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   BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15   

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https://dejure.org/2016,8539
BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15 (https://dejure.org/2016,8539)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - X ZR 36/15 (https://dejure.org/2016,8539)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - X ZR 36/15 (https://dejure.org/2016,8539)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsbegehren von vorgerichtlich für die Geltendmachung von Ausgleichsleistungen entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen; Leistung von Schadensersatz auf Grundlage der auf den Beförderungsvertrag anzuwendenden Europäischen ...

  • reise-recht-wiki.de

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten

  • rewis.io

    Geltendmachung von Ausgleichs- und Betreuungsleistungen bei erheblichen Flugverspätungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsbegehren von vorgerichtlich für die Geltendmachung von Ausgleichsleistungen entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen; Leistung von Schadensersatz auf Grundlage der auf den Beförderungsvertrag anzuwendenden Europäischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    RA-Kosten von Passagieren bei Flugverspätungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Forderung nach EU-Ausgleichsleistung und die außergerichtlichen Anwaltskosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwaltskosten für außergerichtliche Mahnung

  • reiserechtfuehrich.com (Leitsatz)

    Außergerichtliche Anwaltskosten bei Fluggastrechten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15
    Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz ergeben sich aus dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17 f.; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29).

    Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO (vgl. BGH RRa 2012, 285 Rn. 30).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15
    Eine Mahnung ist nach dieser Vorschrift beispielsweise bei Sachentzug durch unerlaubte Handlung, besonderer Dringlichkeit oder treuwidriger Verhinderung des Zugangs entbehrlich oder wenn der Schuldner die (umgehende) Erbringung besonders zugesagt hat und sich nicht daran hält (Selbstmahnung), oder wenn die Leistung erkanntermaßen fehlerhaft oder durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil festgestellt ist (zu Letzterem BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, NJW 2006, 2472; vgl. im Übrigen Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 286 Rn. 25).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-139/11

    Die Frist für die Erhebung von Klagen auf Ausgleichsleistung wegen Annullierung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15
    Diese müssen den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. zur Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der FluggastrechteVO EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-139/11, RRa 2013, 17 - More).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 176/14

    Pferdekaufvertrag: Inhaltliche Anforderungen an eine Fristsetzung zur

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15
    Deshalb kann offen bleiben, ob, was zweifelhaft ist, die Ansicht der Revision zutrifft, dass die nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche, im Streitfall aber nicht erfolgte Bestimmung einer angemessenen, von dem Ereignis an nach dem Kalender berechenbaren Frist für die Leistung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristsetzung für die Nacherfüllung im Sinne von § 281 Abs. 1 und § 323 Abs. 1 BGB (zuletzt BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2014, 2564 Rn. 11) entbehrlich wäre und der Fluggast selbst auch gar keine Aufforderung zur Leistungserbringung aussprechen müsse, sondern dafür die Anordnung in Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO ausreicht, die Ausgleichsleistung sei unverzüglich zu erbringen.
  • BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15
    Allerdings betrifft die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, MDR 2006, 929 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15
    Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz ergeben sich aus dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17 f.; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15
    Allerdings betrifft die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, MDR 2006, 929 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20).
  • BGH, 18.08.2015 - X ZR 2/15

    Zum Gerichtsstand für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15
    Das kann grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung gelten, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 01.09.2020 - X ZR 97/19

    Ersetzen der Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf

    Ferner muss der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 Rn. 22; Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 36/15, BeckRS 2016, 7889 Rn. 22; Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76 Rn. 24; NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.).
  • LG Köln, 04.09.2018 - 11 S 265/17

    Airline muss auch den Anwalt zahlen

    Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH, insbesondere dessen Urteil vom 25.2.2016 - X ZR 36/15.

    Der Annahme des Amtsgerichts, bei einer Verletzung der Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung liege der ersatzfähige Schaden lediglich in den Gebühren, die für eine anwaltliche Beratung über die Rechte der Fluggäste aus der Fluggastrechteverordnung anfallen würden, stehe die Entscheidung des BGH vom 25.2.2016 - X ZR 36/15 - entgegen, in der ausgeführt werde, dass Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht sei, den Passagieren zu ermöglichen die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Unternehmen geltend zu machen, woraus umgekehrt folge, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung genügt habe, grundsätzlich nicht die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast beauftragten Rechtsanwalt übernehmen müsse.

  • LG Frankfurt/Main, 05.03.2021 - 8 O 175/20

    Corona-Miete und Urkundenprozess

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: X ZR 36/15, Rn. 21, zitiert nach juris).
  • LG Saarbrücken, 24.08.2018 - 10 S 122/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnliche Umstände /

    Zwischen den Klägern und dem ausführenden Flugunternehmen ist unter Geltung der Verordnung ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet worden, das das beklagte Flugunternehmen zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtete (Ullenboom, RRa 2014, 274; vgl. BGH, Urt. v. 25.2.2016 - X ZR 36/15, Rn. 14).

    Eine derart weitgehende Auslegung von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist zur Verwirklichung des Schutzzweckes der Verordnung nicht geboten (BGH, Urt. v. 25.2.2016 - X ZR 36/15, Rn. 17 ff., juris).

    In der Informationspflicht liegt eine Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Fluggesellschaft und dem Fluggast, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auslöst (BGH, Urt. v. 25.2.2016 - X ZR 36/15, juris; AG Hannover, Urt. v. 5.7.2017 - 410 C 1393/17, juris; AG Bremen, Urt. v. 18.1.2018 - 9 C 61/17, juris; AG Charlottenburg, Urt. v. 5.1.2017 - 203 C 441/16, juris).

  • LG Kleve, 07.06.2018 - 6 S 122/17

    Fluglotsenstreik; Annullierung; außergewöhnlicher Umstand; Ersatzbeförderung;

    Dieser richtet sich vielmehr nach dem ergänzenden nationalen Recht, hier dem deutschen Recht, also den §§ 280 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 36/15 = BeckRS 2016, 07889, Rn. 5; BGH, Urteil vom 25.03.2010 - Xa ZR 96/09 = RRa 2010, 221, 224).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 05.01.2017 - 203 C 441/16

    Fluggastrechte: Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei

    Zu erstatten sind demnach alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, MDR 2006, 929 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20, BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 36/15 -, Rn. 21, juris).
  • AG Düsseldorf, 15.12.2017 - 49 C 343/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Internationale- und örtliche Zuständigkeit /

    Der BGH hat mit Urteil vom 25.2.2016 - X ZR 36/15, entschieden, dass dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch dann zusteht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Information nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung nicht erteilt hat (BGH, a.a.O., juris Rn. 22).
  • LG Frankfurt/Main, 18.06.2021 - 8 O 338/19

    Schadensersatz: Betrugsvorsatz bei Kenntnis von Verlustrisiko

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: X ZR 36/15, Rn. 21, zitiert nach juris).
  • AG Köln, 12.07.2017 - 145 C 1/17

    Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Kosten für die außergerichtliche

    Die Erstattungspflicht des Luftfahrtunternehmens betrifft nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 36/15, Rn. 21, zitiert nach Juris).
  • LG Frankfurt/Main, 25.05.2018 - 8 O 48/15
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: X ZR 36/15, Rn. 21, zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 16.11.2018 - 8 O 41/18

    Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung - Reiseabbruch bei Frühgeburt

  • AG Düsseldorf, 24.05.2023 - 233 C 439/22
  • AG Düsseldorf, 09.04.2020 - 54 C 173/19
  • AG Düsseldorf, 21.03.2017 - 51 C 37/17

    Beanspruchung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

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