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   BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20   

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BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20 (https://dejure.org/2021,15834)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - 3 StR 10/20 (https://dejure.org/2021,15834)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20 (https://dejure.org/2021,15834)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 21e Abs. 3 S. 1 GVG; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 244 Abs. 2 StPO; § 127 StGB; § 129 StGB
    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund von Überlastung (gesetzlicher Richter; Beschleunigungsgebot; Überleitung bereits anhängiger Verfahren; Beschluss des Präsidiums; Begründungsanforderungen; Überprüfung durch das ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 51 Abs. 1 WaffG, § 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG, § 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG, § 52 A... bs. 3 Nr. 2b) WaffG, § 349 Abs. 2 StPO, § 121 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, § 222b StPO, § 21e Abs. 3 GVG, § 21e Abs. 3 Satz 1 StPO, § 74a GVG, § 244 Abs. 2 StPO, § 70 StPO, § 59 StPO, §§ 153 ff. StGB, § 157 Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 136a StPO, § 55 StPO, § 244 Abs. 3 bis 5 StPO, § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 127 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB, § 129 Abs. 4 Satz 1 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; Maßstab der Fachgerichte bei der revisionsrechtlichen Beurteilung von Besetzungsrügen

  • rewis.io

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer: Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund von Überlastung; revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Besetzungsrügen; Umfang der gerichtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; Maßstab der Fachgerichte bei der revisionsrechtlichen Beurteilung von Besetzungsrügen

  • rechtsportal.de

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; Maßstab der Fachgerichte bei der revisionsrechtlichen Beurteilung von Besetzungsrügen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann allerdings nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift nötig sind (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10).

    Mängel in der Begründung können vom Präsidium bis zur Entscheidung über einen nach § 222b StPO erhobenen Besetzungseinwand durch einen ergänzenden Beschluss behoben werden, der ausführlich die Gründe für die Zuständigkeitsänderung so dokumentiert, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 38 39 Änderung 12 Rn. 16, 18; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 11, 19 f.).

    (2) Anknüpfend an diese Entscheidung ging der Senat im Jahr 2009 davon aus, dass der Maßstab der Fachgerichte bei der revisionsrechtlichen Beurteilung von Besetzungsrügen kein anderer sein könne, da ansonsten die Überprüfung der Präsidiumsentscheidung nach den verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien erst in einem vom Angeklagten eventuell angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren stattfände (Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 16).

    (a) Eine Überlastung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sache innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (s. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10).

  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    Auch die Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 24; vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 329).

    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann allerdings nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    Mängel in der Begründung können vom Präsidium bis zur Entscheidung über einen nach § 222b StPO erhobenen Besetzungseinwand durch einen ergänzenden Beschluss behoben werden, der ausführlich die Gründe für die Zuständigkeitsänderung so dokumentiert, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 38 39 Änderung 12 Rn. 16, 18; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 11, 19 f.).

    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    Auch die Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 24; vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 329).

    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann allerdings nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13

    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    Dies soll sich auch darauf beziehen, ob eine Überlastung vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    (a) Eine Überlastung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sache innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (s. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10).

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13

    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    Dies soll sich auch darauf beziehen, ob eine Überlastung vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    (a) Eine Überlastung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sache innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (s. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10).

  • BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15

    Zulässige und begründete Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung durch

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann allerdings nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    Mängel in der Begründung können vom Präsidium bis zur Entscheidung über einen nach § 222b StPO erhobenen Besetzungseinwand durch einen ergänzenden Beschluss behoben werden, der ausführlich die Gründe für die Zuständigkeitsänderung so dokumentiert, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 38 39 Änderung 12 Rn. 16, 18; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 11, 19 f.).

    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 05.02.1963 - 1 StR 265/62

    Berücksichtigung der Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben bei der Frage

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    Der Beweiswert der Aussagen von Zeugen und Mitangeklagten ist regelmäßig weitgehend angenähert (BGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 241; vgl. auch LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 71).

