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   BGH, 25.04.2012 - I ZR 136/11   

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https://dejure.org/2012,19516
BGH, 25.04.2012 - I ZR 136/11 (https://dejure.org/2012,19516)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2012 - I ZR 136/11 (https://dejure.org/2012,19516)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2012 - I ZR 136/11 (https://dejure.org/2012,19516)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 708 Nr 10 ZPO, § 711 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO
    Vorläufige Vollstreckbarkeit: Begründetheit eines Vollstreckungsschutzantrags bei Abwendungsbefugnis des Beklagten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Gerichts bzgl. Möglichkeit der Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

  • rewis.io

    Vorläufige Vollstreckbarkeit: Begründetheit eines Vollstreckungsschutzantrags bei Abwendungsbefugnis des Beklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 708 Nr. 11; ZPO § 719 Abs. 2 S. 1
    Anordnung des Gerichts bzgl. Möglichkeit der Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstellung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufige Vollstreckbarkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Berufungsinstanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1088
  • MDR 2012, 1064
  • GRUR 2012, 959
  • WM 2013, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.09.2017 - XII ZR 76/17

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Sachen

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (Senatsbeschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10 - NJW-RR 2011, 705 Rn. 7; BGH Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11 - NJW-RR 2012, 1088 Rn. 5).
  • BGH, 04.09.2014 - I ZR 30/14

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht:

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, GRUR 2012, 959 Rn. 5 - Regalsystem für den Ladenbau).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 675/15

    Beantragung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung;

    Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2013 - VII ZB 9/13, GuT 2013, 139 Rn. 6; vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, NJW-RR 2012, 1088 Rn. 6).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18

    Wettbewerbsnachteil durch Preisgestaltung von Drogeriemärkten gegenüber anderen

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, NJW-RR 2012, 1088 Rn. 5; Beschluss vom 20. September 2017 - XII ZR 76/17, NJW-RR 2017, 1355 Rn. 5 mwN).
  • OLG Köln, 09.03.2012 - 6 U 61/11

    Zulässigkeit der Änderung der angegriffenen Verletzungsform im Berufungsverfahren

    Wenn sie nun - nach dem ebenfalls allen Prozessbeteiligten bekannten Senatsurteil vom 22.06.2011 zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 1.) wegen des Vertriebs vielfach gekennzeichneter "F"-Regale (6 U 152/10 = 84 O 116/09 LG Köln; das Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde lautet I ZR 136/11) - in zweiter Instanz statt eines Verbots dieser eng begrenzten Verletzungsform das weiter gehende Verbot des Vertriebs derartiger Regale auch für den Fall erstrebt, dass einige oder alle Teile die aus den neu eingeblendeten Detailabbildungen ersichtlichen Herstellerkennzeichen aufweisen, begehrt sie damit nicht bloß (wie sie mit Schriftsatz vom 17.01.2012 selbst einräumt) sachlich und wirtschaftlich mehr , sondern in prozessualer Hinsicht (§§ 263, 264 Nr. 2, 533 ZPO) etwas anderes , ja in gewisser Hinsicht sogar das kontradiktorische Gegenteil (kein Verbot wegen fehlender, sondern trotz vorhandener Kennzeichnung einiger oder aller Teile).
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