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BGH, 25.05.1959 - III ZR 53/58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 02.07.1953 - III ZR 337/51
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Auszug aus BGH, 25.05.1959 - III ZR 53/58
Bei verschiedenen Klaggründen für denselben Anspruch darf das Gericht zwar nicht durch Teilurteil einzelne Klagegründe abweisen, wohl aber in einem Grundurteil bindend klarstellen, daß der Anspruch nur aus einem einzigen Klaggrund für gerechtfertigt erklärt wird (vgl. Urteil des Senats vom 2. Juli 1953 - III ZR 337/51). - BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 25.05.1959 - III ZR 53/58
Falls die Klägerin mehrere selbständige prozessuale Ansprüche erhoben hatte, wären alle Ansprüche bis auf den aus dem Vorfall vom Sommer 1957 abgeleiteten Anspruch abgewiesen; dabei war es zulässig, diese verschiedenen Ansprüche hilfsweise nebeneinander derart geltend zu machen, daß die Klägerin es dem Gericht überließ, in welcher Reihenfolge es die Ansprüche prüfen wollte (BGHZ 11, 192/195). - BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52
Erfordernisse eines bindenden Beschlusses
Auszug aus BGH, 25.05.1959 - III ZR 53/58
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin mit dem Vortrag der verschiedenen Amtspflichtverletzungen durch mehrere Beamte im Verlauf des langen Verfahrens und des Vollzuges verschiedene selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht (vgl. BGHZ 9, 22/27) oder für einen einheitlichen Zahlungsanspruch nur verschiedene Klaggründe vorgetragen hatte.
- BGH, 28.06.1962 - III ZR 102/61
Pflichtverletzung eines Schulleiters wegen der Verletzung einer Schülerin an …
Eine gegenteilige Auffassung liefe, wie RGZ 90, 23, 26 mit Recht betont hat, darauf hinaus, in Fällen gleicher verfahrensrechtlicher Lage eine unbeschränkte und unabsehbare Wiederholung der Erörterung bereits erledigter Streitpunkte zu ermöglichen, die mit den Anforderungen einer gesunden Prozeßführung unvereinbar wäre (vgl. auch III ZR 53/58 vom 25. Mai 1959, Bötticher in MDR 1961 S. 805, bes. S. 808 Ziff. 3). - BGH, 25.10.1962 - III ZR 10/62
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Eine gegenteilige Auffassung liefe, wie RGZ 90, 23/26 mit Recht betont hat, darauf hinaus, in Fällen gleicher verfahrensrechtlicher läge eine unbeschränkte und unabsehbare Wiederholung der Erörterung bereits erledigter Streitpunkte zu ermöglichen, die mit den Anforderungen einer gesunden Prozeßführung unvereinbar wäre (vgl. auch III ZR 53/58 vom 25. Mai 1959; III ZR 102/61 vom 28. Juni 1962; Bötticher in MDR 1961 S. 805, besonders Seite 808 Ziff. 3).