    Entscheidend für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts einer Aussage ist regelmäßig weniger die verfahrensrechtliche Rolle als vielmehr der persönliche Gesamteindruck, die Art und Weise der Bekundung, die innere Wahrscheinlichkeit der Schilderung und andere in der Aussage oder Auskunftsperson selbst liegende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 241).

  • BGH, 12.04.1978 - 3 StR 58/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    Ist ein tauglicher Änderungsanlass gegeben, stellt die Vorschrift das weitere Vorgehen in das pflichtgemäße Ermessen des Präsidiums (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 170; vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398; Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 94/07, juris Rn. 8; MüKoStPO/Schuster, § 21e GVG Rn. 47; in anderem Zusammenhang auch BGH, Beschlüsse vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205 Rn. 20; vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406).

    Ein solches Vorgehen erweist sich im Sinne einer Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht weder als sachgerecht, noch obliegt es letzterem, sein eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Präsidiums zu setzen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 170; vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398; vom 10. September 1968 - 1 StR 235/68, BGHSt 22, 237, 239 f.; Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 94/07, juris Rn. 8).

  • BGH, 11.09.1981 - 2 StR 519/81

    Ablehnung der Zeugenvernehmung auf Grund der bereits erfolgten Vernehmung als

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    Soweit in einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 1957 - 4 StR 582/56, BGHSt 10, 186, 191; ähnlich Beschluss vom 11. September 1981 - 2 StR 519/81, NStZ 1981, 487) ausgeführt wurde, dass der Aussage eines Mitbeschuldigten nicht die Bedeutung einer Zeugenaussage beigemessen werden dürfe, steht dies im Gegensatz zu neuerer Rechtsprechung, wonach nicht die Verfahrensrolle an sich, sondern vielmehr die Frage maßgebend ist, ob spezifische Motive eine Falschbelastung nahelegen, etwa die Erwartung der Milderung der eigenen Strafe aufgrund von Aufklärungshilfe (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. September 2011 - 2 StR 67 263/11, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 37 Rn. 10; vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01, NStZ-RR 2002, 146, 147).

    Soweit die Rechtsprechung in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, ein Beweisantrag dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Zeuge bereits früher als Mitangeklagter ausgesagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1984 - 4 StR 781/83, NJW 1985, 76; Beschluss vom 11. September 1981 - 2 StR 519/81, NStZ 1981, 487; differenzierter Urteile vom 31. Mai 1983 - 5 StR 247/83, NStZ 1983, 468 und vom 18. Januar 1984 - 2 StR 360/83, StV 1984, 498, 499; zweifelnd Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, StV 1982, 507), ergibt sich daraus im Ergebnis ebenfalls nichts anderes.

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 585/17

    Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen (Anzahl notwendiger Mitglieder;

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
    1. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim HAMC B. um eine bewaffnete Gruppe im Sinne des § 127 StGB (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 14 ff.).

    Eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB bildet unter anderem, wer als späteres Mitglied oder Nichtmitglied dafür sorgt, dass sich bewaffnete Personen in der erforderlichen Anzahl zu dem gemeinsamen Zweck zusammenschließen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 36).

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 94/07

    Besetzungsrüge (gesetzlicher Richter; vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts;

  • BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99

    Bildung einer Hilfsstrafkammer bei Überlastung einer als Schwurgericht tätigen

  • BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17

    Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

  • BGH, 19.03.2013 - 5 StR 79/13

    Erfolgreiche Aufklärungsrüge aufgrund der unterlassenen Vernehmung eines Zeugen

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

  • BGH, 17.01.2002 - 3 StR 417/01

    Unzureichende Beweiswürdigung

  • BGH, 18.01.1984 - 2 StR 360/83

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerverkürzung - Anforderungen an die Rüge der

