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   BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14   

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https://dejure.org/2015,4745
BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14 (https://dejure.org/2015,4745)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2015 - XII ZB 242/14 (https://dejure.org/2015,4745)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 (https://dejure.org/2015,4745)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Ehescheidungsantrags

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § ... 58 Abs. 1 FamFG, § 38 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 567 ff. ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 185, 186 ZPO, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 621 e Abs. 1 ZPO, § 58 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG, § 58 Abs. 2 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 1 bis 22 a FamFG, §§ 567 bis 572 ZPO, §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 5 Satz 2, 21 Abs. 2 FamFG, § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, §§ 1 - 22 a FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 59 Abs. 2 FamFG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 76 Abs. 2 FamFG, § 577 Abs. 3 ZPO, § 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 17 Abs. 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags

  • rewis.io

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Ehescheidungsantrags

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrags - und ihre Ablehnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die falsche Frist in der Rechtsmittelbelehrung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsbehelf gegen Verweigerung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1308
  • MDR 2015, 669
  • FamRZ 2015, 743
  • FamRZ 2015, 837
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    Deshalb wird in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, unvollständig oder fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 6 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7).

    Für die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der Senat entschieden, dass grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9).

    Da aber von ihm erwartet werden kann, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, kann er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 265/10

    Verfahrenskostenhilfeantrag in Familienstreitsache: Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    Wie der Senat bereits für die Verfahrenskostenhilfe in einer Familienstreitsache entschieden hat, handelt es sich hierbei ersichtlich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der Zivilprozessordnung unterstellen wollte als die übrigen Familiensachen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1288 Rn. 9).

    (5) Schließlich folgt auch nichts anderes aus dem Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 (XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1288).

    Soweit dort vom Senat ausgeführt wird, dass selbst in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 76 Abs. 2 FamFG im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe die §§ 567 bis 572 ZPO entsprechende Anwendung fänden (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1288 Rn. 9), handelt es sich hierbei nur um eine unterstützende Erwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht.

  • OLG Hamm, 22.11.2012 - 2 WF 157/12

    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    Nach anderer Auffassung sollen nicht instanzbeendende Entscheidungen, die in Ehe- und Familienstreitsachen auf der Grundlage von Vorschriften der Zivilprozessordnung ergangen sind, in gleichem Umfang anfechtbar sein wie bei der unmittelbaren Anwendung der jeweiligen Vorschrift in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 58 FamFG Rn. 9; Prütting/Helms/Helms FamFG 3. Aufl. § 113 Rn. 18; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 964, 965 zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags).
  • BGH, 15.05.2013 - XII ZB 283/12

    Verfahrenspflegschaft: Anfechtbarkeit der Feststellung der Erforderlichkeit

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    (4) Schließlich war bereits zum früheren Recht in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Anfechtung von Zwischenentscheidungen ausnahmsweise möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BVerfGK 15, 180; BVerfGE 101, 106; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301 und vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN).
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99

    Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    (4) Schließlich war bereits zum früheren Recht in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Anfechtung von Zwischenentscheidungen ausnahmsweise möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BVerfGK 15, 180; BVerfGE 101, 106; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301 und vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN).
  • BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1615/06

    Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässige

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    (4) Schließlich war bereits zum früheren Recht in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Anfechtung von Zwischenentscheidungen ausnahmsweise möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BVerfGK 15, 180; BVerfGE 101, 106; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301 und vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN).
  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    Deshalb wird in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, unvollständig oder fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 6 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7).
  • BGH, 01.12.2010 - XII ZB 227/10

    Betreuungsverfahren: Selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    Fehlt eine solche Regelung, kann eine Zwischenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 FamFG nur im Rahmen eines gegen die Endentscheidung gerichteten Rechtsmittels zur Überprüfung gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 - FamRZ 2011, 282 Rn. 12 f.), sofern die Zwischenentscheidung nicht ausdrücklich für unanfechtbar erklärt ist (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 58 FamFG Rn. 6).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    (4) Schließlich war bereits zum früheren Recht in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Anfechtung von Zwischenentscheidungen ausnahmsweise möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BVerfGK 15, 180; BVerfGE 101, 106; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301 und vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 134/06

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Familiensachen der freiwilligen

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
    In Ehe- und Familienstreitsachen sind Endentscheidungen solche, die bei Zugrundelegung von Zivilprozessrecht als Urteile oder urteilsersetzende Beschlüsse ergehen würden (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 16 und Senatsbeschluss BGHZ 176, 135 = FamRZ 2008, 1168, 1169 zu § 621 e Abs. 1 ZPO).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 15; vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14, FamRZ 2015, 743 Rn. 16; vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 8; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 12; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 567 Rn. 14; Lipp in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 567 Rn. 11 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rn. 35; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 8 f.; Jänich in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15

    Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde

    Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 16).

    d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör] und Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 20), kann hier dahinstehen.

