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   BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06   

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BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06 (https://dejure.org/2009,1823)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2009 - XII ZB 224/06 (https://dejure.org/2009,1823)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - XII ZB 224/06 (https://dejure.org/2009,1823)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EuGVÜ Art. 36 Abs. 1; AVAG § 12 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 1
    Einwendungen gegen vollstreckbares Urteil aus anderem EU-Mitgliedstaat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfahren um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsentscheidung aus einem spanischen Verbundurteil; Voraussetzungen einer zulässigen Geltendmachung von Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch i.R.e. Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ...

  • unalex.eu

    Art. 36, 57 EuGVÜ
    Einwendungen gegen den Anspruch - Materiellrechtliche Einwendungen - Speziellere Übereinkommen - Haager Übereinkommen von 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

  • Judicialis

    BrüsselEWG-Übk Art. 36 Abs. 1; ; AVAG § 12 Abs. 1; ; ZPO § 767 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsentscheidung aus einem spanischen Verbundurteil; Voraussetzungen einer zulässigen Geltendmachung von Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch i.R.e. Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 180, 88
  • NJW-RR 2009, 1000
  • MDR 2009, 692
  • EuZW 2009, 432 (Ls.)
  • FamRZ 2009, 858
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06
    Im deutschen und im spanischen Recht setzt die vom Antragsgegner geltend gemachte rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung tatbestandlich voraus, dass der Gläubiger ein Recht längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr wahrnehmen (Umstandsmoment; zum deutschen Recht vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531 f.; zum "retraso desleal" in Spanien als - der Vermittlung nach deutschem Recht entlehnter -Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, Art. 7 Abs. 1 CC, vgl. Tribunal Supremo , Urteil vom 19. Dezember 2008 - 1192/2008 -, Datenbank des Tribunal Supremo - www.poderjudicial.es/jurisprudencia, ID CENDOJ 280 791 100 120 081 01154, Umdruck S. 5; Eckl, Treu und Glauben im spanischen Vertragsrecht [2007], S. 278 ff.).

    Gerade von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor Fälligkeit tituliert sind, kann nämlich erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422).

    Das Zeitmoment einer Verwirkung kann dabei erfüllt sein, wenn die Unterhaltsrückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532) .

    Zudem hat er nicht vorgetragen, seine Lebensführung darauf eingerichtet zu haben, von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 a.E.).

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. = FamRZ 2007, 989 ff.).

    Ist das Spezialabkommen aber - wie hier das HUVÜ 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, kann der Gläubiger eines Unterhaltstitels das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung auswählen (Münch-Komm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57 EuGVÜ Rdn. 7; Hohloch FF 2001, 147, 153; vgl. zum Verhältnis der Brüssel I-VO zum HUVÜ Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 315 f. = FamRZ 2007, 989, 990 m.w.N.).

    Dabei kann der Verpflichtete gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ, § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind, ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der révision au fond gegeben ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310, 319 ff. = FamRZ 2007, 989, 990 f. und vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586, 591).

    Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob § 12 Abs. 1 AVAG im Geltungsbereich der EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen den ausländischen Titel generell nur rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen kann (vgl. zur Problematik Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr [2000], S. 434 ff.; für den Geltungsbereich der Brüssel I-VO offen gelassen im Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 321 = FamRZ 2007, 989, 991 m.w.N.).

  • BGH, 26.04.1995 - XII ZR 105/93

    Verjährung des Anspruchs auf Gewährung des Gebrauchs der Pachtsache

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06
    Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin eingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995 - XII ZR 105/93 - NJW 1995, 2548, 2550 und BGH Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818), ob der Tatrichter sich mit den maßgeblichen Umständen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06
    Schließlich wendet die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ein, die angegriffene Entscheidung widerspreche dem Senatsurteil vom 3. April 1996 (XII ZR 86/95 - FamRZ 1996, 725, 726), wonach in einem auf den Zeitablauf abstellenden Einwand der Verwirkung regelmäßig auch die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu sehen sei.
  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 19/88

    Verwirkung bei kurzen Verjährungsfristen

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06
    Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin eingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995 - XII ZR 105/93 - NJW 1995, 2548, 2550 und BGH Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818), ob der Tatrichter sich mit den maßgeblichen Umständen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 240/05

