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   BGH, 25.04.2001 - XII ZR 263/98   

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https://dejure.org/2001,4780
BGH, 25.04.2001 - XII ZR 263/98 (https://dejure.org/2001,4780)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2001 - XII ZR 263/98 (https://dejure.org/2001,4780)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2001 - XII ZR 263/98 (https://dejure.org/2001,4780)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 195/96

    Einigung auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bei vorzeitiger Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - XII ZR 263/98
    Die Rechtsfolgen der erklärten Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs weder einseitig widerrufen noch zurückgenommen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 139, 123, 126 f m.w.N; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 907).
  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 311/95

    Auskunftspflicht des Beauftragten; Pfändung des Anspruchs auf Abtretung einer

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - XII ZR 263/98
    Zwar ist eine Änderung des Klageantrags, mit deren Hilfe die Klägerin ihr Begehren in eine schlüssige Klage abändern würde, in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (BGHZ 11, 192, 195 und 222, 224; 28, 131, 137; BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 = WM 1998, 1689, 1691).
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 179/98

    Erfordernis eines richterlichen Hinweises bei Aufgreifen einer Rechtsfrage durch

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - XII ZR 263/98
    Auf die von der Klägerin als Revisionsbeklagter in der Revisionsverhandlung erhobene Gegenrüge aus § 139 ZPO kommt es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 - zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 = BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 4).
  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - XII ZR 263/98
    Zwar ist eine Änderung des Klageantrags, mit deren Hilfe die Klägerin ihr Begehren in eine schlüssige Klage abändern würde, in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (BGHZ 11, 192, 195 und 222, 224; 28, 131, 137; BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 = WM 1998, 1689, 1691).
  • BGH, 07.12.1989 - VII ZR 343/88

    Formbedürftigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Bauherrenmodell;

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - XII ZR 263/98
    Auf die von der Klägerin als Revisionsbeklagter in der Revisionsverhandlung erhobene Gegenrüge aus § 139 ZPO kommt es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 - zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 = BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 4).
  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - XII ZR 263/98
    Zwar ist eine Änderung des Klageantrags, mit deren Hilfe die Klägerin ihr Begehren in eine schlüssige Klage abändern würde, in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (BGHZ 11, 192, 195 und 222, 224; 28, 131, 137; BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 = WM 1998, 1689, 1691).
  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    a) Zwar durfte das Berufungsgericht nach der Fassung des Klageantrags, dessen Begründetheit den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-)Verhandlung voraussetzte, jede beliebige Kündigung herausgreifen, ohne an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2001 - XII ZR 263/98, BGHReport 2001, 539, 540).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2007 - 10 U 148/06

    Untermieterlaubnis: Zur Anwendbarkeit des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB

    und 22.09.2005 - auf mehrere Kündigungen gestützt, ist ein Feststellungsantrag jedenfalls schlüssig, wenn der Kläger ohne Festlegung auf eine bestimmte Kündigung allgemein die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis seit einem bestimmten Zeitpunkt beendet ist (BGH, Urt. v. 25.4.2001, BGHReport 2001, 539 - XII ZR 263/98).
  • OLG Hamm, 02.07.2020 - 5 U 81/19
    Soweit der Beklagte seine Rücktritts- und Kündigungserklärungen im Senatstermin am 07.05.2020 ausdrücklich in ein Rangverhältnis gestellt und sich in erster Linie auf den am 03.01.2020 erklärten Rücktritt, hilfsweise auf die zuvor erklärte(n) fristlose(n) Kündigungen und erst zuletzt - weiter hilfsweise - auf die erklärte ordentliche Kündigung bezogen hat, folgt daraus keine den Senat bindende Prüfungsreihenfolge (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 25.04.2001 - XII ZR 263/98, juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 U 46/07

    Verpflichtung zur Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume

    Da die Klägerin die gemieteten Räumlichkeiten mit Ablauf des Monats 08/04 an die Beklagte zurückgegeben hat und Streitgegenstand der Widerklage lediglich Mietzinsansprüche und Verzugszinsen für die Zeit danach sind, kann offen bleiben, welche der von der Klägerin im Rahmen ihres erstinstanzlichen Feststellungsbegehrens in der Form von Haupt- und zwei Hilfsanträgen gestaffelt zur Entscheidung gestellten drei außerordentlichen fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund (29.04., 19.05. und 07.07.2004) das Mietverhältnis der Parteien beendet hat (vgl. zur insoweit entgegen der Annahme des Landgerichts im Rahmen einer Feststellungsklage einzuhaltenden Prüfungsreihenfolge BGH, Urt. v. 25.4.2001, XII ZR 263/98, BGHReport 2001, 539).
  • OLG Köln, 28.05.2020 - 21 U 53/19

    Verbotene Eigenmacht: Vermieter muss Inventarliste erstellen und haftet für

    Ein Feststellungsinteresse bestand aber deshalb nicht, weil dies das Bestehen des Vertrages im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung voraussetzt (BGH, BGH, Urteil vom 25. April 2001 - XII ZR 263/98, BGHReport 2001, 539-540, juris: Tz. 12), während die Beklagte selbst einwendet, dass ein Mietvertrag nie geschlossen worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - 10 U 158/10

    Kündigung rückgängig gemacht: Keine Wiederauflebung der Bürgschaft!

    Die Rechtsfolgen einer Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs weder einseitig widerrufen noch zurückgenommen werden (BGH, Urt. v. 25.4.2001, XII ZR 263/98).
  • LG Gera, 22.01.2021 - 1 S 95/20

    Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung

    Da es vorliegend für den streitgegenständlichen Anspruch auf den genauen Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses nicht ankam, konnte das Amtsgericht offen lassen, ob bereits die Kündigung vom 20.05.2019, deren Zugang der Beklagte bestreitet, das Mietverhältnis beendet hatte und von der Erhebung der von der Klägerin hierzu angebotenen Beweise absehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.04.2001, XII ZR 263/98, Rn. 14).
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