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   BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05   

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https://dejure.org/2006,657
BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05 (https://dejure.org/2006,657)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2006 - XI ZR 271/05 (https://dejure.org/2006,657)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05 (https://dejure.org/2006,657)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verzugszinsen des Gläubigers bei Verzögerung der Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages; Anwendbarkeit der Verzugsregelungen auf die Freigabeerklärung; Anwendung der Grundsätze über die Gewährung eines zinslosen Darlehens auf hinterlegte Geldbeträge; ...

  • Judicialis

    BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 288 Abs. 1 S. 1 a. F.
    Anspruch auf Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anspruch auf Verzugszinsen analog § 288 BGB bei Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Gläubigers bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzugszinsen: verzögerte Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 a. F.
    Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe hinterlegten Geldes

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetzlicher Verzugszins bei verzögerter Freigabeerklärung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anspruch auf Verzugszinsen analog § 288 BGB bei Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Betrages! (IBR 2006, 495)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 167, 268
  • NJW 2006, 2398
  • ZIP 2006, 1402
  • MDR 2007, 105
  • FamRZ 2006, 1107 (Ls.)
  • VersR 2006, 1127
  • WM 2006, 1291
  • JR 2007, 201
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

    Auszug aus BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05
    Der Gesetzgeber wollte für Verzugsschäden, die daraus entstehen, dass dem Gläubiger Geld vorenthalten wird, einen Durchschnittsbetrag festsetzen, von dem angenommen wird, dass ihn der Gläubiger jedenfalls hätte ziehen können und den er fordern darf, ohne eine Zinseinbuße oder einen sonstigen Schaden beweisen zu müssen (vgl. Motive II S. 62; auch BGHZ 74, 231, 235).

    bb) Diesem Sinn und Zweck des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Rechnung tragend hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift auf die Nichtverschaffung eines zinslosen Darlehens entsprechend angewandt, weil auch in diesem Fall der Entgang der mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen ist (BGHZ 74, 231, 235).

    Vorliegend geht es um das Vorenthalten von Geld, das in jedem Fall einen ersatzfähigen Schaden darstellt (BGHZ 74, 231, 234 f.).

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

    Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen

    Auszug aus BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05
    cc) Das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005 (VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312), nach dem § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nicht anwendbar ist, steht der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht entgegen.
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Auszug aus BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05
    Lediglich der äußeren Form nach, ist der Anspruch nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, WM 1988, 1834, 1836; Urteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 950).
  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05
    Lediglich der äußeren Form nach, ist der Anspruch nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, WM 1988, 1834, 1836; Urteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 950).
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05
    dd) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der Entscheidung des Großen Senats in Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212, 217), die die Ersatzfähigkeit von Gebrauchsvorteilen einer Sache betrifft, nichts, was gegen die entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. spricht.
  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16

    Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten

    Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Fortführung von BGH, 25. April 2006, XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268).

    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268), der auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) zum 1. Mai 2000 und des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 zu folgen sei.

    Dies gilt nicht nur für die bis zum 30. April 2000 geltende Fassung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268), sondern auch für die Neufassungen dieser Norm.

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZR 44/11

    Gewerberaummiete: Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines

    aa) § 288 Abs. 1 BGB gewährt dem Gläubiger einer Geldschuld einen Anspruch auf Verzugszinsen in der durch die Vorschrift festgelegten Höhe, ohne dass ein konkreter Verzugsschaden dargelegt werden muss (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05 - NJW 2006, 2398 Rn. 9).

    Zuletzt hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 268 = NJW 2006, 2398) für den Fall des Verzugs mit einer Freigabeerklärung für hinterlegtes Geld die entsprechende Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht.

  • LG Hagen, 05.10.2016 - 3 S 46/16

    Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages (hier: Versteigerungserlös

    Von daher bestehe auch ein entscheidender Unterschied zum Urteil des BGH v. 25.04.2006 - XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268, der einen Anspruch auf Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB analog für die Freigabe hinterlegten Geldes angenommen hat.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.04.2006 die analoge Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf eine Freigabeerklärung im Bezug auf hinterlegtes Geld angenommen (BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268 ff., juris Rn. 8 ff.), seine Entscheidung dabei allerdings ausdrücklich auf die Gesetzesfassung bis zum 30.04.2000 - also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) zum 01.05.2000 und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) zum 01.01.2002 - bezogen.

