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   BGH, 25.04.1952 - 2 StR 801/51.   

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https://dejure.org/1952,1540
BGH, 25.04.1952 - 2 StR 801/51. (https://dejure.org/1952,1540)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1952 - 2 StR 801/51. (https://dejure.org/1952,1540)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1952 - 2 StR 801/51. (https://dejure.org/1952,1540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 295
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 29.01.1929 - I 793/28

    1. Sind die Nebenbeteiligten (Einziehungsbeteiligten) im Sinne des § 386 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 25.04.1952 - 2 StR 801/51
    Diese Vorschrift gilt nicht nur für das Verwaltungssteuerstrafverfahren, sondern auch für des gerichtliche Steuerstrafverfahren (RGSt 63, 23, 27; 69, 32, 35, 36).
  • RG, 08.01.1935 - 4 D 1164/34

    1. Muß bei einem Bannbruch, bei dem der Täter auf Grund der VO. d. RPräs. v. 18.

    Auszug aus BGH, 25.04.1952 - 2 StR 801/51
    Diese Vorschrift gilt nicht nur für das Verwaltungssteuerstrafverfahren, sondern auch für des gerichtliche Steuerstrafverfahren (RGSt 63, 23, 27; 69, 32, 35, 36).
  • KG, 03.08.2018 - 5 Ws 89/18

    Nebenbeteiligung nach § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO

    Dies bedeutet, dass die Anordnung der Verfahrensbeteiligung nicht davon abhängig ist, dass das Recht an dem Einziehungsgegenstand nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird; die frühere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. April 1952 - 2 StR 801/51 -, juris Rdnr. 3 = BGHSt 2, 295 f.), der zufolge die Glaubhaftmachung durch den Nebenbeteiligten erforderlich war, ist schon angesichts des geltenden Wortlauts der Vorschrift überholt.
  • BGH, 07.12.1954 - 1 StR 317/53

    Rechtsmittel

    Da dies im Unterwerfungsverfahren nicht möglich ist (§ 445 RAbgO; § 6 VO vom 1. November 1921; RGBl. I, 1328), hätte gegen sie ein besonderer Strafbescheid auf Einziehung ergehen müssen (§ 448 Abs. 2 RAbgO; vgl. RGSt 69, 32; 70, 40; BGHSt 2, 295 f).
  • BGH, 19.10.1960 - 2 StR 297/60

    Abwicklung eines nicht genehmigten Importgeschäftes - Vorliegen eines

    Einziehungsbeteiligter in einem Verfahren ist derjenige, der einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung glaubhaft macht (BGHSt 2, 295).
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