  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 243/11

    Terroristische Vereinigung (ausländische); DHKPC; DHKP; DHKC; Rädelsführerschaft

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

  • BGH, 10.09.1968 - 1 StR 235/68

    Beiordnung eines Hilfsrichters als Richterwechsel - Besetzung einer großen

  • BGH, 21.02.1957 - 4 StR 582/56

    Mitbeschuldigter - Hauptverhandlung - Zeuge - Zeugnisverweigerungsrecht -

  • BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13

    "Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BGH, 31.05.1983 - 5 StR 247/83

    Ablehnung des Antrags auf Vernehmung von Zeugen - Ablehnung der Zeugenvernehmung

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

  • BGH, 15.04.2009 - 3 StR 128/09

    Urteilsformel (keine Aufnahme mittäterschaftlicher Begehung); rechtsstaatswidrige

  • BGH, 22.06.1982 - 1 StR 249/81

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung - Heranziehung eines

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BGH, 05.09.2000 - 1 StR 325/00

    Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der

  • BGH, 09.10.2014 - 4 StR 208/14

    Räuberische Erpressung (Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und

  • BGH, 09.12.2008 - 5 StR 412/08

    Vergewaltigung (Strafzumessung: Grenzen der Revisibilität bei minder schweren und

  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 781/83

    Vernehmung des früheren Mitangeklagten nach Trennung der Verfahren

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 745/93

    Ladung an der Costa Brava - § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, kein Verbot der

  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20

    Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

  • BVerfG, 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine Regelung im

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BGH, 07.11.1979 - 2 StR 398/79
  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 32/00

    Änderung der Besetzung des Spruchkörpers im Laufe des Geschäftsjahres

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

  • BGH, 09.05.1961 - 1 StR 103/60

    Verurteilung wegen Betruges und wegen Urkundenfälschung - Bildung einer

  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 35; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78; vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19; Urteile vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140; vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 180; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 147).

    Richtigerweise hat das Landgericht die Rädelsführerschaft im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, weil sie bei § 129 StGB - anders als bei § 129a StGB - kein Qualifikationsmerkmal ist, sondern den Regelfall des besonders schweren Falles des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB kennzeichnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 36/22 u.a., juris Rn. 27; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 82 mwN; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 179) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 260 Rn. 25; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31).

  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Auch die Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - StB 13/21 u.a., juris Rn. 20 f.; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 35; vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 24; vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 329).

    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann allerdings nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 36; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 37 ff. mwN).

    Maßgebend für die Frage der Überlastung ist letztlich, ob innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit einer Bearbeitung der gegenständlichen Verfahren durch den Spruchkörper gerechnet werden kann (s. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 50 mwN).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, sprechen - mit Ausnahme der Frage, ob eine generell-abstrakte Regelung vorliegt - allerdings gewichtige Gründe dafür, die Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG durch das Gerichtspräsidium nur dann zu beanstanden, wenn es diese unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat und seine Entscheidung objektiv willkürlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff.; zustimmend Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 21e GVG Rn. 44, 52; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 B 45.16, NVwZ 2019, 82 Rn. 23 sowie 3 B 46.16, juris Rn. 24).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert eine umfassende Überprüfung nur bei der Frage, ob die Geschäftsverteilung generell-abstrakten Regelungen folgt (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 44 ff. mwN).

    stellt die Vorschrift das weitere Vorgehen in das pflichtgemäße Ermessen des Präsidiums (s. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 56; Urteile vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 170; vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398).

    Die Kontrolle hat sich nicht darauf zu erstrecken, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 57; zur Jahresgeschäftsverteilung BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25/21 u.a., NStZ 2021, 762 Rn. 15).

  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - StB 13/22; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20).

    In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20 mwN).

    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift "nötig" sind (vgl. zu alldem BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227 mwN).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).

    Die Regelungen der Zuständigkeit sind, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Verhinderung 1; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; zusammenfassend, aber an diesem Prüfungsmaßstab zweifelnd BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13/22).

    Maßgebend für die Frage der Überlastung kann insoweit nur sein, ob innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit einer Bearbeitung der gegenständlichen Verfahren durch den Spruchkörper gerechnet werden kann (vgl. zu alldem BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 14).

