Rechtsprechung
BGH, 25.03.2015 - XII ZR 160/12 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 426 Abs 1 S 1 BGB, § 748 BGB, § 755 BGB
Gemeinsames Familienwohnheim getrennt lebender Ehegatten: Ausgleichsanspruch gegen den im Haus verbliebenen Ehegatten wegen Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Baudarlehen bei alleiniger Finanzierung und steuerlicher Geltendmachung - IWW
Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 421 BGB, § 748 BGB, § 756 BGB, § 753 BGB, § 426 Abs. 1 BGB, §§ 748, 755 BGB, § 563 Abs. 1, 3 ZPO
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 426 Abs. 1 S. 1, 748, 755
Scheitern der Ehe lässt i. d. R. den Grund für eine vom hälftigen Ausgleich abweichende Vereinbarung entfallen, denn dann besteht für Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen des anderen Ehegatten im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Ausgleichspflicht für Zinsen und Tilgung auf ein allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Familienheims nach Scheidung; Zweikontenmodell
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat
- rewis.io
Gemeinsames Familienwohnheim getrennt lebender Ehegatten: Ausgleichsanspruch gegen den im Haus verbliebenen Ehegatten wegen Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Baudarlehen bei alleiniger Finanzierung und steuerlicher Geltendmachung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 748
Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen des anderen Ehegatten im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Familienrecht: Ausgleichspflicht eines Ehegatten bei Kreditaufnahme
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zweikontenmodell fürs Eigenheim - und die Ausgleichspflicht des Ehegatten
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Ausgleichspflicht für Zins- und Tilgungsleistungen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen des anderen Ehegatten
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen des anderen Ehegatten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen des anderen Ehegatten
- bn-anwaelte.de (Kurzinformation)
Mithaftung eines Ehegatten für alleinige Schulden
- schadenfixblog.de (Kurzinformation und Auszüge)
Familienrecht: Ausgleichspflicht eines Ehegatten bei Kreditaufnahme
- schadenfixblog.de (Kurzinformation und Auszüge)
Familienrecht: Ausgleichspflicht eines Ehegatten bei Kreditaufnahme
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen des anderen Ehegatten
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 14.05.2012 - 12 O 454/08
- OLG Hamm, 15.11.2012 - 5 U 91/12
- BGH, 25.03.2015 - XII ZR 160/12
Papierfundstellen
- NJW 2015, 3785
- NJW-RR 2015, 1473
- MDR 2015, 515
- DNotZ 2015, 539
- FamRZ 2015, 993
- WM 2015, 917
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch …
Denn es entspricht im Zweifel dem Willen der Bruchteilseigentümer, dass derjenige Teilhaber einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverständnis mit den übrigen Teilhabern Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft macht (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 26 mwN und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 mwN).In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 27 mwN und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f. mwN).
Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben (Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 28 mwN …und vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - FamRZ 2010, 542 Rn. 10 mwN).
Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Partners nach Scheitern der Beziehung entgegenstehen können (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 28 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN).
- OLG Hamm, 18.03.2016 - 2 WF 41/16
Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bedienung von Verbindlichkeiten …
Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Ehegatten an den Darlehensraten von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993).Erst mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993).
Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993).
- OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 9 UF 217/19
Hemmung der Verjährung einer Darlehensrückzahlung während der Ehe
Wie der Senat bereits ausgeführt hat (vgl. oben S. 8), zählen Kosten zur Begründung der Gemeinschaft, also der hier streitgegenständliche Kaufpreis, gerade nicht zu den (Lasten oder (Kosten im Sinne des § 748 BGB (allgemeine Ansicht, vgl. neben den vom Senat bereits angeführten Fundstellen noch BGH FamRZ 2015, 993, 995 BGH NJW-RR 2010, 1513;… Palandt-Sprau, BGB, 79 Aufl. 2020, § 768 Rn. 2). - OLG Koblenz, 21.03.2018 - 13 UF 52/18
Aufteilung eines zum Zweck der Finanzierung des Familienheimes angesparten …
Zwar hätte der Antragsgegner dann u. U. mehr auf die Hauskredite abgezahlt, als er im Innenverhältnis zwischen den getrennten Ehegatten musste (vgl. BGH MDR 2015, 515; BGH FamRZ 1995, 215).