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   BGH, 25.02.2021 - III ZB 34/20   

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https://dejure.org/2021,12188
BGH, 25.02.2021 - III ZB 34/20 (https://dejure.org/2021,12188)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2021 - III ZB 34/20 (https://dejure.org/2021,12188)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - III ZB 34/20 (https://dejure.org/2021,12188)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4, § ... 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 130a Abs. 3 Variante 2 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 ZPO, § 130 ZPO, § 418 Abs. 1 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage; Rückzahlungsbegehren von 10.000 € Zug um Zug gegen Rückübertragung erworbener Gesellschaftsanteile.; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage; Rückzahlungsbegehren von 10.000 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung erworbener Gesellschaftsanteile.; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2021, 488
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.2020 - III ZB 31/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - III ZB 34/20
    Zwar erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (mehr), weil der Senat die insoweit von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch den in einer Parallelsache ergangenen Beschluss vom 17. Dezember 2020 (III ZB 31/20, NJW 2021, 390) inzwischen geklärt hat.

    Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich auf den Beschluss vom 17. Dezember 2020 (III ZB 31/20, NJW 2021, 390 Rn. 7 ff) Bezug und führt lediglich ergänzend aus:.

  • BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18

    Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - III ZB 34/20
    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, NJW 2020, 2413 Rn. 6).
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - III ZB 34/20
    Erst dadurch ist die Schriftform erfüllt worden (Senat aaO Rn. 7-9 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 Rn. 12, 14 ff zur Unübertragbarkeit der höchstrichterlichen Grundsätze für die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax).
  • OLG Rostock, 22.04.2020 - 5 U 272/19

    Fristeinhaltung bei gestörtem Gerichtsfaxgerät

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - III ZB 34/20
    Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 5. Zivilsenat - vom 22. April 2020 - 5 U 272/19 - aufgehoben.
  • BGH, 02.12.2021 - III ZB 42/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie an diesem Tag vom Gericht ausgedruckt worden (vgl. hierzu im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 7 ff und vom 25. Februar 2021 - III ZB 34/20, juris Rn. 11 zu zwei Parallelfällen).

    Im Fall eines bisher nicht aktiv genutzten besonderen elektronischen Anwaltspostfachs kann einem Rechtsanwalt nicht vorgehalten werden, dass er anstelle der Übermittlung per Telefax eine solche im elektronischen Rechtsverkehr hätte wählen müssen (vgl. im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 23 ff und vom 25. Februar 2021 aaO Rn. 15 ff).

    In diesem Rahmen kommt bei einer gescheiterten Übermittlung mittels Telefax eine Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach in Betracht, wenn dieses von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt wurde, er also mit seiner Nutzung vertraut ist (Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 26 und vom 25. Februar 2021 aaO Rn. 16; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 aaO Rn. 31).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZB 12/21

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung des restlichen Werklohns für

    Denn die angefochtene Entscheidung verletzt den Beklagten in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18 Rn. 8, NJW-RR 2019, 500; Beschluss vom 25. Februar 2021 - III ZB 34/20 Rn. 5, AnwBl 2021, 488).

    Der Bundesgerichtshof hat es für erwägenswert erachtet, auch einen anderen als den gewählten Übermittlungsweg als zumutbar im vorgenannten Sinne zu erachten, wenn dieser Weg sich aufdrängt und der hierfür erforderliche Aufwand geringfügig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 Rn. 26, NJW 2021, 390; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - III ZB 34/20 Rn. 17, AnwBl 2021, 488).

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Dabei kann ausnahmsweise auch ein anderer als der gewählte Übermittlungsweg als zumutbar im vorgenannten Sinne anzusehen sein, wenn dieser andere Weg sich aufdrängt und der hierfür erforderliche Aufwand geringfügig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20, NJW 2021, 390 Rn. 26; vom 25. Februar 2021 - III ZB 34/20, juris Rn. 16; vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, WM 2021, 2302 Rn. 31; vom 2. Dezember 2021 - III ZB 42/21, juris Rn. 16 [jeweils für das besondere elektronische Anwaltspostfach]).
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