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   BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23   

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https://dejure.org/2023,11844
BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23 (https://dejure.org/2023,11844)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2023 - 5 StR 61/23 (https://dejure.org/2023,11844)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23 (https://dejure.org/2023,11844)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 52 StGB; § 64 StGB
    Hang als Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Prüfung der Konkurrenzen bei mehreren Beteiligten (gesonderte Prüfung; Beihilfe; Zusammenfassung zu einer Tat im Rechtssinne)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzrechtliche Bewertung von Beihilfehandlungen; Akzessorietät der Beihilfe; Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 357 ; StPO § 349 Abs. 4
    Konkurrenzrechtliche Bewertung von Beihilfehandlungen; Akzessorietät der Beihilfe; Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 202
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.02.2023 - 6 StR 427/22

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    In einem solchen Fall werden die Beihilfehandlungen zu einer Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 6 StR 427/22 Rn. 4 und vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386 jeweils mwN).
  • BGH, 22.11.2022 - 5 StR 416/22

    Rechtsfehlerhafte Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    Ausreichend ist vielmehr eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. August 2021 - 5 StR 235/21 Rn. 5 und vom 22. November 2022 - 5 StR 416/22, StV 2023, 236 f. jeweils mwN).
  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 99/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    Die durch die Entgegennahme des Kokains bei jedem Schichtbeginn an sich selbständig verwirklichten Tatbestände des Besitzes von Betäubungsmitteln oder des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge werden durch die einheitliche Beihilfehandlung zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149).
  • BGH, 30.06.2016 - 2 StR 476/15

    Verschlechterungsverbot (höhere Festsetzung einer Einzelstrafe bei Verbindung mit

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 2 StR 476/15 Rn. 6).
  • BGH, 17.08.2021 - 5 StR 235/21

    Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    Ausreichend ist vielmehr eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. August 2021 - 5 StR 235/21 Rn. 5 und vom 22. November 2022 - 5 StR 416/22, StV 2023, 236 f. jeweils mwN).
  • BGH, 19.07.2022 - 5 StR 27/22

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; letzte tatrichterliche

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    b) Bei der Einbeziehung der vom Amtsgericht Gifhorn verhängten Freiheitsstrafe - wobei es für die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB auf den Zeitpunkt der tatgerichtlichen Entscheidung im ersten Rechtsgang des hiesigen Verfahrens ankommt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 5 StR 27/22 Rn. 7) - wird mit Blick auf die dortige Einziehungsentscheidung zu beachten sein, dass auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus der früheren Verurteilung und dem angefochtenen Urteil zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 372/21 Rn. 12).
  • BGH, 03.01.2023 - 5 StR 496/22

    Urteil nach tödlichem Einbruch in Berlin-Wannsee weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    Denn für die Wertung, dass eine Tat im Rausch begangen ist, genügt eine enthemmende Wirkung der Rauschmittel, ohne dass die Schwelle des § 21 StGB erreicht sein muss (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 - 5 StR 496/22).
  • BGH, 05.03.2019 - 3 StR 475/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang trotz fehlender

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    Denn dafür ist weder eine physische Abhängigkeit Voraussetzung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 StR 475/18) noch eine generelle Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, die dem Gesetz bei Erwachsenen ohnehin fremd ist (vgl. §§ 20, 21 StGB: "bei Begehung der Tat"; LK/Verrel/Linke/Koranyi, StGB, 13. Aufl., § 20 Rn. 1, 3).
  • BGH, 05.06.2019 - 3 StR 181/19

