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   BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21   

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https://dejure.org/2021,20886
BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21 (https://dejure.org/2021,20886)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - 1 StR 28/21 (https://dejure.org/2021,20886)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21 (https://dejure.org/2021,20886)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c StGB; § 370 Abs. 1 AO; § 14c UStG
    Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen: erforderliches Erlangen eines messbaren wirtschaftlichen Vorteils, Steuerpflicht nach § 14c UStG)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 StGB, § 370 Abs 1 Nr 2 AO
    Steuerhinterziehung: Einziehung der verkürzten Steuer als Tatertrag

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c StGB, § 14c UStG, § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in einem Steuerstrafverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in einem Steuerstrafverfahren

  • rechtsportal.de

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in einem Steuerstrafverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 708 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 8; Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 Rn. 42 und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 6).

    a) "Durch' die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 9 und vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN; Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 10 und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 61).

    b) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19).

    In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, ist dies nicht der Fall, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12).

    Ein tatsächlicher Vermögensvorteil tritt deshalb in den von § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG erfassten Fällen gerade nicht bereits mit dem unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer oder dem Unterlassen einer Erklärung des Umsatzsteuerbetrags (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) beim Täter ein (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 11 und vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12 jeweils mwN).

  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19

    Einziehung (kein erlangter Vermögensvorteil durch Steuerhinterziehung durch

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    Ein tatsächlicher Vermögensvorteil tritt deshalb in den von § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG erfassten Fällen gerade nicht bereits mit dem unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer oder dem Unterlassen einer Erklärung des Umsatzsteuerbetrags (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) beim Täter ein (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 11 und vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12 jeweils mwN).

    d) Soweit der Täter die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer aber unberechtigt als Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) geltend macht und dadurch in Höhe der eingetretenen Steuerverkürzung die Zahllast vermindert hat, ist demgegenüber ein Vermögensvorteil bei ihm grundsätzlich eingetreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 13), der im Rahmen der Einziehung abgeschöpft werden kann.

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 8; Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 Rn. 42 und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 6).

    a) "Durch' die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 9 und vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN; Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 10 und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 61).

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten und die mit Blick auf die Einziehung im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten beruht auf § 473 Abs. 4 StPO und § 465 Abs. 2 StPO analog (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    a) "Durch' die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 9 und vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN; Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 10 und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 61).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    b) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16

    Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    b) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 26.04.2019 - 1 StR 471/18

    Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (wesentliche Aufklärungshilfe auch

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    Insbesondere ist die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jedenfalls unbegründet, da bereits in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 14. Januar 2020 auf Seite 14 allgemein und auf Seite 85 f. im Detail auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen hingewiesen wurde, so dass es eines zusätzlichen gerichtlichen Hinweises in der Hauptverhandlung nicht bedurfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 13 und vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    b) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 186/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Einziehungsentscheidung (förmliche

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
    Insbesondere ist die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jedenfalls unbegründet, da bereits in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 14. Januar 2020 auf Seite 14 allgemein und auf Seite 85 f. im Detail auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen hingewiesen wurde, so dass es eines zusätzlichen gerichtlichen Hinweises in der Hauptverhandlung nicht bedurfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 13 und vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18

    Einziehung (aus der Tat Erlangtes: kein Erlangen der hinterzogenen Einfuhrsteuern

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    Ob der Vorgehensweise des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 6 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 3; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 4), bei Verringerung eines Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine unbeschränkt eingelegte Revision eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen, zu folgen ist (insofern kritisch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230), kann offenbleiben.

    Eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Reduktion der Einziehungsbeträge in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 10 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 2; vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 5. Mai 2021 - 1 StR 502/20, juris Rn. 10; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 3) ist jedenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst.

  • BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der

    aa) Sie scheitert bereits daran, dass derjenige, dessen Steuerschuld sich nur aus § 14c Abs. 2 UStG ergibt, keine abschöpfbaren Vermögensvorteile in der Form von Steuerersparnissen erzielt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2023 - 1 StR 77/23 Rn. 7; vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23 Rn. 7 und vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 8-10).
  • LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23

    Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - 1 StR 28/21 m.w.N; BGH, Beschuss vom 23.12.2020 - 1 StR 310/20).
  • BGH, 16.05.2023 - 1 StR 472/22

    Geringfügige Abänderung der Einziehungsentscheidung

    Zwar ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, bei ungerechtfertigter Geltendmachung von Vorsteuer die Einziehung nicht auf einen etwaigen Vorsteuerüberhang begrenzt, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf die infolge ungerechtfertigter Saldierung ersparte Steuer (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 15 und vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 10).
  • FG Niedersachsen, 29.06.2022 - 3 K 59/22

    Auflage; Aufteilung; Vermögensabschöpfung; Abzug einer Vermögensabschöpfung als

    Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des BGH vom 25. März 2021 1 StR 28/21 , wistra 2021, 395 hingewiesen hat, wonach eine Vermögensabschöpfung nur in Betracht kommt, wenn der Straftäter aus einer Steuerhinterziehung einen sich in seinem Vermögen widerspiegelnden Vermögensvorteil erlangt, weisen die Kläger darauf hin, dass diese Entscheidung bei Einstellung des Strafverfahrens noch nicht bekannt war.

    Der BGH hat mit Beschluss vom 25. März 2021 1 StR 28/21 , wistra 2021, 395 klargestellt, dass eine offene Steuerforderung notwendige, wenn auch nicht hinreichende Bedingung für eine Vermögensabschöpfung im Hinblick auf eine tatvollendete Steuerhinterziehung ist. Auch wenn diese Entscheidung, die einen Fall zum Gegenstand hatte, in dem der BGH trotz offener Steuerforderung die Voraussetzungen für eine Vermögensabschöpfung verneinte (Steuerfestsetzung nach § 14c UStG ), im Jahre 2018 dem LG noch nicht bekannt sein konnte, musste sich das Gericht für den "Grundfall", in dem die Finanzbehörde die Steuern festsetzt und erhebt, bevor im Strafverfahren Entscheidungen getroffen werden, durchaus die Frage stellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vermögensabschöpfung gegeben waren.

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 22/23

    Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei bloßem

    Dies gilt umfassend, also auch insoweit, als sie mit den unberechtigt aus Eingangsscheinrechnungen gezogenen Vorsteuerbeträgen ihre sich allein aus § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ergebenden Zahllasten sogleich wieder vermindern (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 8-10; anders noch BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 13 und vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 1 Rn. 4, 12 aE, 14 ff.; vgl. auch Wulf, Stbg 2020, 223, 228 f.).
  • BGH, 02.05.2023 - 1 StR 77/23

    Einziehung (keine erlangten ersparten Aufwendung bei Steuerhinterziehung durch

    In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer - wie vorliegend - nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, ist dies mit Blick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG im Steuersystem nicht der Fall, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 1 Rn. 10 f.; vom 25. März 2022 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 7 ff. und vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23 Rn. 7).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2024 - 18 KLs 505 Js 1651/21

    (Einziehungs-) Beteiligung einer GmbH nach Insolvenzeröffnung

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - 1 StR 28/21 m.w.N; BGH, Beschuss vom 23.12.2020 - 1 StR 310/20).
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