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   BGH, 25.03.2021 - AK 19 - 28/21, AK 19/21, AK 20/21, AK 21/21, AK 22/21   

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https://dejure.org/2021,7577
BGH, 25.03.2021 - AK 19 - 28/21, AK 19/21, AK 20/21, AK 21/21, AK 22/21 (https://dejure.org/2021,7577)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - AK 19 - 28/21, AK 19/21, AK 20/21, AK 21/21, AK 22/21 (https://dejure.org/2021,7577)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - AK 19 - 28/21, AK 19/21, AK 20/21, AK 21/21, AK 22/21 (https://dejure.org/2021,7577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § 212 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, Abs. 5 Satz 1 StGB, § 129a StGB, § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 213 Abs. 2 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer auch über zwölf Monate hinaus in einem Verfahren wegen Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer auch über zwölf Monate hinaus in einem Verfahren wegen Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.02.2020)

    Zwölf Festnahmen: Schlag gegen mutmaßliche rechte Terrorzelle

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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 07.03.2024 - StB 14/24
    Mit Beschlüssen vom 3. September 2020 (AK 27/20), vom 15. Dezember 2020 (AK 46/20) und vom 25. März 2021 (AK 19/21 u.a.) hat der Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
  • BGH, 10.08.2023 - StB 52/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

    Mit Beschlüssen vom 3. September 2020 (AK 26/20), vom 15. Dezember 2020 (AK 45/20) und vom 25. März 2021 (AK 19/21 u.a.) hat der Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
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