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   BGH, 25.04.2017 - XI ZR 212/16   

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https://dejure.org/2017,18354
BGH, 25.04.2017 - XI ZR 212/16 (https://dejure.org/2017,18354)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2017 - XI ZR 212/16 (https://dejure.org/2017,18354)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2017 - XI ZR 212/16 (https://dejure.org/2017,18354)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 495 Abs. 1 BGB, § ... 355 Abs. 1, 2 BGB, Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 14 BGB-InfoV, § 16 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 242 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Unklare Belehrung des Versicherungsnehmers über die Länge der Widerrufsfrist; Berufung des Darlehensgebers auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Unklare Belehrung des Versicherungsnehmers über die Länge der Widerrufsfrist; Berufung des Darlehensgebers auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung

  • rechtsportal.de

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Unklare Belehrung des Versicherungsnehmers über die Länge der Widerrufsfrist; Berufung des Darlehensgebers auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - XI ZR 212/16
    a) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte, was das Berufungsgericht noch gesehen hat, mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn und - insoweit vom Berufungsgericht fehleingeschätzt - mittels der eingefügten Fußnote: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" unklar über die Länge der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 18 f., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

    Das Berufungsgericht wird sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils präzisierten Grundsätze mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30).

    Sollte es dahin gelangen, der Widerruf der Kläger habe dazu geführt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, wird es, soweit es auf die Vermutung zurückgreift, die Beklagte habe mit den Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in einer bestimmten Höhe erwirtschaftet, Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zwischen den Parteien ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 18. August 2008 geltenden Fassung zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - XI ZR 212/16
    Wie der Senat für eine inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, hat die Beklagte das Muster, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 26, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht.

    c) Die Beendigung des Darlehensvertrags stand dem Widerruf nicht entgegen (Senatsurteil vom 11. November 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28).

    Das Berufungsgericht wird sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils präzisierten Grundsätze mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - XI ZR 212/16
    Da der vorgerichtlich mandatierte Rechtsanwalt als Vertreter der Kläger den Widerruf erklärt hat, nach eigenem Vortrag der Kläger schon am 14. Januar 2014 mit der Angelegenheit befasst und auf der Grundlage einer im Februar 2014 getroffenen Honorarvereinbarung tätig wurde, ist er, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, nicht nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, n. n. v. Rn. 31).

    Die Kläger können die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihnen Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 34 f.).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - XI ZR 212/16
    Das Berufungsgericht wird sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils präzisierten Grundsätze mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 12 U 165/22

    Nachbarschutz in Baden-Württemberg: Ausschlussfrist für einen Anspruch auf

    Denn die Beklagten befanden sich nicht in Verzug, als die Gebührenforderung entstand (vgl. Senat, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 130/16, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 212/16, juris Rn. 15).
  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

    a) Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen informierten, was das Berufungsgericht gesehen hat, mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist und, was das Berufungsgericht nicht erkannt hat, mittels der eingefügten Fußnote: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" in ihrer konkreten Gestaltung unklar über die Länge der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18 f. und vom 25. April 2017 - XI ZR 212/16, juris Rn. 11).
  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18

    Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften

    Nur ohne einen solchen klarstellenden Zusatz " Bearbeitervermerk " wäre eine andere Sichtweise gerechtfertigt (zu solchen Fällen etwa BGH v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BKR 2016, 463 Rn. 19; v. 19.09.2017 - XI ZR 523/15, BeckRS 2017, 133090 Rn. 12; v. 25.04.2017 - XI ZR 212/16, BeckRS 2017, 112306 Rn. 11; OLG Hamm v. 21.07.2017 - 19 U 121/17, BeckRS 2017, 125481; OLG Saarbrücken v. 03.11.2016 - 4 U 54/15, BeckRS 2016, 111162).
  • OLG Köln, 30.01.2018 - 4 U 34/17

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines

    (1.1.2) Die Beendigung der Darlehensverträge durch deren vorzeitige Ablösung am 18.09.2015 steht dem erst im Anschluss daran erklärten Widerruf nicht entgegen ( BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 455/16 - juris Rn. 20; Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 212/16 - juris Rn. 13; Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - juris Rn. 28 ).

    So hat sich der Bundesgerichtshof in einer seiner neuesten Entscheidungen mangels Entscheidungsreife nicht in der Lage gesehen, das Umstandsmoment in einem Fall abschließend zu beurteilen, in dem der Verbraucher den Widerruf des Darlehensvertrages etwa viereinhalb Monate im Anschluss an die vorzeitige Rückführung des Darlehens erklärte, und hat die Angelegenheit an das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, sich mit dem Ausschluss der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB auseinanderzusetzen ( BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 212/16 - juris Rn. 17 f. ).

