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   BGH, 25.02.1960 - III ZR 51/59   

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https://dejure.org/1960,7411
BGH, 25.02.1960 - III ZR 51/59 (https://dejure.org/1960,7411)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1960 - III ZR 51/59 (https://dejure.org/1960,7411)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1960 - III ZR 51/59 (https://dejure.org/1960,7411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 369
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51

    Öffentlichrechtliche Verwahrung

    Auszug aus BGH, 25.02.1960 - III ZR 51/59
    Hieran ist richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Regelung des § 287 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzusammenhang zwischen konkretem Haftungsgrund und Schaden gilt (vgl. LM § 287 ZPO Nr. 3; BGHZ 4, 192 u.a.).
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 197/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.02.1960 - III ZR 51/59
    Das schließt aber nicht aus, daß insoweit, als im Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem bestimmten Ereignis (oder einem Unterlassen) und dem Schaden reale - und nicht nur hypothetische - Tatsachen festzustellen sind, die eine Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens geben sollen, diese Feststellung nach § 286 ZPO zu erfolgen hat (Urteil vom 7. Oktober 1954 III ZR 157/53 S. 21, insoweit in LM § 14 Preuß. PVG Nr. 5 und NJW 1955, 258 nicht abgedruckt).
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 157/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.02.1960 - III ZR 51/59
    Das schließt aber nicht aus, daß insoweit, als im Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem bestimmten Ereignis (oder einem Unterlassen) und dem Schaden reale - und nicht nur hypothetische - Tatsachen festzustellen sind, die eine Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens geben sollen, diese Feststellung nach § 286 ZPO zu erfolgen hat (Urteil vom 7. Oktober 1954 III ZR 157/53 S. 21, insoweit in LM § 14 Preuß. PVG Nr. 5 und NJW 1955, 258 nicht abgedruckt).
  • BGH, 03.12.1956 - III ZR 126/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.02.1960 - III ZR 51/59
    Der auch jetzt erkennende Senat hat das Berufungsurteil (vom 17. März 1955) aufgehoben, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und in den Gründen seines Urteils (vom 3. Dezember 1956 III ZR 126/55) im einzelnen ausgeführt: Darin, daß eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in die Fürsorgeerziehung unterblieben sei, sei eine dem Kläger gegenüber begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung zu sehen, während eine mangelhafte gesundheitliche Betreuung während des Heimaufenthaltes selbst - unter der Voraussetzung, daß die Zöglinge erst nach entsprechender ärztlicher Untersuchung in die Anstalt eingewiesen wurden - nicht erwiesen sei.
  • BGH, 07.07.1970 - VI ZR 233/69

    Pflichten des Kraftfahrers auf stark vereister Straße; Überhöhte Geschwindigkeit

    Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß sich für die Feststellung "realer Tatsachen" im Schadensverlauf (im Gegensatz zu hypothetischen Verläufen, was Klauser a.a.O. mißverstehen dürfte) selbst die Anwendung des § 286 ZPO gebieten kann (Urteil vom 25. Februar 1960 - III ZR 51/59 - VersR 1960, 369, 370; Senatsurteil vom 16. Dezember 1960 - VI ZR 51/60 - VersR 1961, 183).

    Dieses Vorfahren der "geschätzten Schätzungsunterlagen" verbietet sich (vgl. BGH Urteil v. 25. Februar 1960 a.a.O.; Schneider MDR 1965, 882), denn es verschleiert den vollen Umfang der Unsicherheit, den die letztliche Entscheidung im Rahmen der erweiterten Ermessensfreiheit in Kauf nehmen muß und erhöht die Gefahr, daß entgegen dem Sinn des § 287 ZPO bloße Möglichkeiten zur Grundlage einer Feststellung gemacht werden.

  • BGH, 27.05.1968 - III ZR 99/67

    Auf Grund von Vergleichspreisen ermittelter Wert enteigneter Grundstücke als

    Das Revisionsgericht kann aber nur prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich fehlerhaften oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind, und ob der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen hinreichend dargelegt hat; die Darlegung ist erforderlich, weil dem Revisionsgericht ohne sie auch die zulässige und gebotene beschränkte Nachprüfung nicht möglich wäre (BGHZ 3, 162, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]; 6, 62 [BGH 30.04.1952 - II ZR 143/51]= DM § 287 Nr. 7 m. Anm. Johannsen; Urteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 51/59 = VersR 1960, 369; vom 16. Dezember 1960 - VI ZR 51/60 = VersR 1961, 183; vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 = LM § 287 ZPO Nr. 33; vom 3. Dezember 1964 - III ZR 141/64 = VersR 1965, 242).
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