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   BGH, 25.02.1982 - I ZR 4/80   

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https://dejure.org/1982,3810
BGH, 25.02.1982 - I ZR 4/80 (https://dejure.org/1982,3810)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1982 - I ZR 4/80 (https://dejure.org/1982,3810)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1982 - I ZR 4/80 (https://dejure.org/1982,3810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gebrauch eines Warenzeichen ("Noris") oder Wortbildzeichens für die Herkunftsbezeichnung von Schreibwaren - Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr als Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs - Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1982, 419
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - I ZR 4/80
    Danach ist letztere dann anzunehmen, wenn die beiderseitigen Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus dem selben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden (BGHZ 19, 23, 25 - Magirus - BGH GRUR 1963, 572, 573 - Certo - BGHZ 52, 337, 339 - Dolan - sämtlich m.w.N.).
  • BGH, 15.06.1962 - I ZR 15/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - I ZR 4/80
    Die Beurteilung der Warengleichartigkeit liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH GRUR 1962, 522, 524 - Ribana - 1963, 572, 573 - Certo -) und ist deshalb revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar.
  • BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - I ZR 4/80
    Danach ist letztere dann anzunehmen, wenn die beiderseitigen Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus dem selben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden (BGHZ 19, 23, 25 - Magirus - BGH GRUR 1963, 572, 573 - Certo - BGHZ 52, 337, 339 - Dolan - sämtlich m.w.N.).
  • BGH, 14.05.1969 - I ZB 7/68

    "Begleitende Marke" in der Textilbranche

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - I ZR 4/80
    Danach ist letztere dann anzunehmen, wenn die beiderseitigen Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus dem selben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden (BGHZ 19, 23, 25 - Magirus - BGH GRUR 1963, 572, 573 - Certo - BGHZ 52, 337, 339 - Dolan - sämtlich m.w.N.).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

    Vorrangig ist zu prüfen, ob beide Waren regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt werden, daneben können die stoffliche Beschaffenheit, der Verwendungszweck der Waren sowie die übereinstimmende Vertriebsstätte von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550 - Poropan; Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 4/80, GRUR 1982, 419, 420 - Noris; Beschl. v. 2.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86

    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren zeichenrechtlich als gleichartig anzusehen, wenn sie im Hinblick auf ihre regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Beführungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise bei gleichen Zeichen annehmen, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550, 551 - Poropan; Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 4/80, GRUR 1982, 419, 420 - Noris; Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
  • BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84

    "RE-WA-MAT"; Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren im allgemeinen gleichartig, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts- und Vertriebsstätte, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden (vgl. BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; GRUR 1982, 419, 420 - Noris).
  • BPatG, 09.01.2003 - 25 W (pat) 279/01
    Eine derartige Annahme wäre (ausnahmsweise) nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei Leiterplatten um wesensbestimmende Einzelteile der Sachgesamtheit "Computer" handeln würde oder diese als eigenständige Waren des Herstellers der Sachgesamtheit angesehen würden (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl, § 9 Rdn 60 mwH; Fezer Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 362, 362 - darauf abstellend, ob insbesondere aufgrund des Produktmarketings eine Integration zwischen Gesamtprodukt und Produktteil stattfindet; zur ständigen Rspr vgl auch: BGH GRUR 1958, 339, 340 - Technika; GRUR 1982, 419, 420 - Noris; BPatG GRUR 1994, 377, 378 - LITRO-NIC; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 28 W 0(pat) 188/99 - RECREO = RECARO; PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 30 W (pat) 2/96 - CLESTRA = PERSTA).
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