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06
    Dabei kann der Verpflichtete gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ, § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind, ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der révision au fond gegeben ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310, 319 ff. = FamRZ 2007, 989, 990 f. und vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586, 591).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06
    Das Grundrecht einer Partei auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist verletzt, wenn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHZ 151, 221, 229 = NJW 2002, 3029, 3031) .
  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06
    Diese Einwendung kann aber bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil unter den hier maßgeblichen Umständen sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht gegen die Forderung der Antragstellerin auf Ehegattenunterhalt grundsätzlich nicht aufgerechnet werden kann (§ 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. Art. 1200 CC), und zwar auch nicht, soweit es sich um Rückstände handelt (vgl. BGHZ 31, 210, 218) .
  • BGH, 16.06.1999 - XII ZA 3/99

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06
    Gerade von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor Fälligkeit tituliert sind, kann nämlich erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Denn dies liefe auf eine Überprüfung der Auslandsentscheidung in der Sache (révision au fond) hinaus, welche durch § 108 FamFG gerade unterbunden werden soll (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 - Rn. 27 und BGHZ 180, 88 = FamRZ 2009, 858 Rn. 12 ff. mwN).
  • BGH, 24.03.2010 - XII ZB 193/07

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Trennungsunterhaltstitels: Begrenzung

    Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken (im Anschluss an BGH, 25. Februar 2009, XII ZB 224/06, BGHZ 180, 88).

    Allerdings kann der Unterhaltspflichtige mit seiner Beschwerde nach § 12 Abs. 1 AVAG auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind; ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der révision au fond liegt dann nicht vor (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 - Tz. 26 ff. und BGHZ 180, 88 = FamRZ 2009, 858 - Tz. 12 ff.).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 156/09

    Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel: Einwand des gesetzlichen

    Der Schuldner kann mit seiner Beschwerde gegen die Zulassung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gemäß Art. 13 HUVÜ 73 i.V.m. § 12 Abs. 1 AVAG deswegen auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen, soweit die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt, die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind und die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (Senatsbeschluss BGHZ 180, 88 = FamRZ 2009, 858 Rn. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Schuldner nach § 12 AVAG mit seiner Beschwerde jedenfalls dann einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich "ganz oder teilweise" erfüllt wurde, wenn der Erfüllungseinwand unstreitig ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 26 ff. [zur Brüssel I-VO] und BGHZ 180, 88 = FamRZ 2009, 858 Rn. 12 [zum EuGVÜ]).

  • BGH, 12.08.2009 - XII ZB 12/05

    Vollstreckbarerklärung einer Scheidungsfolgenentscheidung des High Court of

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2009 - XII ZB 224/06 - FamRZ 2009, 858, 860).
  • OLG Hamburg, 13.01.2010 - 6 W 106/08

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (BGH NJW 2007, 3432, 3435 f., Tz. 25 ff.; BGH FamRZ 2009, 858, 860, Tz. 12 f.).

    Nur so kann nämlich dem Beschleunigungseffekt, dem Art. 45 EuGVVO dient, Rechnung getragen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2006, 262, zitiert nach juris; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 45 EuGVVO, Rn. 1; Musielak/Lackmann, a.a.O., Art. 45 EuGVVO, Rn. 2; Gottwald in Münchener Kommentar, a.a.O., Art. 43 EuGVVO, Rn. 7; str., offen gelassen vom BGH in NJW 2007, 3432, 3435, Tz. 26; und in FamRZ 2009, 858, 860, Tz. 13).

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZA 8/07

    Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Unterhaltsschuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 und vom 25. Februar 2009 - XII ZR 224/06 - FamRZ 2009, 858).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 5 W 13/13

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Versäumnisurteils: Beweislast bei

    Wie die Antragstellerin zutreffend dargestellt hat, entsprach es zwar ständiger - von der Antragstellerin allerdings für europarechtswidrig gehaltener - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Einwand der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Forderung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach § 12 AVAG zu berücksichtigen und den Schuldner nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, jedenfalls wenn die Erfüllung unstreitig ist (NJW 2007, 3433, fortgeführt in BGHZ 180, 88 und FamRZ 2009, 1996).
  • OLG Stuttgart, 24.03.2011 - 5 W 2/11

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung des unstreitigen

    Der unstreitige Erfüllungseinwand ist nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3433, fortgeführt in BGHZ 180, 88 und FamRZ 2009, 1996) im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach § 12 Abs. 1 AVAG zu berücksichtigen; der Schuldner ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.
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