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   BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15   

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https://dejure.org/2016,8538
BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15 (https://dejure.org/2016,8538)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - X ZR 35/15 (https://dejure.org/2016,8538)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 (https://dejure.org/2016,8538)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 EGV 261/2004, Art 14 Abs 2 EGV 261/2004
    Fluggastrechte: Erstattung der Anwaltskosten für die erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung

  • IWW

    § 286 BGB, § ... 286 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 2 BGB, Art. 288 Abs. 2 AEUV, § 271 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsbegehren von vorgerichtlich für die Geltendmachung von Ausgleichsleistungen entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen; Leistung von Schadensersatz auf Grundlage der auf den Beförderungsvertrag anzuwendenden Europäischen ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Erstattung von Anwaltsgebühren durch Luftfahrtunternehmen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwaltskosten bei großer Flugverspätung grds. nicht erstattungsfähig; Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, 7 Abs. 1, 14 Abs. 2 FluggastrechteVO; § 286 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 BGB

  • reise-recht-wiki.de

    Erstattung der Anwaltskosten für Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

  • rewis.io

    Fluggastrechte: Erstattung der Anwaltskosten für die erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 286; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 7; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 14 Abs. 2
    Kein Anspruch des Fluggasts auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung einer Ausgleichsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsbegehren von vorgerichtlich für die Geltendmachung von Ausgleichsleistungen entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen; Leistung von Schadensersatz auf Grundlage der auf den Beförderungsvertrag anzuwendenden Europäischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Passagier über Fluganulierung rechtmäßig informiert: Keine Erstattung der RA-Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fluggastrechte - und die Erstattung der Anwaltskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fluggastrechte und die Erstattung der Anwaltskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht eines Luftfahrtunternehmens zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Erfüllung von Hinweispflichten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung: Erstattung von Anwaltsgebühren bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Pflicht eines Luftfahrtunternehmens zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Erfüllung von Hinweispflichten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwaltskosten für außergerichtliche Mahnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei Erfüllung der Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO durch Fluggesellschaft - Fluggast bleibt auf Anwaltskosten zwecks außergerichtlicher Geltendmachung einer Ausgleichszahlung sitzen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Pflicht eines Luftfahrtunternehmens zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Erfüllung von Hinweispflichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2883
  • ZIP 2016, 36
  • MDR 2016, 755
  • NZV 2016, 518
  • VersR 2018, 59
  • WM 2017, 193
  • BB 2016, 1090
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15
    Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz ergeben sich aus dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17 f.; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29).

    Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO (vgl. BGH RRa 2012, 285 Rn. 30).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-139/11

    Die Frist für die Erhebung von Klagen auf Ausgleichsleistung wegen Annullierung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15
    Diese müssen den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. zur Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der FluggastrechteVO EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-139/11, RRa 2013, 17 - Moré).
  • BGH, 18.08.2015 - X ZR 2/15

    Zum Gerichtsstand für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15
    Das kann grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung gelten, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15
    Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz ergeben sich aus dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17 f.; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29).
  • BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15
    Allerdings betrifft die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, MDR 2006, 929 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15
    Eine Mahnung ist nach dieser Vorschrift beispielsweise bei Sachentzug durch unerlaubte Handlung, besonderer Dringlichkeit oder treuwidriger Verhinderung des Zugangs entbehrlich oder wenn der Schuldner die (umgehende) Erbringung besonders zugesagt hat und sich nicht daran hält (Selbstmahnung), oder wenn die Leistung erkanntermaßen fehlerhaft oder durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil festgestellt ist (zu Letzterem BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, NJW 2006, 2472; vgl. im Übrigen Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 286 Rn. 25).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 176/14

    Pferdekaufvertrag: Inhaltliche Anforderungen an eine Fristsetzung zur

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15
    Deshalb kann offen bleiben, ob, was zweifelhaft ist, die Ansicht der Revision zutrifft, dass die nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche, im Streitfall aber nicht erfolgte Bestimmung einer angemessenen, von dem Ereignis an nach dem Kalender berechenbaren Frist für die Leistung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristsetzung für die Nacherfüllung im Sinne von § 281 Abs. 1 und § 323 Abs. 1 BGB (zuletzt BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2014, 2564 Rn. 11) entbehrlich wäre und der Fluggast selbst auch gar keine Aufforderung zur Leistungserbringung aussprechen müsse, sondern dafür die Anordnung in Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO ausreicht, die Ausgleichsleistung sei unverzüglich zu erbringen.
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15
    Allerdings betrifft die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, MDR 2006, 929 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20).
  • BGH, 12.09.2017 - X ZR 102/16

    Fluggastrechte bei "Wet Lease"

    In derartigen Fällen ist jedoch der Mieter des eingesetzten Flugzeugs in seiner Eigenschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung verpflichtet, den Fluggast im Rahmen des schriftlichen Hinweises gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO, der dem Fluggast die wirksame Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichen soll (Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO), konkret darüber zu belehren, dass er selbst Schuldner etwaiger Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, RRa 2017, 183 Rn. 22).
  • BVerfG, 21.01.2022 - 2 BvR 946/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Erstattung vorgerichtlicher

    Insoweit habe der Bundesgerichtshof bereits in NJW 1995, Seite 446 sowie mit Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 - Stellung bezogen.