  • OLG Celle, 26.04.2022 - 21 WF 26/22

    Anfechtung einer Vaterschaft; Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines

    Gegen die Ablehnung eines Antrags auf öffentliche Zustellung der Antragsschrift auf Anfechtung der Vaterschaft ist in analoger Anwendung der §§ 15 FamFG, 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH FamRZ 2015, 743 ff. [in Ehe- und Familienstreitsachen]).

    Der Bundesgerichtshof hat zumindest für Ehe- und Familiensachen entschieden, dass die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO analog zulässig ist und geht von einer versehentlichen Regelungslücke aus (BGH FamRZ 2015, 743 Rn. 14 ff.; ebenso: OLG Hamm,.

    Die durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2015 für Ehe- und Familienstreitsachen aufgeführten Gründe (BGH FamRZ 2015, 743.

  • OLG Bremen, 21.06.2023 - 2 W 31/23

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestellung eines

    a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in Einzelfällen die sofortige Beschwerde gegen an sich unanfechtbare Zwischenentscheidungen ausnahmsweise zugelassen, etwa, wenn die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prozessfähigkeit einer Prozesspartei ohne deren Anhörung erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 -, Rn. 6, juris), wenn in objektiv willkürlicher Weise die ärztliche Untersuchung und Vorführung des Betroffenen zur Erstellung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit angeordnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06 -, BGHZ 171, 326, Rn. 15) oder wenn die öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrages bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 -, Rn. 20, juris).

    Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, Zwischenentscheidungen zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung der gesonderten Überprüfung zu entziehen und deren Überprüfung dem Hauptsacherechtsmittel vorzubehalten, dann Einschränkungen unterliegen kann, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 -, Rn. 20, juris).

  • BGH, 17.09.2015 - I ZB 121/14

    Zulässigkeit der Stellung eines Ergänzungsantrags sowie einer Gehörsrüge in Form

    Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus dem vom Rechtsbeschwerdeführer für seinen Standpunkt herangezogenen Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14, NJW 2015, 1308.
  • OLG Bremen, 09.06.2015 - 4 WF 46/15

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozesspflegers

    Dieser Streit ist allerdings durch den BGH mit Beschluss vom 25.2.2015 (FamRZ 2015, 743 mit Anmerkung Seiler, FamRZ 2015, 837) dahingehend entschieden worden, dass gegen nichtinstanzbeendende Entscheidungen, die auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO ergehen, die sofortige Beschwerde nicht nur dann statthaft ist, wenn dies gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gesetzlich angeordnet ist, sondern auch dann, wenn ein das Verfahren betreffendes Gesuch abgelehnt worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  • LAG Köln, 08.01.2020 - 9 Ta 203/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennung eines arbeitsgerichtlichen

    Deshalb ist die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung, wie hier die Trennungsanordnung, ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 -, Rn. 16, juris).
  • OLG Brandenburg, 21.11.2019 - 13 WF 209/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

    Fehlendes Verschulden auf Grund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung kommt deshalb nur in Betracht, wenn auch für einen im Verfahrensrecht kundigen Rechtsanwalt durch die falsche Belehrung ein unvermeidbarer Irrtum ausgelöst wird (BGH, NJW-RR 2014, 517, Abs. 20 f.; NJW 2015, 1308, Abs. 25).
  • OLG Koblenz, 10.08.2022 - 9 WF 338/22
    Die zulässige - insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. BGH, NJW 2015, 1308, 1309, Rdnr. 12; MünchKomm-Häublein/Müller, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 186, Rdnr. 6) sowie formgerecht (§§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 569 Abs. 2, 130d Satz 1, 130a Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und fristgemäß (§§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde ist unbegründet.
  • OLG Dresden, 20.01.2016 - 17 W 23/16
    Weder handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 58 Abs. 1 FamFG noch um eine kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - XII ZB 242/14 Tz. 20 m.w.N., juris) ausnahmsweise anfechtbare.
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