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   BGH, 25.05.1976 - 1 StR 240/76   

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https://dejure.org/1976,2854
BGH, 25.05.1976 - 1 StR 240/76 (https://dejure.org/1976,2854)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1976 - 1 StR 240/76 (https://dejure.org/1976,2854)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 (https://dejure.org/1976,2854)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schusswaffe

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am

    Auszug aus BGH, 25.05.1976 - 1 StR 240/76
    Auch die Benutzung eines erst am Tatort gefundenen Gegenstandes als Gewaltmittel genügt für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH MDR 1975, 590, 591 Nr. 83 im Anschluß an BGHSt 13, 259).
  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere

    Auszug aus BGH, 25.05.1976 - 1 StR 240/76
    Auch eine Gaspistole kann Schußwaffe sein, wie der Bundesgerichtshof zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF entschieden hat (BGHSt 24, 136, 138).
  • BGH, 04.05.1972 - 4 StR 134/72

    Pistole ohne Munition - § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, Schutzzweck,

    Auszug aus BGH, 25.05.1976 - 1 StR 240/76
    Es genügt hier aber nicht - wie bei der Schußwaffe i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB - das Beisichführen im Bewußtsein der Gebrauchsbereitschaft, sondern es ist erforderlich, daß der Täter den Einsatz im Bedarfsfall beabsichtigt und daß der Angegriffene glauben soll und glaubt, die Scheinwaffe könne ihm nicht unerhebliche Verletzungen zufügen (BGH a.a.O.; ebenso BGHSt 24, 339, 341 zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
  • BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit schwerem Raub -

    Auszug aus BGH, 25.05.1976 - 1 StR 240/76
    Unter diese Vorschrift fällt zwar auch eine Scheinwaffe (BGH MDR 1975, 1032 Nr. 73).
  • BGH, 12.09.1995 - 1 StR 401/95

    Einbruch defensiv - Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF

    b) Wie die Strafkammer zu Recht annimmt, hat der genannte Tatbeteiligte keine Schußwaffe i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich geführt, weil durch den Lauf seiner Gaspistole die Gaspatronen nicht mit der Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden können (vgl. BGHSt 24, 136, 139; BGH, Urt. vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; a.A. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 40, 41).

    Den Qualifikationstatbestand erfüllt vielmehr auch, wer die mitgeführte Waffe nur einsetzen will "im Bedarfsfall" (BGH, Urt. vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76), "gegebenenfalls" (BGHSt 22, 230, 231; 24, 339, 341) oder für den "Notfall", daß während der Tatausführung eine andere Person auftritt (BGH, Urt. vom 2. April 1986 - 2 StR 12/86 - bei Holtz MDR 1986, 623).

  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90

    durchschaute Spielzeupistole - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Drohung mit einer Scheinwaffe genüge, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Scheinwaffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (BGH JZ 1975, 702, 703 [BGH 23.09.1975 - 1 StR 436/75] ; StV 1986, 19; BGHR StGB § 250 II Wertungsfehler 2; Urteil vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; Beschluß vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).
  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 97/89

    Schwerer Raub - Fesselungsmaterial - Fesselung des Opfers - Widerstand brechen -

    Auch wird der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte das zur Knebelung verwendete Mittel erst am Tatort vorgefunden und an sich genommen hat (BGH NJW 1975, 1176 f; BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).
  • BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81

    'untergeladene' Gaspistole - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, Wegnahme - Herausgabe

    Daß es sich hier nicht um die besondere Konstruktion einer Gaspistole gehandelt hat, bei der das Gas nicht nach vorne, sondern durch seitliche Öffnungen ausströmt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 - bei Holtz MDR 1976, 813), ist in dem Urteil, das die Pistole hinsichtlich des Typs genauer beschreibt (UA 5), hinreichend dargetan.
  • BGH, 11.09.1985 - 2 StR 491/85

    Versagung der Strafrahmenmilderung bei einer räuberischen Erpressung -

    Die Verwendung einer Scheinwaffe erfüllt den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB dann, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Waffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung zuzufügen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).
  • BGH, 02.04.1986 - 2 StR 12/86

    Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes bei fehlender Entschlossenheit die

    Den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann vielmehr auch ein Täter erfüllen, der die mitgeführte Waffe nur "im Bedarfsfall" (BGH NJW 1976, 248; BGH, Urt. v. 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 -) oder "gegebenenfalls" (BGH NStZ 1981, 436) einsetzen will (s. auch LK Herdegen, 10. Aufl., Rdn. 22 zu § 250 StGB m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1977 - 1 StR 285/77

    Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten - Geladene

    Es ist nicht ersichtlich, daß ein Ausnahmefall der Art vorliegt, wie er im Urteil des Senats vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 behandelt ist.
  • BGH, 23.06.1977 - 4 StR 194/77

    Schwerer Raub bei Verwendung eines mitgebrachten Gegenstands (Flasche) als Waffe

    Daß es für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichgültig ist, ob der als Waffe verwendete Gegenstand schon mitgebracht worden ist (wie im Fall 1) oder möglicherweise vom Angeklagten erst am Tatort gefunden wurde, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. außer den angeführten Entscheidungen auch Urteil 1 StR 240/76 vom 25. Mai 1976 unter Hinweis auf BGH MDR 1975, 590, 591 Nr. 83).
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