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   BGH, 25.02.2015 - IV ZR 248/12   

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https://dejure.org/2015,4246
BGH, 25.02.2015 - IV ZR 248/12 (https://dejure.org/2015,4246)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2015 - IV ZR 248/12 (https://dejure.org/2015,4246)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - IV ZR 248/12 (https://dejure.org/2015,4246)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 5a VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 355, § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB, §§ 495, 355 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer aufgeschobenen Rentenversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4
    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer aufgeschobenen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - IV ZR 248/12
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestal t reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.) und auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts scheidet aus (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - IV ZR 248/12
    Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) hat der Senat entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - IV ZR 248/12
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • LG Dresden, 08.01.2014 - 8 O 109/13

    Versicherungsvertrag: Widerspruch nach kompletter Vertragsbeendigung

    Dieses Risiko ist vielmehr nach Billigkeitsgesichtspunkten angemessen auf beide Vertragsteile zu verteilen, und führt in der Bewertung nach § 242 BGB zu einer Berücksichtigung zugunsten des Versicherers, wenn dieser bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewährt hat (vergleiche LG Dresden vom 11.07.2012, 8 S 588/11, derzeit: BGH IV ZR 248/12; LG Köln vom 13.02.2013, 26 S 8/12, Rdnr. 23ff, Juris, im Revisionsverfahren IV ZR 114/13 allerdings nicht anhängig gemacht, vergleiche BGH vom 11.09.2013, IV ZR 114/13, Juris).
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