    Der Bundesgerichtshof hatte zwar mit Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 - entschieden, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten brauche, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt habe.

    Soweit das Amtsgericht sodann anführt, dass der Bundesgerichtshof insoweit bereits in NJW 1995, Seite 446 sowie mit Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 - Stellung bezogen habe, genügt dies dem sich hier aufdrängenden weitergehenden Erörterungsbedarf nicht.

    Dies zeigt sich insbesondere daran, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 - nicht korrekt nachvollzogen wird.

    Anders könne es sich aber verhalten, wenn die durch die Fluggesellschaft erteilten Instruktionen lückenhaft, unverständlich oder sonst unklar seien, sodass der Fluggast nicht sicher erkennen könne, was er tun müsse (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 -, juris, Rn. 21 f.).

    (b) Zudem wiesen die Beschwerdeführer schon in der Klageschrift auf die abweichende Rechtsansicht verschiedener Amtsgerichte (AG Hannover, Urteil vom 31. Juli 2012 - 517 C 13641/11 - AG Bremen, Urteil vom 12. Juni 2014 - 9 C 72/14 - AG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2013 - 43 C 15606/12 -) sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 - hin.

    Einige dieser Entscheidungen ergingen auch erst nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 -.

    Das Amtsgericht zitierte in der angegriffenen Entscheidung dennoch nur amtsgerichtliche Rechtsprechung, die vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 - ergangen ist.

  • LG Frankfurt/Main, 06.09.2018 - 24 S 340/17

    Änderung der Rechtsprechung: Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil ausgeführt, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen könnte (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15, Rn. 21 und 22, juris).

    Es ist auch davon auszugehen, dass die Rechtsanwaltskosten aus der Sicht des Geschädigten, hier der des Fluggastes, zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, NJW 2006, 1065 = MDR 2006, 929 [BGH 10.01.2006 - VI ZR 43/05] Rn. 5; NJW 2011, 3657 [BGH 12.07.2011 - VI ZR 214/10] = GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15, NJW 2016, 2883, beck-online).

  • BGH, 01.09.2020 - X ZR 97/19

    Ersetzen der Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf

    Ferner muss der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 Rn. 22; Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 36/15, BeckRS 2016, 7889 Rn. 22; Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76 Rn. 24; NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.).
  • BGH, 12.09.2017 - X ZR 106/16

    Ausgleichsleistungen bei sog. "Wet-Lease-Vereinbarung"

    In derartigen Fällen ist jedoch der Mieter des eingesetzten Flugzeugs in seiner Eigenschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung verpflichtet, den Fluggast im Rahmen des schriftlichen Hinweises gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO, der dem Fluggast die wirksame Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichen soll (Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO) konkret darüber zu belehren, dass er selbst Schuldner etwaiger Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, RRa 2017, 183, 186 Rn. 22).
  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

    Soweit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertreten wird, dass es in Fällen der vorliegenden Art aufgrund einer gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB einer Mahnung "aus besonderen Gründen" generell nicht bedürfe (vgl. Ullenboom, RRa 2014, 274, 277), folgt das Gericht dem mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 17 ff. - juris).

    Die Entbehrlichkeit der Mahnung ergibt sich auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer - hier für die Ausgleichszahlung nicht bestehenden - kalendermäßigen Bestimmung oder nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen eines vorausgehenden Ereignisses, welches in einer Flugannullierung oder -verspätung als gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für den Ausgleichsanspruch nicht zu sehen ist (vgl. zu beidem BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 13 ff. - juris).

    Der BGH hat dies bejaht (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 f. - juris).

    Flugpassagiere sollen in die Lage versetzt werden, selbst Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 22 - juris).

    Das Gericht übersieht nicht, dass der BGH auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO im Grundsätzlichen angenommen hat, dass auch außerhalb eines Verzugsschadensersatzes zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 - juris).

  • LG Köln, 04.09.2018 - 11 S 265/17

    Airline muss auch den Anwalt zahlen

    Das kann grundsätzlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung gelten, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt (BGH, Urteil vom 25.2.2016 - X ZR 35/15 - sowie Urteil vom 18.8.2015 - X ZR 2/15 - jeweils zitiert nach juris).

