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   BGH, 25.05.1993 - 5 StR 214/93   

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https://dejure.org/1993,2855
BGH, 25.05.1993 - 5 StR 214/93 (https://dejure.org/1993,2855)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1993 - 5 StR 214/93 (https://dejure.org/1993,2855)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 (https://dejure.org/1993,2855)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei jahrelangem sexuellen Missbrauch desselben Kindes - Möglichkeit der Tateinheit zwischen § 150 Strafgesetzbuch der DDR (StGB-DDR) und § 173 Strafgesetzbuch (StGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: StGB § 150; StGB §§ 2, 46, 173

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 535
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 206/93

    Wirkungen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten in eine abgeurteilte

    Auszug aus BGH, 25.05.1993 - 5 StR 214/93
    Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen entspricht - wie auch bei der Tat zum Nachteil von K. - der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei jahrelangem sexuellen Mißbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechtes bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen auch ohne weitere Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer die Voraussetzung eines Gesamtvorsatzes erfüllt und damit die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt sein können (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung 50, 51; zuletzt Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93 - mit zahlr. weit. Nachw.).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zusätzliche Erschwernisse durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ergeben sich bei der Beurteilung der mit § 2 Abs. 2 StGB verbundenen Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang vom DDR-Strafrecht zum Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland, weil das DDR-Strafrecht eine fortgesetzte Handlung nicht kannte (vgl. BGH NStZ 1993, 535, 536 mit Anmerkung Gribbohm; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93, Urteil vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93).
  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Sollten sich in der neuen Hauptverhandlung wiederum keine konkreten Feststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an einzelnen Verkaufsvorgängen treffen lassen, so daß alle Abgaben an einen Tierarzt als eine Handlung im rechtlichen Sinn zu verstehen wären, müßte das für jeden der beiden Zeitabschnitte anzuwendende Recht nach diesen Grundsätzen bestimmt und der Angeklagte gegebenenfalls wegen tateinheitlicher Verstöße bestraft werden (vgl. zu dieser Behandlung der Konkurrenzen: BGH, Beschl. vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93).
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Der Unrechtsgehalt erschließt sich hier nur in der Würdigung des gesamten steuerstrafrechtlich relevanten Verhaltens, nicht in der Betrachtung des Einzelfalls (vgl. auch Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 213; Gribbohm NStZ 1993, 536 [BGH 25.05.1993 - 5 StR 214/93]).

    Solches ist namentlich für Betäubungsmittelhandel in einem eingespielten Bezugs- und Vertriebssystem (vgl. etwa BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 13 und 14), für sexuellen Mißbrauch in einem Beziehungsgeflecht (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/f.H. Auswirkung, nachteilige 13) und - wie dargelegt - im Bereich der Steuerhinterziehung anerkannt (vgl. Gribbohm NStZ 1993, 536 [BGH 25.05.1993 - 5 StR 214/93] m.N.).

    Namentlich wird bei einem fortgesetzten Sexualdelikt für den Verjährungsbeginn einer dabei tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzung nach § 176 oder § 174 StGB nicht auf die Beendigung des Gesamtgeschehens abgestellt, sondern auf den letzten Teilakt, der noch während des Schutzalters verübt wurde und damit diese abtrennbare Gesetzesverletzung beendete (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Handlungen 4; Mindestfeststellungen 2; BGH, Beschluß vom 13. September 1991 - 3 StR 341/91 - vgl. auch BGH NStZ 1993, 535; BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 44 a.E.).

  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

    Wären, wie die Jugendschutzkammer meint, die Vorgänge in M. einerseits und der Vorgang in der (alten) Bundesrepublik andererseits nur Teilakte einer einzigen fortgesetzten Handlung, würde sich der Schuldspruch ausschließlich nach dem jetzt geltenden StGB der Bundesrepublik richten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 - und vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93).
  • BGH, 13.01.1994 - 4 StR 481/93

    Vertrauensmißbrauch - Anstiftung - Untreue - Kreisangestellter - SED-Funktionär -

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt eine fortgesetzte Handlung, die zudem als Rechtsfigur dem zur Tatzeit geltenden Recht der DDR fremd ist (vgl. Gribbohm NStZ 1993, 536 [BGH 25.05.1993 - 5 StR 214/93] m.w.N.), für die in erheblichem zeitlichen Abstand erfolgten Tathandlungen schon mangels eines die geplante Tatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassenden Gesamtvorsatzes nicht in Betracht.
  • BGH, 12.01.1994 - 5 StR 726/93

    Sexueller Mißbrauch - Beziehungsgeflecht - Häusliche Verhältnisse - Familiäre

    Eine solche fortgesetzte Handlung kann auch ausnahmsweise Teilakte umfassen, die vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet begangen worden sind, wenn sich die Teilakte nahtlos in die Handlungsreihe nach dem 3. Oktober 1990 einfügen (BGH NStZ 1993, 535 mit abl. Anmerkung Gribbohm).
  • BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93

    Erfordernis der getrennten Darstellung des festgestellten Sachverhaltes von der

    Dieser Besonderheit muß der Tatrichter, auch wenn alle Teilakte Bestandteile einer fortgesetzten Tat sind, bei der Bemessung der Strafe Rechnung tragen (BGH Beschluß vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 -).
  • BGH, 28.07.1993 - 5 StR 412/93

    Strafzumessung nach dem Strafrecht der ehemaligen DDR vor dem Beitritt der DDR

    Die Vorschriften der §§ 150 und 152 Abs. 1 StGB-DDR sahen geringere Freiheitsstrafen vor als die entsprechenden Strafvorschriften des StGB (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 - Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 60 b).
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