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit zur Rechtslage bis zum 30.04.2000 ausgeführt (BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 271/05, juris Rn. 9 - 10):.

    In seiner Entscheidung vom 25.04.2006 - XI ZR 271/05 hat der Bundesgerichtshof betont, dass sich seine Rechtsprechung auf die bis zum 30.04.2000 geltende Rechtslage bezieht.

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2015 - 16 U 108/14

    Rechtliche Einordnung des Erwerbs einer Forderung aus einer Lebensversicherung

    Der Anspruch des Beklagten auf Zinszahlung ab dem 05.04.2011, und nicht wie beantragt ab dem 04.04.2011, folgt aus Verzug (§§ 286, 288 BGB analog, vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 271/05, juris).

    Der Anspruch des Beklagten auf Zinszahlung ab dem 05.04.2011, und nicht wie beantragt ab dem 04.04.2011, folgt aus Verzug (§§ 286, 288 BGB analog, vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 271/05, juris).

  • BGH, 03.07.2008 - V ZR 20/07

    Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen

    d) Bei der Verurteilung des Beklagten zur Verzinsung der hinterlegten Mieten habe das Berufungsgericht die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. April 2006, XI ZR 271/05, NJW 2006, 2398 [= BGHZ 167, 268 ff.]) verkannt und das Antwortschreiben der Beklagten auf die vorgerichtliche Freigabeaufforderung der Klägerin vom 15. Mai 2002 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen (BB S. 16 oben und BB S. 21 f. unter 2).
  • OLG Hamm, 27.03.2019 - 12 U 66/17

    Entsorgung des im Erdreich enthaltenen Mülls: Geänderte oder zusätzliche

    (vgl. BGH, NJW 2006, S. 2398 Rn. 9 f.).
  • AG Hagen, 15.06.2016 - 144 C 10/16

    Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen einer verspäteten Freigabeerklärung

    Zwar schuldet der Schuldner nicht das hinterlegte Geld, indes hängt die Auszahlung des Geldes allein von seiner Freigabeerklärung ab, so dass der Anspruch lediglich der äußeren Form nach nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf die Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 25.04.2006, Az. XI ZR 271/05, Fundstelle juris).
  • KG, 24.10.2019 - 2 U 125/15

    System der Grundschuldsicherung

    Folglich ist der Anspruch lediglich der äußeren Form nach nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05, NJW 2006, 2398).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2023 - 9 U 36/21

    Schätzung eines Anspruchs aus § 987 BGB; Zurückbehaltungsrecht wegen eines

    Auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.4.2006, Az. XI ZR 271/05, BGHZ 169, 268 ff. geht fehl.
  • OLG Celle, 23.12.2009 - 3 U 144/09

    Anforderungen an die Verfügbarkeit der Sicherheitsleistung nach Rechtskraft des

    Der Anspruch der Klägerin auf Zinsen ergibt sich in dem hier gegebenen Fall verzögerter Freigabe des hinterlegten Geldbetrages aus der entsprechenden Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05, Juris), was von der Beklagten mit der Berufung nicht mehr in Abrede genommen wird.
  • LG Köln, 15.08.2009 - 7 O 136/07

    Internat. Gesellschaftsrecht - Keine Zwangsvollstreckung in fremde Ansprüche

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 6 U 247/14

    Rücktritt des Veräußerers von Geschäftsanteilen vom Kaufvertrag wegen

  • LG Karlsruhe, 29.01.2010 - 6 O 276/08

    Zwangsvollstreckung: Gefährdungshaftung bei Vollstreckung aus

  • OLG Frankfurt, 09.07.2009 - 19 U 41/08

    Hinterlegung: Verzugszins bei verzögerter Abgabe einer Freigabeerklärung

  • OLG Bremen, 20.02.2013 - 1 SchH 9/12

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtsverfahrens in Übergangsfällen

  • LG Stuttgart, 21.12.2017 - 3 O 115/17

    Schadensersatz für auf Verzugszinsen erhobene Steuern und Abgaben

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