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   BGH, 25.01.2022 - EnVR 20/18   

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https://dejure.org/2022,6087
BGH, 25.01.2022 - EnVR 20/18 (https://dejure.org/2022,6087)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2022 - EnVR 20/18 (https://dejure.org/2022,6087)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - EnVR 20/18 (https://dejure.org/2022,6087)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.06.2009 - KVR 57/08

    Voraussetzung für eine Freistellung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 Vertrag zur

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - EnVR 20/18
    Dies hat der Senat für § 74 Abs. 4 Nr. 4 GWB aF entschieden (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - KVR 57/08, juris Rn. 16).

    Der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gibt den Parteien auch in Verfahren, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht Tatsachen erst beschafft (BGH, Urteil vom 11. Juni 2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957, 958 [juris Rn. 18] - Zahnstruktur; Beschluss vom 23. Juni 2009 - KVR 57/08, juris Rn. 16; für das Strafverfahren vgl. BVerfGE 63, 45, 50).

  • BGH, 11.06.2002 - X ZB 27/01

    "Zahnstruktur"; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - EnVR 20/18
    Der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gibt den Parteien auch in Verfahren, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht Tatsachen erst beschafft (BGH, Urteil vom 11. Juni 2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957, 958 [juris Rn. 18] - Zahnstruktur; Beschluss vom 23. Juni 2009 - KVR 57/08, juris Rn. 16; für das Strafverfahren vgl. BVerfGE 63, 45, 50).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - EnVR 20/18
    Der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gibt den Parteien auch in Verfahren, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht Tatsachen erst beschafft (BGH, Urteil vom 11. Juni 2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957, 958 [juris Rn. 18] - Zahnstruktur; Beschluss vom 23. Juni 2009 - KVR 57/08, juris Rn. 16; für das Strafverfahren vgl. BVerfGE 63, 45, 50).
  • BGH, 13.12.2022 - EnVR 83/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Diese Gefahr besteht auch, wenn der Betreiber der Kundenanlage selbst als Energielieferant auftritt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - EnVR 20/18, ZNER 2022, 258 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 18.04.2023 - EnVZ 30/20

    Kürzung der vom kommunalen Versorgungsunternehmen in seinem Kostenansatz für die

    aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen; dies muss in der Nichtzulassungsbeschwerde konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - EnVZ 43/21, RdE 2022, 291 Rn. 7; vom 25. Januar 2022 - EnVR 20/18, ZNER 2022, 258 Rn. 19; für den Zivilprozess: BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 190 ff. [juris Rn. 25 ff.]; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137 f. [juris Rn. 6 f.]; für das Kartellverwaltungsverfahren: BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - KVZ 90/20, WuW 2021, 127 Rn. 18 - Facebook II).
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