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   BGH, 25.06.1969 - I ZR 26/68   

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https://dejure.org/1969,541
BGH, 25.06.1969 - I ZR 26/68 (https://dejure.org/1969,541)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1969 - I ZR 26/68 (https://dejure.org/1969,541)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1969 - I ZR 26/68 (https://dejure.org/1969,541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit zwischen Getränkeherstellern über die Verwendung von Warenzeichen - Vorliegen einer Verwechselungsgefahr - Vorliegen einer Irreführung des Verbrauchers - Verwendung des Warenzeichens außerhalb von Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 69 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 2087
  • MDR 1969, 829
  • GRUR 1969, 615
  • GRUR Int. 1970, 357
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 15/67

    Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer

    Auszug aus BGH, 25.06.1969 - I ZR 26/68
    Das klagende Institut erfüllt alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 1 UWG, wie der erkennende Senat in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67 - für entsprechende Unterlassungsansprüche dargelegt hat; darauf wird Bezug genommen.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67 - weiter ausgeführt hat, beschränkt sich der Schutz der in Anlage B zu Art. 3 des Abkommens aufgeführten Regionsbezeichnung Champagne nicht auf die in den Gruppenüberschriften dieser Anlage genannten Warenarten.

    Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen in dem Urteil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67 - Bezug genommen.

  • BGH, 18.09.1963 - Ib ZB 21/62

    Eintragung des Warenzeichens 718 986 "K. L. Schweizer" für die Ware "Schweizer

    Auszug aus BGH, 25.06.1969 - I ZR 26/68
    Die in dem Abkommen enthaltenen Kennzeichnungsverbote für Waren bestimmter örtlicher Herkunft sind im patentamtlichen Eintragungsverfahren zu beachten (im Anschluß an BGH GRUR 1964, 136 - Schweizer).

    Zwar hätte bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit des Zeichens das Abkommen berücksichtigt werden müssen (BGH GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer).

  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Die Möglichkeit einer Rückabtretung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls im Streitfall eine nicht nur gedachte, liegt vielmehr nach der Lebenserfahrung mindestens nicht fern, (vgl. hierzu, in einem etwas anders gelagerten Fall, aber schon zu den strengeren Voraussetzungen des § 256 ZPO, BGH Urt. v. 28. Juni 1968 - V ZR 22/65 - LM ZPO § 256 Nr. 87 = MDR 1969, 829), zumal nach dem von dem Kläger hingenommenen, aber nicht zum Anlaß eines Anerkenntnisses in der Frage der (negativen) Feststellung gemachten Ausgang seiner Hauptklage im ersten Rechtszug.
  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02

    Champagner Bratbirne

    a) Aus dem am 7. Mai 1961 in Kraft getretenen Abkommen (vgl. BGBl. 1961 II S. 482) kann sich unmittelbar ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGHZ 52, 216, 218 f. - Champagner-Weizenbier; BGH, Urt. v. 25.6.1969 - I ZR 26/68, GRUR 1969, 615, 616 = WRP 1969, 486 - Champi-Krone; Krieger, GRUR Int. 1960, 400, 410; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Herkunftsabkommen, Frankreich Rdn. 4; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, Vorbemerkung zu §§ 126 bis 129 Rdn. 24).

    Er richtet sich auch gegen die Verwendung der Bezeichnung für andere Waren, wenn diese Verwendung nach der Art der damit gekennzeichneten Waren geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der Bezeichnung zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1969 - I ZR 15/67, GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier, teilweise in BGHZ 52, 216 nicht abgedruckt; GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone).

    Es reicht vielmehr aus, daß die beanstandete Angabe nach ihrem Sinn denselben Eindruck wie die geschützte Bezeichnung hervorruft oder daß die Abwandlung geeignet ist, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone).

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 25/14
    bbb) Darunter fällt daher auch das deutsch-italienische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 23. Juli 1963 (BlPMZ 1965, 138 ff.; BGH GRUR 1964, 136 - Schweizer; GRUR 1969, 615 - Champi-Krone).

    umfasst alle Warenbereiche, in denen eine Beeinträchtigung des geschäftlichen Werbewerts der Angabe zu befürchten ist (vgl. zum gleichlautenden deutschfranzösischen Abkommen: BGH GRUR 1969, 615 f. - Champi-Krone, GRUR 1969, 611, 612 ff. - Champagner-Weizenbier; GRUR 2005, 957, 958 - Champagner Bratbirne; zum deutsch-griechischen Abkommen: GRUR 1970, 311, 312 - Samos; zum deutsch-italienischen Abkommen: GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; BPatG GRUR 1991, 145, 146 - Mascasano).

  • BPatG, 10.10.2019 - 26 W (pat) 25/14
    bbb) Darunter fällt daher auch das deutsch-italienische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 23. Juli 1963 (BlPMZ 1965, 138 ff.; BGH GRUR 1964, 136 - Schweizer; GRUR 1969, 615 - Champi-Krone).

    umfasst alle Warenbereiche, in denen eine Beeinträchtigung des geschäftlichen Werbewerts der Angabe zu befürchten ist (vgl. zum gleichlautenden deutschfranzösischen Abkommen: BGH GRUR 1969, 615 f. - Champi-Krone, GRUR 1969, 611, 612 ff. - Champagner-Weizenbier; GRUR 2005, 957, 958 - Champagner Bratbirne; zum deutsch-griechischen Abkommen: GRUR 1970, 311, 312 - Samos; zum deutsch-italienischen Abkommen: GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; BPatG GRUR 1991, 145, 146 - Mascasano).

  • OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01

    Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen: Unterlassungsanspruch eines

    Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Kennzeichenrechts und folgt ohne weiteres bereits daraus, dass jeder Kennzeichenschutz die Vermeidung der Gefahr von Verwechslungen zum Ziel hat (vgl. dazu Krieger, GRUR Int. 1964, 503; BGH, GRUR 1969, 615, 616 - "Champi-Krone" mit zustimmender Anm. Hoepfner; OLG Düsseldorf, GRUR Int. 1967, 109, 111).

    Angesichts des prägenden Wortbestandteils "Champagner" kann daran vorliegend nicht gezweifelt werden (vgl. auch BGH GRUR 1969, 615, 616 für die Bezeichnung "Champi-Krone").

  • OLG München, 20.09.2001 - 29 U 5906/00

    Recht auf Nutzung der Internet-Domain "www.champagner.de"

    Gemäß Anlage B Nr. LA zu dem Abkommen gehört "Champagne" zu den nach dem Abkommen geschützten Bezeichnungen; "Champagner" gehört zu den dem Schutz des Abkommens ohne weiteres zu unterstellenden abgewandelten Bezeichnungen (BGH GRUR 1969, 615 Leitsatz 1).

    Hinsichtlich des geschützten Waren- und Dienstleistungsbereichs ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Schutz nach dem Gesamtzusammenhang des Abkommens seine Grenze dort findet, "wo eine Beeinträchtigung des Werbewerts der Bezeichnung nach den gesamten Umständen nicht zu befürchten ist" (BGH GRUR 1969, 615/616 "Champi-Krone"; ausführliche Begründung hierzu in BGH GRUR 1969, 611/613 (Nr. 11.2.c) "Champagner-Weizenbier").

  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 15/67

    Champagner-Weizenbier

    Es ist ferner ein Bier auf dem Markt, das unter Zusatz von Schaumwein hergestellt ist und unter der Marke Champi-Krone vertrieben wird (vgl. das Urteil in der Sache I ZR 26/68 vom 25. Juni 1969).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 292/01

    "champagner.de"

    Gemäß Anlage B Nr. LA zu dem Abkommen gehört "Champagne" zu den nach dem Abkommen geschützten Bezeichnungen; "Champagner" gehört zu den dem Schutz, des Abkommens ohne weiteres zu unterstellenden abgewandelten Bezeichnungen (BGH GRUR 1969, 615 Leitsatz 1).

    Hinsichtlich des geschützten Waren- und Dienstleistungsbereichs ist jedoch, davon auszugehen, dass dieser Schutz nach dem Gesamtzusammenhang des Abkommens seine Grenze dort findet, "wo eine Beeinträchtigung des Werbewerts der Bezeichnung nach den gesamten Umständen nicht zu befürchten ist" (BGH GRUR 1969, 615/616 "Champi-Krone"; ausführliche Begründung hierzu in BGH GRUR 1969, 611/613 (N r. 11.2. c) "Champagner-Weizenbier").

  • BPatG, 21.11.2006 - 26 W (pat) 139/04
    Derartige Abkommen haben nicht nur bei der Eintragung des Zeichens Berücksichtigung zu finden (vgl. BGH a. a. O. - Schweizer), sondern auch im patentamtlichen Löschungsverfahren (BGH GRUR 1969, 615, 617 - Champi-Krone).

    Genügend ist aber auch, dass die Abwandlung geeignet ist, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone; GRUR 2005, 957, 958 - Champagnerbratbirne).

  • OLG München, 22.03.2001 - 29 U 3755/00

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kuba vom 22.3.1954 über die

    In der Entscheidung "Champagner-Weizenbier" (a.a.O.) sowie in nachfolgenden Entscheidungen (BGH GRUR 1969, 615 - Champi-Krone; GRUR 1988, 453 = NJW 1988, 644 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; OLG Köln NJWE-WettbR 2000, 42 = GRURInt. 2000, 796 ; LG Hamburg GRURInt. 1996, 155, 157) wurde der Schutz zwar nicht auf die in der Anlage B zu dem Abkommen aufgeführten Waren bzw. Warengebiete beschränkt, ein Schutz auf allen denkbaren Warengebieten wurde dagegen verneint.
  • OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03

    Unlautere Ausnutzung einer geschützten geographischen Herkunftsangabe

  • BGH, 21.11.1969 - I ZR 135/67

    Klage auf teilweise Schutzentziehung hinsichtlich eines international

  • BGH, 29.11.1974 - I ZR 60/72

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr nach Bild

  • BPatG, 01.09.2010 - 26 W (pat) 106/09

    Markenbeschwerdeverfahren - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr - bloße andere

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