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der in der Entscheidung vom 25.02.2016 in dem Verfahren X ZR 35/15, in dem gleichfalls die Frage der Erstattung von Anwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung zur Prüfung stand, einen solchen verneint hat, weil den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zufolge die dortige Beklagte Informationen nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung erteilt hatte.

  • BGH, 12.02.2019 - X ZR 77/18

    Erstattung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 = RRa 2016, 183), kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.
  • LG Düsseldorf, 11.04.2022 - 22 S 352/19

    Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine

    Auch ohne verzugsbegründende Mahnung besteht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung von Ausgleichsleistungen ausnahmsweise dann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 VO verletzt hat (BGH, Urteil vom 01.09.2020 - X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rz. 6, 8; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374; Urteil vom 25.2.2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, S. 2883).
  • AG Hannover, 25.01.2018 - 461 C 9188/16

    Flugannullierung - Ausgleichsleistungsanspruch auch bei außergewöhnlichen

    Soweit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertreten wird, dass es in Fällen der vorliegenden Art aufgrund einer gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB einer Mahnung "aus besonderen Gründen" generell nicht bedürfe (vgl. Ullenboom, RRa 2014, 274, 277), folgt das Gericht dem mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 17 ff. - juris).

    Die Entbehrlichkeit der Mahnung ergibt sich auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer - hier für die Ausgleichszahlung nicht bestehenden - kalendermäßigen Bestimmung oder nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen eines vorausgehenden Ereignisses, welches in einer Flugannullierung oder -verspätung als gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für den Ausgleichsanspruch nicht zu sehen ist (vgl. zu beidem BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn, 13 ff. - juris).

    Der BGH hat dies bejaht (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 f. - juris).

    Flugpassagiere sollen in die Lage versetzt werden, selbst Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 22 - juris).

    Das Gericht übersieht nicht, dass der BGH auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO im Grundsätzlichen angenommen hat, dass auch außerhalb eines Verzugsschadensersatzes zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 - juris).

  • LG Hannover, 10.09.2018 - 1 S 175/17

    Annullierung eines gebuchten Fluges und Verspätung des Ersatzfluges

  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2018 - 24 S 109/17
  • LG Frankfurt/Main, 14.01.2021 - 24 O 315/20

    Reisevertrag/ Reiserücktritt / Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten /

  • BGH, 12.02.2019 - X ZR 24/18

    Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines

  • LG Frankfurt/Main, 18.01.2018 - 24 S 235/17
  • LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 - 17 Sa 71/17

    Erstattungsanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im

  • AG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 29 C 576/18
  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2018 - 24 S 193/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Wilder Streik / Vorgerichtliche

  • AG Bremen, 10.08.2018 - 7 C 308/17

    Rechtswahlklausel im Fluggastrecht - Unwirksamkeit

  • AG Hannover, 21.06.2016 - 450 C 2336/16

    Flugverspätung wegen witterungsbedingter Umplanung - Ausgleichsanspruch

  • BGH, 12.02.2019 - X ZR 88/18

    Erstattung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der

  • AG Frankfurt/Main, 08.12.2016 - 32 C 1155/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Nichtbeförderung/

  • AG Hannover, 16.07.2019 - 536 C 12582/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Ausgleichsleistung/ Informationspflichten/

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2019 - 24 S 129/19
  • AG Köln, 13.06.2022 - 155 C 22/22
  • AG Bremen, 23.02.2017 - 9 C 82/16

    Flugannullierung - Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Ersatzbeförderung

  • AG Köln, 27.06.2016 - 142 C 67/16

    Keine Anrechnung von Fluggutscheinen auf Ansprüche auf Reisepreisminderung

  • AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17

    Nichtbeförderung wegen nachträglicher Flugverlegung - Ausgleichszahlungsanspruch

  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
  • LG Frankfurt/Main, 23.05.2019 - 24 S 259/18
  • AG Bremen, 03.05.2019 - 9 C 200/18

    Doppelte Flugannullierung - Anspruch auf Ausgleichszahlung

  • AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 511/16

    Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens

  • AG Frankfurt/Main, 20.06.2018 - 31 C 269/18
  • AG Düsseldorf, 22.03.2019 - 43 C 312/18
  • AG Erding, 07.11.2019 - 5 C 4578/19
  • AG Köln, 06.03.2017 - 112 C 278/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Erstattung außergerichtlicher

  • AG Köln, 13.07.2022 - 135 C 130/22
  • AG Düsseldorf, 09.04.2020 - 54 C 173/19
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