Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1971 - V ZR 54/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1268
BGH, 25.06.1971 - V ZR 54/69 (https://dejure.org/1971,1268)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1971 - V ZR 54/69 (https://dejure.org/1971,1268)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1971 - V ZR 54/69 (https://dejure.org/1971,1268)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,1268) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums - Betriebsstilllegung zum Zwecke der Verwertung eines Grundstücks - Verzicht auf die Hypothekenhaftung der nicht in diesem Vertrag einbegriffenen Maschinen als Zubehör durch den Abschluss des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 298
  • NJW 1971, 1701
  • MDR 1971, 916
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 25.06.1971 - V ZR 54/69
    Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen darüber, ob die Vereinbarung vom 7. April 1967 einen Vergleich im Sinn des § 779 BGB darstellt (vgl. dazu auch Revisionsbegründung unter IV, 2), in welchem Fall es schon zweifelhaft sein könnte, ob die genannte Vorstellung nicht eine reine Rechtsfrage betrifft und damit nach § 779 BGB überhaupt kein Raum für die Beachtung eines gemeinsamen Rechtsirrtums als Geschäftsgrundlage sein kann (vgl. BGHZ 25, 390, 394 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] = NJW 1958, 297, 298 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; WM 1963, 594, 596 links).
  • RG, 17.06.1908 - V 629/07

    Zubehör im Konkurse.

    Auszug aus BGH, 25.06.1971 - V ZR 54/69
    Eine Enthaftung nach § 1122 Abs. 2 habe trotz Aufhebung der Zubehöreigenschaft durch Betriebsstillegung (§§ 97, 98 Nr. 1 BGB) nicht stattgefunden, weil diese Aufhebung nicht innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt sei (Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 17. Juni 1908, RGZ 69, 85, 88).
  • BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94

    Entfernung von Zubehörstücken im Zuge einer Betriebsstillegung

    Die endgültige Stillegung des gesamten auf einem Fabrikgrundstück durchgeführten Betriebes und die damit verbundene Aufhebung der Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung gehen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, über die Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hinaus und führen deshalb nicht zu einer Haftungsfreistellung der bisherigen Zubehörgegenstände (BGHZ 56, 298, 299 f; BGHZ 60, 267, 269 f).
  • BGH, 21.03.1973 - VIII ZR 52/72

    Sicherungsübereignetes Fabrikinventar im Konkurs

    Denn die Stillegung eines Betriebes durch den Konkursverwalter, der Inventar und Grundstück getrennt verwerten will, ist, wie der Bundesgerichtshof schon in BGHZ 56, 298 entschieden hat, nicht eine Aufhebung der Zubehöreigenschaft "innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft" im Sinne des § 1122 Abs. 2 BGB.
  • VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22

    Eintragung einer Vormerkung eines Grundstücks

    Als Vergleichsgrundlage in diesem Sinne ist grundsätzlich eine Vorstellung über Tatsachen erforderlich; reine Rechtsirrtümer jedenfalls können die Unwirksamkeit des Vergleichs nicht begründen (BGH, Urteile vom 7. Juni 1961 - BGH VIII ZR 69/60 -, NJW 1961, 1460; vom 25. Juni 1971 - BGH V ZR 54/69 -, NJW 1971, 1701 ; vom 18. Dezember 2007 - BGH XI ZR 76/06 -, NJW-RR 2008, 643 ; OLG Hamm, Urteil vom 13. Dezember 1996 - OLG 7 U 34/96 -, NJW-RR 1997, 1429; OLG Rostock, Urteil vom 21. Oktober 2002 - OLG 3 U 122/01 -, juris, RdNr. 55 ff.; a.A. Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 779 RdNr. 65).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 209/03

    Enthaftung von Zubehör durch Stilllegung des Betriebs

    Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267, 269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224).
  • OLG Dresden, 25.07.2002 - 13 U 833/02

    Ansprüche des Grundschuldgläubigers bei Veräußerung von Zubehör durch den

    Eine Veräußerung von Zubehör durch den Insolvenzverwalter - wie hier - im Rahmen seiner Verwertungspflicht nach endgültiger Betriebsstilllegung erfolgt nicht innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, weil der Verwalter durch die Verwertung von Inventar eines stillgelegten Betriebs nicht diesen bewirtschaftet, sondern ihn verwertet (BGH NJW 1971, 1701, 1702; BGHZ 60, 267, 269, 273 f.; Eickmann, in: MüKo, BGB , 3. Aufl., § 1135 Rn. 11; Mattern, a.a.O., § 1121 Rn. 12; Soergel/Konzen, BGB , 12. Aufl., § 1122 , Anm. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht