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   BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11   

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https://dejure.org/2012,11332
BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11 (https://dejure.org/2012,11332)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2012 - 5 StR 451/11 (https://dejure.org/2012,11332)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11 (https://dejure.org/2012,11332)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB; § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF; § 66 StGB aF; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG
    Erledigterklärung der nach § 66 StGB aF angeordneten Sicherungsverwahrung in Fällen, in denen lediglich einzelne Vorverurteilungen, nicht aber die Anlasstaten in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF fallen ("Mischfälle"); Freiheit der Person; ...

  • lexetius.com

    EGStGB Art. 316e Abs. 3 Satz 1

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 316e Abs 3 S 1 StGBEG, § 66 StGB vom 27.12.2003, § 66 Abs 1 S 1 Nr 1 StGB vom 22.12.2010
    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung der nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen bei Anordnung der Sicherungsverwahrung in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung bzgl. einer Erledigungserklärung der Sicherungsverwahrung nach neuem Recht gem. § 66 StGB

  • rewis.io

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung der nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der Voraussetzungen bei Anordnung der Sicherungsverwahrung in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung bzgl. einer Erledigungserklärung der Sicherungsverwahrung nach neuem Recht gem. § 66 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bisherige Sicherungsverwahrung und die gestrichenen Katalogstraftaten

  • 123recht.net (Leitsatz)

    Erledigterklärung der angeordneten Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 57, 218
  • NJW 2012, 1824
  • StV 2012, 486
  • StV 2012, 547
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Nürnberg, 01.04.2011 - 1 Ws 118/11

    Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung wegen fehlender Anlasstaten

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 ( NStZ 2011, 703) hat die Strafvollstreckungskammer die Auffassung vertreten, dass Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die Erledigungserklärung vorsehe, wenn die Sicherungsverwahrung auf Grundlage der im anordnenden Urteil getroffenen Feststellungen nach § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung (nF) aktuell nicht mehr angeordnet werden könnte, weil dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 ( aaO) gehindert und hat die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt: Ist in dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung ohne Berücksichtigung der Vorverurteilungen schon immer dann für erledigt zu erklären, wenn die der Anlassverurteilung zugrunde liegende Tat nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fällt?.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    EGMR Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Verfassungsrechtlich abgesicherte Vertrauensschutzbelange (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 MRK), die im Bereich der Sicherungsverwahrung gelten (vgl. BVerfGE 128, 326), sind durch die Rechtsänderung nicht berührt.

    Im Rahmen dieser Prüfung sind die einschränkenden Maßgaben aufgrund der Fortgeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( BVerfGE 128, 326) zu beachten (vgl. zu der dort angemahnten Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 173/12).

  • OLG München, 24.10.2011 - 1 Ws 868/11

    Strafvollstreckung: Erledigterklärung der angeordneten Maßregel der Unterbringung

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Demnach hat die Prüfung der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung in "Mischfällen" (vgl. zur Eingrenzung dieses Begriffs OLG Karlsruhe NStZ 2011, 581; OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 1 Ws 868-869/11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2011 - 2 Ws 85/11 Rn. 109 ff.), zu denen auch der verfahrensgegenständliche Fall gehört, nach den allgemeinen Regeln der § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1, § 67d Abs. 2 StGB zu erfolgen.
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2011 - 2 Ws 72/11

    Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung nach neuem Recht

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Demnach hat die Prüfung der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung in "Mischfällen" (vgl. zur Eingrenzung dieses Begriffs OLG Karlsruhe NStZ 2011, 581; OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 1 Ws 868-869/11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2011 - 2 Ws 85/11 Rn. 109 ff.), zu denen auch der verfahrensgegenständliche Fall gehört, nach den allgemeinen Regeln der § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1, § 67d Abs. 2 StGB zu erfolgen.
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 162/11

    Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Der Senat hält die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die vom Oberlandesgericht Celle ( NStZ 2012, 96, 97) obiter dictu geteilt wird, für zutreffend.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Es besteht, ungeachtet der eingangs pauschal weit gefassten Formulierung zum Regelungsziel, kein Widerspruch in den Gesetzesmotiven: Die Anlasstat ist - wie auch die Vortaten - bloßer Anknüpfungspunkt für das Merkmal der Gefährlichkeit, nicht deren Anordnungsgrund ( BVerfGE 109, 133, 174).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Nach dem oben (unter II. 2. c) Gesagten verstößt die Regelung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, insbesondere mit Blick auf die allgemeinen Vorschriften über die Überprüfung der Unterbringung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB, auch nicht gegen das Willkürverbot, das der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Übergangsregelungen zu beachten hat (vgl. BVerfGE 44, 1, 21; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, IV ZR 150/10, NJW 2012, 231 Rn. 24).
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 550/52

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von "Unzucht zwischen Männern"

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Das Grundgesetz schreibt eine solche Rückwirkung nicht vor ( BVerfGE 4, 110).
  • OLG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Ws 85/11

    Reststrafenaussetzung; Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen einer positiven

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Demnach hat die Prüfung der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung in "Mischfällen" (vgl. zur Eingrenzung dieses Begriffs OLG Karlsruhe NStZ 2011, 581; OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 1 Ws 868-869/11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2011 - 2 Ws 85/11 Rn. 109 ff.), zu denen auch der verfahrensgegenständliche Fall gehört, nach den allgemeinen Regeln der § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1, § 67d Abs. 2 StGB zu erfolgen.
  • BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11
    Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er der Rechtssicherheit Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit gibt (vgl. BVerfGE 19, 150, 166 mwN).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Eine Erledigterklärung im formalisierten Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist aber ausgeschlossen, wenn sich auch nur eine der Anlass- oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB n. F. zuordnen lässt (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, juris, Rdnr. 13).

    Denn der Bundesgerichtshof hat mit der bereits erwähnten Entscheidung vom 25. April 2012 (5 StR 451/11, juris, Rdnr. 33) gefordert, dass im Weitergeltungszeitraum der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach § 67c StGB zur Anwendung kommen muss.

    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in der Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris), auf die auch die Strafvollstreckungskammer sich bezogen hat, bei einer vergleichbaren Fallkonstellation eine Erledigung aus Rechtsgründen vorgenommen hat, steht diese Entscheidung, wie bereits ausgeführt, im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, juris).

  • OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15

    Erledigung einer nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß Art.

    Wie das Landgericht Hildesheim zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Prüfung, ob die damaligen Anlass- und Vortaten auch vom Katalog des nunmehr geltenden § 66 StGB erfasst wären, allein die in § 66 StGB n. F. normierten formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung zu prüfen (so auch die ganz herrschende Meinung, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. Februar 2014 - Ws 9/14 - OLG Bamberg, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 Ws 115/12 - OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 3 Ws 580/11 - [zu sogenannten "Mischfällen], bestätigt vom BGH mit Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, jeweils bei juris).

    Der Gesetzgeber wollte durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Art. 316 e Abs. 3 Satz 1 EGStGB eine Übergangsregelung treffen, mit der ein - gegenüber dem Prüfungsverfahren nach § 67 c Abs. 1, § 67 e Abs. 1 StGB vereinfachtes - Verfahren zur Erledigung auf der Grundlage alten Rechts rechtskräftig angeordneter Sicherungsverwahrungen "ohne weitere Hang- oder Gefährlichkeitsprüfung" zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11 -, juris, Rn 23).

    Soweit das Oberlandesgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung vom 18. September 2014 neben den formellen Voraussetzungen auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung prüft, weicht dieses bereits von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gemäß Beschluss vom 25. April 2012 (5 StR 451/11, juris) ab, wonach die Feststellung der Erledigung der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316 e Abs. 3 Satz 1 EGStGB allein anhand der in § 66 StGB n. F. normierten formellen Voraussetzungen zu erfolgen hat.

  • OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

    3. In dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist die nach § 66 StGB a.F. angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären, wenn alle für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fallen (BGH Vorlagebeschluss 5 StR 451/11 vom 25. April 2012, NJW 2012, 1824).

    Die Auffassung, dass in dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die nach § 66 StGB a. F. angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären ist, wenn alle für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fallen, hat der Bundesgerichtshof in dem auf Vorlage der Rechtsfrage ergangenen Beschluss 5 StR 451/11 vom 25. April 2012 (NJW 2012, 1824) bestätigt.

  • OLG Hamm, 13.11.2018 - 3 Ws 473/18

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei dissozialer Persönlichkeitsstörung und

    Eine Erledigterklärung in diesem formalisierten Verfahren ist nämlich ausgeschlossen, wenn sich auch nur eine der Anlass- oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB in der heutigen Fassung zuordnen lässt (BGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 5 StR 451/11, juris, Rdnr. 13).
  • OLG Rostock, 07.02.2014 - Ws 9/14

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung einer nach altem

    Nachdem die Sicherungsverwahrung, um deren (weitere) Vollstreckung es hier geht, mit vor dem 01.01.2011 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.05.2007 angeordnet worden ist, war zunächst nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB von Amts wegen zu prüfen, ob die Maßnahme nicht deshalb zwingend für erledigt zu erklären ist, weil die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11 - = BGHSt 57, 218 = NJW 2012, 1824, zitiert nach Rdz. 33 in juris).
  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 446/13

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Konkretisierung der bundesgesetzlichen

    Vielmehr fallen bereits die unter A. näher bezeichneten fünf Anlasstaten, derentwegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, auch unter die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. Der weiteren Prüfung, ob mindestens eine der Straftaten aus den Vorverurteilungen dem Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. zuzuordnen ist und daher der Erledigterklärung entgegensteht (vgl. BGHSt 57, 218), bedarf es danach nicht mehr.
  • OLG Koblenz, 27.07.2012 - 2 Ws 386/12

    Sicherungsverwahrung: Erledigung einer ersten Maßregel der Unterbringung in der

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss 5 StR 451/11 vom 25.04.2012) sei eine Erledigungserklärung nach Art. 316e Abs. 3 EGStGB bereits dann ausgeschlossen, wenn sich auch nur eine der Anlass- oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB n.F. zuordnen lässt.
  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 3 Ws 54/18

    Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle

    Soweit das OLG Nürnberg in einer Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14) erhöhte Anforderungen aufgestellt und aufgrund geänderter rechtlicher Beurteilung die Erledigung ausgesprochen hat, hat es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11) gesetzt (Senat, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18; OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15).
  • KG, 29.05.2015 - 2 Ws 118/15

    Verfahrensverzögerung im Widerrufsverfahren bei der Sicherungsverwahrung

    Die Sicherungsverwahrung ist nicht nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt zu erklären, weil die Straftaten, derentwegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, auch unter die Regelung des § 66 Abs. 1 StGB n.F. (StGB i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) fallen (vgl. BGH NJW 2012, 1824).
  • KG, 23.12.2013 - 2 Ws 474/13

    Zum Gebot der räumlichen Trennung der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug in

    Vielmehr fällt bereits die oben bezeichnete Anlasstat, deretwegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, auch unter die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. Der weiteren Prüfung, ob mindestens eine der Straftaten aus den Vorverurteilungen dem Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. zuzuordnen ist - was der Fall ist - und daher der Erledigterklärung entgegensteht (vgl. BGHSt 57, 218), bedarf es danach nicht mehr.
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