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BGH, 25.06.1959 - II ZB 6/59 |
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HGB § 24 Abs. 1 1. Alt.
Rechtsstellung des Inhabers eines Handelsgewerbes bei Führung einer unzulässigen Firma
Papierfundstellen
- BGHZ 30, 288
- NJW 1959, 2255
- MDR 1959, 822
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.01.1959 - V ZB 31/58
Tankstellendienstbarkeit
Auszug aus BGH, 25.06.1959 - II ZB 6/59
Wie der Bundesgerichtshof zu der gleichlautenden Bestimmung des § 79 GBO bereits ausgeführt hat (vgl. BGHZ 29, 245 [BGH 30.01.1959 - V ZB 31/58]), sind die Vorschriften über die Vorlagepflicht bei der Entscheidung über eine weitere Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch gegenüber abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken anzuwenden, die dieses Gericht in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 erlassen hat. - OLG Saarbrücken, 03.09.1951 - 2 W 57/51
Auszug aus BGH, 25.06.1959 - II ZB 6/59
Es sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken von 3. September 1951 (vgl. JZ 1952, 275 [OLG Saarbrücken 03.09.1951 - 2 W 57/51]) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
- BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64
Zulässigkeit der Änderungen an einer abgeleiteten Firma; Erlangung eines …
Hat die offene Handelsgesellschaft eine noch weitergehende Änderung vorgenommen, nachdem ihr Antrag, diese im Handelsregister einzutragen, abgelehnt worden war, so kann sie, solange das Bewußtsein von der Unzulässigkeit der Änderung bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern lebendig sein muß, an der geänderten Firmenbezeichnung keinen schützwürdigen Besitzstand erlangen (Ergänzung zu BGHZ 30, 288).Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. September 1951 (JZ 1952, 275 [OLG Saarbrücken 03.09.1951 - 2 W 57/51]) gehindert, wenngleich es nicht verkennt, daß der Bundesgerichtshof zu diesem Beschluß bereits in BGHZ 30, 288 Stellung genommen hat.
Wie der Senat in BGHZ 30, 288 entschieden hat, ist § 28 Abs. 2 FGG auch gegenüber abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken anzuwenden, die dieses Gericht vor dem 1. Januar 1957 erlassen hat.
Der Senat hat nämlich in seinem Beschluß BGHZ 30, 288 nur die Frage entschieden, ob der an einer Firmenbezeichnung erlangte Besitzstand dann schutzwürdig ist, wenn die Firmenbezeichnung für die Zukunft eine Täuschung im Geschäftsverkehr zur Folge haben würde, während eine solche Täuschung hier nicht zu besorgen ist.
- BGH, 02.10.1997 - I ZR 105/95
"Dr. St. ... Nachf."; Fortführung einer sog. Doktorfirma durch einen nicht …
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt, wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen und zutreffend ausgeführt hat, von den den Entscheidungen RGZ 25, l, 5 und BGHZ 30, 288, 291 ff. zugrundeliegenden Sachverhalten. - BGH, 12.11.1984 - II ZB 2/84
Eintragung einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG bei …
- BGH, 07.05.1979 - II ZB 3/79
Zulässigkeit der Verwendung eines im Geburtenbuch nicht eingetragenen Vornamens …
Auch wenn ein Gewerbetreibender, für den keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, seit 1957 eine Geschäftsbezeichnung verwendet, die die Rufform "Heinz" seines standesamtlich beurkundeten Vornamens "Heinrich" enthält, hat er keinen Rechtsanspruch auf Eintragung einer gleichlautenden Firma (Weiterführung von BGHZ 30, 289 [BGH 25.06.1959 - II ZB 6/59]).Wie der Senat in seiner in BGHZ 30, 288, 293 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher niemals die Auffassung vertreten worden, daß ein Kaufmann ein Recht auf eine nach den handelsrechtlichen Bestimmungen unzulässige Firmenbezeichnung dadurch erwerben könnte, daß er diese über mehrere Jahrzehnte gebraucht, der Geschäftsverkehr sich auf diese Bezeichnung eingestellt hat und diese als Kennzeichnung für das betreffende Unternehmen betrachtet und endlich diese Bezeichnung mit Rücksicht auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Unternehmens einen wertvollen Besitzstand darstellt.
- BayObLG, 19.12.1989 - BReg. 3 Z 102/89
Eintragung der Fortführung einer Firma in das Handelsregister
Die Anwendung des § 22 Abs. 1 HGB hat folgende Voraussetzungen (vgl. BGHZ 30, 288, 291; 44, 286 f. - DNotZ 1966, 500f.; 68, 271, 273 - DNotZ 1977, 677 ff.; BGH WM 1965, 916 = DNotZ 1966, 306 ff.; … - BayObLG, 27.10.1988 - BReg. 3 Z 117/88
Keine Fortführung der Firma eines nicht eingetragenen Großhandwerkers
Der Veräußerer oder Erblasser kann nicht eine Firma übertragen, deren er sich selbst nicht bedient hat oder nicht bedienen durfte (vgl. RGZ 152, 365/368; BGHZ 30, 288 /291; BGH NJW 1985, 736 /737 [= MittBayNot 1985, 39 = DNotZ 1986, 38 ]). - OLG Hamm, 13.02.1979 - 15 W 7/79 Seine Entscheidung vom 25. Juni 1959 ( BGHZ 30, 288 ff.) berührt zwar die Vorschrift des § 18 Abs. 1 HGB , nimmt aber zu der hier umstrittenen Problematik nicht Stellung.
- BayObLG, 08.05.1981 - BReg. 1 Z 40/81
Zur Änderung einer übernommenen Firma
Dem Geschäftsinhaber und seinen Rechtsnachfolgern, den nunmehrigen Gesellschaftern der angemeldeten GmbH, war sonach die Unzulässigkeit des Gebrauchs des Zusatzes ohne eine entsprechende Firmenänderung (§ 18 Abs. 2, §§ 29, 31 HGB) bekannt (…vgl. BGHZ a.a.O.; BGHZ 30, 288 /292 f.; BGH Rpfleger 1979, 377 = DNotZ 1980, 55 ; OLG Frankfurt O LGZ '1980, 295/298 f.). - FG Niedersachsen, 13.06.1996 - VI 659/92
Anspruch auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheides; Anspruch auf Anerkennung als …
Zwar sind die aus den §§ 19 ff. HGB abgeleiteten Firmengrundsätze bei der Prüfung einer Firma unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich übertragbar, so daß etwa eine unzulässige Firma, die schon von dem ursprünglichen Inhaber nicht geführt werden kann, auch von der neu errichteten Gesellschaft, die ihr Recht nach § 24 HGB nur von dem bisherigen Inhaber herleiten kann, nicht übernommen werden darf (vgl. BGH-Beschluß vom 25. Juni 1959, II ZB 6/59, BGHZ 41, 288, 291). - LG Köln, 25.06.1981 - 11 T 94/81
Vergütung des Nachlasspflegers
Dem Geschäftsinhaber und seinen Rechtsnachfolgern, den nunmehrigen Gesellschaftern der angemeldeten GmbH, war sonach die Unzulässigkeit des Gebrauchs des Zusatzes ohne eine entsprechende Firmenänderung (§ 18 Abs. 2, §§ 29, 31 HGB) bekannt (vgl. BGHZ, a.a.O., BGHZ 30, 288, 292; BGH Rpfleger 1979, 377 - DNotZ 1980, 55 : OLG Frankfurt OLGZ 1980, 295, 298).