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   BGH, 25.02.1988 - III ZR 196/87   

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https://dejure.org/1988,3948
BGH, 25.02.1988 - III ZR 196/87 (https://dejure.org/1988,3948)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1988 - III ZR 196/87 (https://dejure.org/1988,3948)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87 (https://dejure.org/1988,3948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 766
  • NVwZ-RR 1989, 56 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.1982 - III ZR 24/81

    Rechtmäßigkeit einer planakzessorischen Enteignung - Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 25.02.1988 - III ZR 196/87
    durch das im ersten Revisionsverfahren ergangene Urteil des Senats (NVwZ 1983, 309 = LM § 1 BBauG Nr. 6), an dem der jetzt abgelehnte Richter mitgewirkt hat, ist der auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag der Eigentümer zurückgewiesen worden; wegen der Höhe der Entschädigung wurde die Sache an das BerGer. zurückverwiesen.
  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen

    (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L. nicht als - unparteiischer - Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).

    Hinzu kommt, dass die im Ablehnungsgesuch angeführte Vorbefassung mehr als zehn Jahre zurückliegt und Rechtsanwalt Dr. L. das Amt des Schatzmeisters der Beklagten bereits seit Anfang des Jahres 2007, mithin seit fast zehn Jahren, nicht mehr ausübt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, aaO).

  • BGH, 01.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Widerruf der

    13 (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L. nicht als - unparteiischer - Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKomm- ZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).

    Hinzu kommt, dass die im Ablehnungsgesuch angeführte Vorbefassung mehr als zehn Jahre zurückliegt und Rechtsanwalt Dr. L. das Amt des Schatzmeisters der Beklagten bereits seit Anfang des Jahres 2007, mithin seit fast zehn Jahren, nicht mehr ausübt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, aaO).

  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (B) 2/16

    Unzulässige Berufung gegen das den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

    (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L. nicht als - unparteiischer Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).

    Hinzu kommt, dass die im Ablehnungsgesuch angeführte Vorbefassung mehr als zehn Jahre zurückliegt und Rechtsanwalt Dr. L. das Amt des Schatzmeisters der Beklagten bereits seit Anfang des Jahres 2007, mithin seit fast zehn Jahren, nicht mehr ausübt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, aaO).

  • BGH, 29.12.1997 - NotZ 4/97

    Anfechtung eines Abrechnungsbescheids und Leistungsbescheids zur

    Angesichts der Zeitspanne von 17 Jahren besteht kein Anlaß zu besorgen, der Richter werde aufgrund seiner früheren Tätigkeit dem Anliegen des Antragstellers nicht unbefangen gegenübertreten (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87 - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Baulandsache 1), zumal zwischen ihm und der Antragsgegnerin keine dienstrechtlichen Beziehungen bestanden haben.
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