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Klausel überraschend i.S.d. § 305 c BGB ist, wenn sie im Hinblick auf den typischen Inhalt eines derartigen Vertrags aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich ist und sie von den Erwartungen des Vertragspartners so deutlich abweicht, dass dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2018 - VII ZR 219/14).
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