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BGH, 25.04.1961 - 1 StR 39/61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung als Beweisermittlungsantrag bzw. echter Beweisantrag - Verletzung der Aufklärungspflicht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.01.1951 - 1 StR 28/50
Beweisaufnahme - Antrag auf Freisprechung - Beweisanträge
Auszug aus BGH, 25.04.1961 - 1 StR 39/61
Insofern war die Verfahrenslage wesentlich anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall 1 StR 28/50 vom 30. Januar 1951 (Dallinger MDR 1951, 275). - BGH, 13.11.1951 - 1 StR 597/51
Auszug aus BGH, 25.04.1961 - 1 StR 39/61
Es kann vielmehr auch ein Mitglied des Gerichts (z.B. der Berichterstatter) mit der Einnahme des Augenscheins nach § 225 StPO beauftragt werden (RGSt 20, 149; BGHSt 2 S. 1, 3 ), wobei der § 224 StPO zu beachten ist. - BGH, 27.08.1953 - 1 StR 791/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.04.1961 - 1 StR 39/61
Weiterhin mag die Staatsanwaltschaft veranlaßt werden, durch die Kriminalpolizei Lichtbilder oder Skizzen der Örtlichkeit herstellen zu lassen, die dann in der Hauptverhandlung Gegenstand der Beweisaufnahme durch Augenschein sein könnten (§ 245 StPO; BGH 1 StR 791/52 v. 27.8.1953, mitget, bei Dallinger in MDR 1953, 723).
- BGH, 13.10.1955 - 3 StR 322/55
Augenscheinseinnahme - Tatrichter - Beweisgegenstand - Beweis - Entkräftung von …
Auszug aus BGH, 25.04.1961 - 1 StR 39/61
Deswegen war es aber kein bloßer Beweisermittlungsantrag (vgl. auch BGHSt 8, 177, 178), dies um so weniger, als der Angeklagte ohne Verteidiger war. - BGH, 07.10.1960 - 4 StR 360/60
Einnahme des Augenscheins - Ablehnung des Antrag - Hauptverhandlung - Vernehmung …
Auszug aus BGH, 25.04.1961 - 1 StR 39/61
Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer, wenn sie den Beweisantrag verfahrensmäßig richtig behandelt hätte (vgl. auch BGH NJW 1961, 280 Nr. 23), zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. - RG, 30.12.1889 - 3227/89
Ist es zulässig, daß das Gericht in der Hauptverhandlung die Aufnahme eines …
Auszug aus BGH, 25.04.1961 - 1 StR 39/61
Es kann vielmehr auch ein Mitglied des Gerichts (z.B. der Berichterstatter) mit der Einnahme des Augenscheins nach § 225 StPO beauftragt werden (RGSt 20, 149; BGHSt 2 S. 1, 3 ), wobei der § 224 StPO zu beachten ist.