Rechtsprechung
BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 45/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Rücknahme die Aufnahme einer Anwältin in die Rechtsanwaltskammer; Berufung gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rücknahme die Aufnahme einer Anwältin in die Rechtsanwaltskammer; Berufung gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AGH Hessen, 12.07.2021 - 1 AGH 3/21
- BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 45/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.07.2018 - AnwZ (Brfg) 8/18
Statthaftigkeit der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts …
Auszug aus BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 45/21
Eine Auslegung des als "Berufungsantrag" bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (…vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass die Klägerin diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.
- BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen …
Auszug aus BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 45/21
Eine Auslegung des als "Berufungsantrag" bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts …und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass die Klägerin diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.