  • BGH, 03.11.2022 - AK 36/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Die Rädelsführerschaft bei Tätern der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung stellt gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB nach der Neufassung durch das 54. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) nicht mehr wie bei § 129 Abs. 4 Satz 1 StGB aF ein zwingend anzuwendendes Beispiel eines besonders schweren Falls, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel in Form eines Regelbeispiels dar (s. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 82 mwN).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    Daher muss das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz, aber auch der Konzentrationsmaxime und dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734 Rn. 26; vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 36; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623, 625; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NJW 2015, 2597 Rn. 8; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9).

    (c) Daher beschränkt sich auch die revisionsrechtliche Überprüfung einer Terminierungsentscheidung unter dem Blickwinkel einer etwaigen vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts wegen Mitwirkung eines Vertreters auf eine Willkürkontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757 Rn. 19 f.: "willkürlicher Ermessensfehlgebrauch"; Urteil vom 14. Juli 1964 - 1 StR 216/64, BGHSt 19, 382, 385 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 18; s. - mit speziellem Bezug zum Maßstab der Überprüfung von Präsidiumsbeschlüssen zur richterlichen Geschäftsverteilung - auch BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff. mwN; kritisch SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 338 Rn. 38 Fn. 240; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 19).

    Zudem war er von Rechts wegen gehalten, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das grundsätzlich eine Verhandlungsdichte von mehr als einem Sitzungstag pro Woche gebietet (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 52 mwN; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 213 Rn. 4a mwN), auch angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft durch eine enge Terminierung Rechnung zu tragen.

  • BGH, 16.06.2021 - StB 25/21

    Geschäftsverteilungsplan (gesetzlicher Richter; generell-abstrakte Regelung;

    Regelungen in Geschäftsverteilungsplänen müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 35 mwN).

    Ziel muss es sein, für eine optimale Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben zu sorgen (Kissel/Mayer, aaO Rn. 80) und die Effizienz des Geschäftsablaufs zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 38).

    Ein Jahresgeschäftsverteilungsplan ist insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht darauf zu erstrecken hat, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406 mwN; zum Prüfungsmaßstab in Fällen der unterjährigen Änderung eines Geschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff. mwN).

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Besitz einer

    bb) Hieran gemessen ist die "Federation West Central" aufgrund der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen selbst als Vereinigung - in Abgrenzung sowohl zur "Bandidos Motorcycle Federation Europe" als auch zu den einzelnen Chaptern (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 2 f.; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 8, 77; Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 3, 14, 24) - zu werten, denn bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB erfüllt.

    Im Übrigen handelten die Angeklagten H.   und M.     angesichts ihres Einflusses auf die Führung als Rädelsführer und verwirklichten mithin das Regelbeispiel des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78).

  • BGH, 11.07.2023 - AK 35/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78; vom 3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140; Beschluss vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171; Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 180; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 147 f.).
  • BGH, 21.02.2023 - 3 StR 394/22

    Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Begriff des Rädelsführers)

    Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Rädelsführerschaft andererseits nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Täter von Weisungen abhängig ist (s. BGH, Urteile vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140 mwN; Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78).

    Aus der formalen Stellung des Angeklagten als Sergeant at Arms, seiner Präsenz nach außen durch Patrouillen sowie Ansprachen und dem grundsätzlichen Gewicht seiner Handlungen für die Vereinigung ergibt sich nichts anderes (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 79), da diese Tätigkeiten im Kern nicht die maßgebliche Führung der Vereinigung als solche betreffen.

  • BGH, 11.07.2023 - StB 34/23

    Patriotische Union

    Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78; vom 3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140; Beschluss vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171; Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 180; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 147 f.).
  • BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
  • OLG Dresden, 28.10.2021 - 3 Ws 95/21

    Wann und wie wird die Entscheidung über die Besetzungsreduktion nach neuem Recht

  • BGH, 11.07.2023 - AK 25/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

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