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   BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93   

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BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93 (https://dejure.org/1994,7249)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1994 - NotZ 1/93 (https://dejure.org/1994,7249)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1994 - NotZ 1/93 (https://dejure.org/1994,7249)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anwendbares Zulassungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte - Verpflichtung zur Bestellung als Notar - Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege - Ermittlung des Bedarfs einer zusätzlichen ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Dabei müssen sich die in Ausübung sogenannten Organisationsermessens zu treffenden Entscheidungen, wie aus § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch aus der Neufassung dieser Vorschrift hervorgeht, ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 73, 81/82).

    Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO § 6 Eignung 2; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist war ein grundsätzlich taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (vgl. BGH DNotZ 1983, 445, 336/447 und DNotZ 1987, 445, 446; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; BGH Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Nach der Rechtsprechung des Senats begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Justizverwaltung den Bedarf einer zusätzlichen Notarstelle aufgrund der Verhältnisse des Amtsgerichtsbezirks ermittelt (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7 und vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 8).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1).

    Dieser in ständiger Rechtsprechung des Senats vertretenen Auffassung standen neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Notarzulassungsrecht (BVerfGE 73, 280; 80, 257) nicht entgegen.

    Danach bedurfte es allerdings einer - mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz vom 29. Januar 1991 in Kraft getretenen - gesetzlichen Regelung für die Auswahlmaßstäbe bei mehreren Bewerbern um das Notaramt und für das Auswahlverfahren (BVerfGE 73, 280, 295).

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Dabei müssen sich die in Ausübung sogenannten Organisationsermessens zu treffenden Entscheidungen, wie aus § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch aus der Neufassung dieser Vorschrift hervorgeht, ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 73, 81/82).

    Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO § 6 Eignung 2; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die HessAVNot 1979, deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung des Senats als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, vom 1. April 1985 - NotZ 14 und 15/84 = DNotZ 1986, 104 -, vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86 und vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = NJW 1993, 131), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotare in Hessen näher geregelt.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Juli 1992 - Notz 16/91 = AnwBl. 1992, 544 = NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1; Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 16/92), die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93), ist der Wechsel des Steuerungssystems für die Zulassung von Notaren ohne Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 15/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist war ein grundsätzlich taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (vgl. BGH DNotZ 1983, 445, 336/447 und DNotZ 1987, 445, 446; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; BGH Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Dieser in ständiger Rechtsprechung des Senats vertretenen Auffassung standen neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Notarzulassungsrecht (BVerfGE 73, 280; 80, 257) nicht entgegen.

    Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO § 6 Eignung 2; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Die daraus folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 17, 371, 376 f; BGH DNotZ 1983, 241, 242).

    Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die HessAVNot 1979, deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung des Senats als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, vom 1. April 1985 - NotZ 14 und 15/84 = DNotZ 1986, 104 -, vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86 und vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = NJW 1993, 131), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotare in Hessen näher geregelt.

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1).

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Bei Anwendung des alten Zulassungsrechts wird die angefochtene Entscheidung auch von der Erwägung getragen, daß das nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenkliche Erfordernis der lokalen Wartefrist gemäß A I 1 b HessAVNot 1990 (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F. - Wartezeit 2) bis zum 1. August 1991 nicht mehr erfüllt werden konnte.
  • BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93

    Neuregelung des Rechts der Notare - Streichung der wartezeitabhängigen Bestellung

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Juli 1992 - Notz 16/91 = AnwBl. 1992, 544 = NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1; Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 16/92), die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93), ist der Wechsel des Steuerungssystems für die Zulassung von Notaren ohne Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 2/92

    Zulassung zum Anwaltsnotar in Nordrhein-Westfalen bei Sozietät mit einem

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 16/92

    Einhaltung einer allgemeinen Wartezeit vor Bestellung eines Rechtsanwalts zum

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 6/90

    Rechtswidrigkeit der Bedürfnisprüfung für Notarstellen in Niedersachsen nach § 2

  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 16/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege -

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86

    Verfassungmäßigkeit einer Anwendung von Richtlinien eines Runderlasses im Rahmen

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 23/89

    Bestellung eines DKP-Aktivisten zum Notar

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89

    Bestellung zum Notar - Fachliche Eignung zum Notar - Bestellungsverfahren

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 7/90

    Abkürzung der allgemeinen Wartezeit im Rahmen einer Bestellung zum Notar -

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 10/86

    Eignung - Notar - Bedürfnisprüfung

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

  • BGH, 01.04.1985 - NotZ 15/84

    Bedürfnis für die Bestellung eines Notars - Voraussetzungen für die Bestellung

  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 5/72

    Persönliche und sachliche Geeignetheit eines Rechtsanwalts bei der Bestellung zum

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