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   BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91   

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https://dejure.org/1992,387
BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91 (https://dejure.org/1992,387)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1992 - IV ZR 55/91 (https://dejure.org/1992,387)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1992 - IV ZR 55/91 (https://dejure.org/1992,387)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherer - Risikoprüfung - Versicherungsantrag - Ergänzende Beantwortung - Geltendmachung der Rechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    VVG § 16, § 17
    Aufklärungspflicht des Versicherers im Rahmen der Risikoprüfung

Papierfundstellen

  • BGHZ 117, 385
  • NJW 1992, 1506
  • MDR 1992, 561
  • VersR 1992, 603
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.1991 - VIII ZR 264/90

    Berechnung des Verzugsschadens bei Abtretung der zu erfüllenden Forderung

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91
    Da die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte der Bank nur sicherungshalber abgetreten hat (Bl. 17 f. GA), bestehen keine Bedenken dagegen, dass sie den Verzugsschaden aus ihrer Person berechnen will (vgl. hierzu für Fälle einer Abtretung erfüllungshalber BGH, Urteil vom 25. September 1991 - VIII ZR 264/90 - WM 1991, 2036 = ZIP 1991, 1436 und für Fälle einer Sicherungsabtretung RGZ 155, 50; 123, 378, 381; MünchKomm-Roth § 398 Rdn. 79).
  • RG, 22.01.1929 - II 315/28

    1. Zur Frage der Sachbefugnis bei abgetretenen Ansprüchen auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91
    Da die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte der Bank nur sicherungshalber abgetreten hat (Bl. 17 f. GA), bestehen keine Bedenken dagegen, dass sie den Verzugsschaden aus ihrer Person berechnen will (vgl. hierzu für Fälle einer Abtretung erfüllungshalber BGH, Urteil vom 25. September 1991 - VIII ZR 264/90 - WM 1991, 2036 = ZIP 1991, 1436 und für Fälle einer Sicherungsabtretung RGZ 155, 50; 123, 378, 381; MünchKomm-Roth § 398 Rdn. 79).
  • RG, 30.04.1937 - VII 276/36

    1. Zur Frage der Sachbefugnis für die Geltendmachung von Verzugsschäden bei

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91
    Da die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte der Bank nur sicherungshalber abgetreten hat (Bl. 17 f. GA), bestehen keine Bedenken dagegen, dass sie den Verzugsschaden aus ihrer Person berechnen will (vgl. hierzu für Fälle einer Abtretung erfüllungshalber BGH, Urteil vom 25. September 1991 - VIII ZR 264/90 - WM 1991, 2036 = ZIP 1991, 1436 und für Fälle einer Sicherungsabtretung RGZ 155, 50; 123, 378, 381; MünchKomm-Roth § 398 Rdn. 79).
  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 148/09

    Lebensversicherung: Arglistanfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen

    Diese soll die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten und darf deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles verschoben werden (Senatsurteile vom 5. März 2008 aaO; vom 11. November 1992 - IV ZR 271/91, VersR 1993, 871 unter 3 b m. Anm. Lorenz; vom 25. März 1992 - IV ZR 55/91, BGHZ 117, 385, 388).

    Unterlässt der Versicherer eine ihm obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (Senatsurteile vom 5. März 2008 aaO Rn. 12; vom 3. Mai 1995 - IV ZR 165/94, VersR 1995, 901 unter 3; vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93, VersR 1995, 80 unter II 2 b; vom 11. November 1992 aaO; vom 25. März 1992 aaO).

    An der früheren Rechtsprechung, nach der sich ein Versicherungsnehmer auch bei arglistiger Verletzung seiner Anzeigeobliegenheit auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer berufen kann (so noch Senatsurteil vom 25. März 1992 aaO), hat der Senat ausdrücklich nicht festgehalten.

  • LG Heidelberg, 08.11.2016 - 2 O 90/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistanfechtung durch den Versicherer wegen

    Indem die Beklagte im Vertrauen auf die Redlichkeit des Antragstellers für diesen erkennbar auf einen umfangreichen Fragenkatalog und auf routinemäßige Nachforschungen bei den behandelnden Ärzten verzichtete, ist ihr die Ausübung des Anfechtungsrechts - anders als in der von dem BGH (Urteil vom 25. März 1992 - IV ZR 55/91 -, BGHZ 117, 385-389, juris) entschiedenen Konstellation - auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt.
  • OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05

    Nachfrageobliegenheit des Versicherungsgebers bei Angabe des Versicherers eine

    In diesem Fall wird es dem Versicherer - nach dem zunächst für das Rücktrittsrecht entwickelten Institut der Nachfrageobliegenheit - nach Treu und Glauben versagt, sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Hinblick auf die unklaren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsinteressenten auf sein Rücktrittsrecht zu berufen; er darf seinen Rücktritt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) also nicht auf solche Umstände stützen, die er bei einer gebotenen Nachfrage erfahren hätte (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; Urt. v. 02.11.1994, IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; Senat, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 01.12.2004 - 5 U 244/02- VersR 2005, 533 ff.).

    Dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.).

    Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre der Beklagten die Berufung auf ihr Anfechtungsrecht nunmehr nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht nach Treu und Glauben versagt (so aber BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; KG, VersR 1998, 1362; Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 27. Aufl., § 22, Rdn. 8; §§ 16, 17, Rdn. 25).

    Die Revision wird zugelassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.) beruht.

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