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   BGH, 25.04.2022 - 5 StR 100/22   

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https://dejure.org/2022,10491
BGH, 25.04.2022 - 5 StR 100/22 (https://dejure.org/2022,10491)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2022 - 5 StR 100/22 (https://dejure.org/2022,10491)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2022 - 5 StR 100/22 (https://dejure.org/2022,10491)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat durch Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Gegenstand und der Vortat bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 1 S. 1
    Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat durch Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Gegenstand und der Vortat bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Voraussetzungen des Geldwäschetatbestandes - Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 730 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Auszug aus BGH, 25.04.2022 - 5 StR 100/22
    Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 f.; Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, wistra 2019, 29, 30).
  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09

    Geldwäsche (Vortat der Bestechung: Herrühren des Bestechungsgeldes;

    Auszug aus BGH, 25.04.2022 - 5 StR 100/22
    Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 f.; Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, wistra 2019, 29, 30).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Es muss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat lediglich ein Kausalzusammenhang bestehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 5 StR 100/22 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren

    a) Der Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; spätestens mit der Vereinbarung der jeweiligen Zahlung war die vorangegangene Bestechung vollendet und waren die vom Angeklagten Re. angewiesenen Beträge im Sinne des Geldwäschetatbestandes "inkriminiert" (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 5 StR 100/22 Rn. 7).
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