    (1.2.2.2.2.3) Dieser höchstrichterlichen Entscheidung - wie im Übrigen auch den Entscheidungen, in denen die Berücksichtigungsfähigkeit für die Beurteilung des Umstandsmoments betont wird, wenn (wie auch hier) das Darlehensvertragsverhältnis auf den Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet wird ( vgl. die zu Ziffer 1.2.2.2.1 angegebenen Fundstellen: BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - juris Rn. 41; Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - juris Rn. 30 f.; Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16 - juris Rn. 27; Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - juris Rn. 30 f.; Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16 - juris Rn. 27; Urteile vom 10.10.2017 - XI ZR 393/16 - juris Rn. 8, - XI ZR 455/16 - juris Rn. 21 ), - ist aber zugleich gegenteilig zu entnehmen, dass der oben beschriebenen Wechselwirkung zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment (siehe oben Ziffer 1.2.1) grundsätzlich weiterhin Bedeutung zukommt und bei der vorzeitigen Rückführung des Darlehens durch den Verbraucher nicht zwingend von der Verwirkung des Widerrufsrechts auszugehen ist ( vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 212/16 - juris Rn. 17 f.; Urteile vom 10.10.2017 - XI ZR 393/16 - juris Rn. 9, - XI ZR 455/16 - juris Rn. 21 ).

  • BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 453/17

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in Zivilsachen durch

    Die Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten bei wirksamem Widerruf von vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträgen war zum Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils am 19. Januar 2017 höchstrichterlich noch nicht entschieden; der Bundesgerichtshof entschied diese Rechtsfrage nämlich erstmals mit Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, juris, Rn. 23 ff. und 34 ff.), und zwar - wie auch in späteren Entscheidungen (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, juris, Rn. 29 f., vom 25. April 2017 - XI ZR 212/16 -, juris, Rn. 14 f., vom 25. April 2017 - XI ZR 314/16 -, juris, Rn. 14 f., vom 9. Mai 2017 - XI ZR 314/15 -, juris, Rn. 14 f., vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, juris, Rn. 29, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16 -, juris, Rn. 30 f., vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 450/16 -, juris, Rn. 24 f., vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 549/16 -, juris, Rn. 19, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16 -, juris, Rn. 23, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, juris, Rn. 19 und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16 -, juris, Rn. 16) - jeweils zugunsten des Kreditinstituts.
  • OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Zur Frage der Wesentlichkeit von

    Dieses Fehlverständnis verhindere weder der Umstand, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befinde, noch die Tatsache, dass der Fußnotentext neben dem Unterschriftsfeld des "Sachbearbeiters" der Beklagten angebracht sei (so st. Rspr. BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2017 - XI ZR 523/15; vom 25.04.2017 - XI ZR 212/16, vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 14.09.2018 - 19 U 19/18

    Darlehen; Widerruf; Pflichtangaben; Aufrechnungsverbot

    Ein Kläger kann die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 212/16, Rn. 15).
  • LG Köln, 21.06.2018 - 15 O 364/17

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts i.R.d. Rückabwicklung von fünf

    v. 25.04.2017 - XI ZR 212/16 und XI ZR 314/16, erneut bestätigt worden.
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2017 - 20 U 91/16
    Die Widerrufsfrist ist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen, was auch die Beklagte nicht mehr in Abrede stellt; die Belehrung entspricht derjenigen, die der Bundesgerichtshof (NJW 2016, 3512 Rn. 19; s. auch Urteile vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, XI ZR 212/16 sowie vom 09.05.2017 - XI ZR 314/15) wegen Unklarheit über den Beginn ("frühestens") und die Länge der Widerrufsfrist ("Bitte im Einzelfall prüfen") als unzureichend und nicht dem damaligen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprechend angesehen hat.
  • OLG Zweibrücken, 17.01.2018 - 7 U 157/16

    Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehens: Berechnung des

    Dass der Darlehensvertrag vom 03.01.2008 durch den Widerruf der Kläger in ein Rückabwicklungsverhältnis (§§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB i.d.F. bis zum 10.06.2010 i.V.m. §§ 346 ff. BGB) umgewandelt wurde, steht im Verhältnis zwischen den Parteien, nachdem die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen Feststellung des Landgerichts fest (das Urteil ist insoweit auch ersichtlich zutreffend, vgl. BGH WM 2016, 1930, 1931 f.; Urt. v. 25.04.2017, XI ZR 212/16, Rdnr. 11 f.; je m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2017 - 20 U 14/17
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