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    Im Oktober und November 2021, noch bevor er seine Tätigkeit als Ausfahrer begann, war er zudem ausweislich der Feststellungen mehrmals Abnehmer der Gruppierung um den Mitangeklagten H. Das Landgericht hat dessen ungeachtet keine näheren Feststellungen zu Art und Ausmaß des Konsums und zur Beeinträchtigung der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des Angeklagten durch den Konsum (vgl. zum jedenfalls indiziellen Aussagewert dieses Kriteriums nur BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 3 StR 181/19) getroffen, sondern sich für die Ablehnung eines Hangs allein auf die "Unregelmäßigkeit der Ankäufe" - ob noch eine andere Bezugsquelle bestanden hat, hat es unerörtert gelassen - und die Angaben des Angeklagten gestützt, wonach bei ihm "keine Drogensucht" bestanden habe.
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 372/21

    Strafzumessung (Zäsurwirkung eines Urteils: Gesamtstrafenfähigkeit,

    Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23
    b) Bei der Einbeziehung der vom Amtsgericht Gifhorn verhängten Freiheitsstrafe - wobei es für die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB auf den Zeitpunkt der tatgerichtlichen Entscheidung im ersten Rechtsgang des hiesigen Verfahrens ankommt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 5 StR 27/22 Rn. 7) - wird mit Blick auf die dortige Einziehungsentscheidung zu beachten sein, dass auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus der früheren Verurteilung und dem angefochtenen Urteil zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 372/21 Rn. 12).
  • BGH, 02.09.2008 - 5 StR 356/08

    Tatbegriff bei mehreren Beihilfehandlungen und - infolge von Bewertungseinheit -

  • BGH, 13.03.2024 - 5 StR 428/23
    Die Strafkammer hat zwar zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte durch seine Fahrertätigkeit den Gesamtumsatz der Gruppierung unterstützt und sich deshalb unabhängig von der von ihm an einem Tag umgesetzten Drogenmenge der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23).

    Denn fördern mehrere Beihilfehandlungen eine Haupttat, werden sie wegen der Akzessorietät der Beihilfe zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23 mwN).

    Dies würde dazu führen, dass sämtliche Beihilfehandlungen, die sich auf den Verkauf aus einem Vorrat der Haupttäter beziehen, zu einer Beihilfehandlung im Rechtssinne verbunden würden; die jeweiligen Besitztaten würden zur Beihilfe zum Bandenhandel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit stehen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23; vgl. zur Klammerwirkung auch BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 607/23 mwN).

    Der Angeklagte hat sich demnach im Fall II.6 (Taten 6 bis 13) der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlichen Fällen und mit Besitz von Betäubungsmitteln in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht (vgl. zur ausnahmsweisen Tenorierung gleichartiger Tateinheit in solchen Fällen BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23).

    Denn einen Rechtsfehler zeigt sie angesichts der untergeordneten, weisungsgebundenen und bis in die Einzelheiten vorgegebenen bloßen Fahrertätigkeit des Angeklagten nicht auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2022 - 4 StR 461/21; vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23).

  • BGH, 05.03.2024 - 6 StR 415/23
    Allerdings darf weder die Summe der betroffenen Strafen noch die bisherige Gesamtstrafe überschritten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2023 - 2 StR 167/23, Rn. 6; vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23, Rn. 16; vom 30. Juni 2016 - 2 StR 476/15, Rn. 6).
  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 607/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Schuldspruch wegen vollendeten

    Überschneiden sich die Ausführungshandlungen zweier an sich selbstständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit den Ausführungshandlungen eines dritten Tatbestandes, führt dies zur Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung, wenn das verklammernde Delikt nicht von minderschwerem Gewicht ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Klammerwirkung BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23 Rn. 6, mit allerdings missverständlichem Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149, aufgegeben mit Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 126/19 Rn. 7).
  • BGH, 04.07.2023 - 2 StR 167/23

    Bestehen einer rechtlichen Bewertungseinheit zwischen der versuchten räuberischen

    Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Verhängung einer höheren als der im Fall 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe nicht entgegen; es führt bei einer richtigerweise statt Tatmehrheit anzunehmenden Tateinheit lediglich dazu, dass die Summe der betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23, NStZ-RR 2023, 202).
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