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   BGH, 25.03.1986 - 2 StR 115/86   

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https://dejure.org/1986,834
BGH, 25.03.1986 - 2 StR 115/86 (https://dejure.org/1986,834)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1986 - 2 StR 115/86 (https://dejure.org/1986,834)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1986 - 2 StR 115/86 (https://dejure.org/1986,834)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit eines erheblich Angetrunkenen wegen Hilfeleistung, einen Bewußtlosen vom Balkon zu werfen, nach Drohungen des Haupttäters - Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes, wenn sich der Beihelfer durch Entfernen vom Tatort außer Gefahr bringen kann - Pflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2652 (Ls.)
  • NStZ 1986, 373
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 2 StR 115/86
    Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Beschluß vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85; Beschluß vom 13. Februar 1985 - 2 StR 344/84; Beschluß vom 25. September 1984 - 1 StR 539/84).
  • BGH, 25.09.1984 - 1 StR 539/84

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 2 StR 115/86
    Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Beschluß vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85; Beschluß vom 13. Februar 1985 - 2 StR 344/84; Beschluß vom 25. September 1984 - 1 StR 539/84).
  • BGH, 13.02.1985 - 2 StR 344/84

    Bindung des Revisionsgerichts an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 2 StR 115/86
    Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Beschluß vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85; Beschluß vom 13. Februar 1985 - 2 StR 344/84; Beschluß vom 25. September 1984 - 1 StR 539/84).
  • BGH, 07.08.1985 - 3 StR 302/85

    Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 25.03.1986 - 2 StR 115/86
    Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Beschluß vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85; Beschluß vom 13. Februar 1985 - 2 StR 344/84; Beschluß vom 25. September 1984 - 1 StR 539/84).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2017 - 2 Rv 10 Ss 581/16

    Beihilfe zum unerlaubtem Entfernen vom Unfallort: Zeitpunkt der Beendigung des

    Letzteres ist auch dann der Fall, wenn sich die Schlussfolgerungen des Tatrichters so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (BGH NStZ 1981, 33; 1986, 373).
  • OLG Koblenz, 19.12.2017 - 2 OLG 6 Ss 138/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung und

    Stehen die Grundlagen für eine Schlussfolgerung nur in einer so losen Beziehung zur Tat, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, so ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, NStZ 1986, 373; 3 StR 302/85 v. 07.08.1985, juris Rn. 2; OLG Koblenz, 1 Ss 113/99 v. 29.06.1999, juris Rn. 7; Meyer-Goßner /Schmitt aaO § 261 Rn. 38).
  • OLG Hamm, 13.05.2005 - 2 Ss OWi 274/05

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Geeignetheit

    Fehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (vgl. BGH StV 1986, 421 und NStZ 1986, 373; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 337 Rdnr. 26 ff. und § 261 Rdnr. 38).
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