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   BGH, 25.06.1976 - X ZR 4/75   

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https://dejure.org/1976,1372
BGH, 25.06.1976 - X ZR 4/75 (https://dejure.org/1976,1372)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1976 - X ZR 4/75 (https://dejure.org/1976,1372)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1976 - X ZR 4/75 (https://dejure.org/1976,1372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Gegenstandes des Klagepatents - Voraussetzungen für das Vorliegen einer gleichen Beschaffenheit im Sinne der Beweislastregel des § 47 Abs. 3 Patentgesetz (PatG) - Einbeziehung der Fälle der äquivalenten, verbesserten und verschlechterten Benutzung in den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 38
  • NJW 1976, 2015
  • MDR 1976, 1017
  • GRUR 1977, 100
  • DB 1976, 1952
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72

    Zulässige Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 25.06.1976 - X ZR 4/75
    In einem Nichtigkeitsverfahren ist das Klagepatent durch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1975 - X ZR 51/72 - (BGHZ 66, 17 ff - Alkylendiamine) teilweise für nichtig erklärt worden.

    Der erkennende Senat hat in seinem das Klagepatent betreffenden Urteil vom 18. Dezember 1975 - X ZR 51/72 - in der Nichtigkeitssache festgestellt, daß das Verfahrensprodukt des Klagepatents, das 2, 2'-(Äthylendiimino)-di-1-butanol bei seiner Herstellung nach dem im Klagepatent beschriebenen Verfahren immer als "Gemisch" anfällt, das zu gleichen Teilen aus der meso-Form und dem Racemat und das Racemat wiederum zu gleichen Teilen aus der d-Form und der 1-Form besteht (siehe S. 31 der Urteilsgründe).

  • BGH, 18.02.1975 - X ZR 24/74

    Äquivalenz

    Auszug aus BGH, 25.06.1976 - X ZR 4/75
    Nach dem "Metronidazol"-Urteil des erkennenden Senats (BGHZ 64, 86, 93) gebührt dem Erfinder eines Verfahrens zur Herstellung von neuen Stoffen die gleiche Belohnung durch ein Ausschließlichkeitsrecht wie den Erfindern aller übrigen Patente.
  • BGH, 24.04.1969 - X ZR 54/66

    Patentverletzung durch Verwendung eines Äquivalents - Allgemeiner

    Auszug aus BGH, 25.06.1976 - X ZR 4/75
    Den Grundsätzen, nach denen der Schutzbereich eines Patents bemessen wird, liegt der Gedanke zugrunde, dem Erfinder den ihm gebührenden Lohn für die Bereicherung der Technik ungeschmälert zukommen zu lassen, die er der Fachwelt in seinem Patent offenbart hat (BGH GRUR 1969, 534, 535 - Skistiefelverschluß).
  • BGH, 29.01.1970 - X ZR 20/68
    Auszug aus BGH, 25.06.1976 - X ZR 4/75
    Damit war allenfalls beabsichtigt, einen Gegenbeweis der Beklagten von vornherein auszuschließen (siehe BGH GRUR 1970, 237, 241 - Appetitzügler II).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2009 - 2 U 118/08

    Kündigung eines Lizenzvertrages aus wichtigem Grund; Pflichten des Lizenzgebers

    Dies hat nach ständiger Rechtsprechung (BGH, 1958, 175, 177 - Wendemaschine II; GRUR 1969, 409, 410 - Metallrahmen; GRUR 1965, 677, 678 - Rübenverladeeinrichtung; BGHZ 67, 38 = GRUR 1977, 107, 109 - Werbespiegel; BGH, GRUR 1978, 308 - Speisekartenwerbung; BGHZ 86, 330 = GRUR 1983, 237 - Brückenlegepanzer; BGHZ 115, 69 = GRUR 1993, 40 - keltisches Horoskop; GRUR 2002, 787, 789 - Abstreiferleiste; GRUR 2005, 935, 937 - Vergleichsempfehlung II; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 121, 122 - Bodybass; vgl. a. Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rdnrn. 193 ff.; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 15 PatG Rdnr. 120; Bartenbach, a.a.O., Rdnrn. 1859 ff.) zur Folge, dass der Lizenznehmer zur Lizenzzahlung verpflichtet bleibt, solange das Patent nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist und solange das Patent von den Mitbewerbern respektiert wird, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwächst.
  • LG Düsseldorf, 04.03.2003 - 4 O 456/01

    Steroide

    Der Vermutungsregel nach § 139 Abs. 3 PatG, die auf die Neuheit des Verfahrenserzeugnisses gestützt ist, wird nämlich bereits dann die Grundlage entzogen, wenn die Existenz eines Erzeugnisses mit den gleichen Eigenschaften belegt, dass man nicht ausschließlich durch die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens zu Erzeugnissen mit den erfindungsgemäßen Eigenschaften gelangen konnte (vgl. auch BGH GRUR 1977, 100, 104 - Alkylendiamine II; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 Rn. 121).

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn zwischen dem patentgemäßen Verfahrenserzeugnis und den angegriffenen Erzeugnissen eine Abweichung in der chemischen Konstitution der Stoffe vorläge, die es naturgesetzlich ausschließen würde, dass die Stoffe aus denselben Ausgangsstoffen und auf demselben Verfahrensweg hergestellt sind (vgl. BGH GRUR 1977, 100, 104 - Alkylendiamine II).

  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 304/04

    Verfahren zum Beleimen und Beloten eines metallischen Katalysator-Trägerkörpers

    Denn die Existenz eines solchen Erzeugnisses mit den gleichen Eigenschaften widerlegt die ansonsten gerechtfertigte Annahme, dass man zu einem Erzeugnis mit den erfindungsgemäßen Eigenschaften allein durch die Anwendung dese geschützten Verfahrens gelangen kann (BGHZ 67, 38, 43 = GRUR 1977, 100 - Alkylendiamine II; LG Düsseldorf, InstGE 3, 91 - Steroidbeladene Körner).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2021 - 4b O 80/19

    Polyester-Herstellungsverfahren

    Sie dient dazu, Inhabern von Verfahrenspatenten zur Herstellung neuer Stoffe eine Beweiserleichterung zu verschaffen, weil sich oftmals aus dem bloßen Augenschein des Stoffes keine Rückschlüsse auf den Herstellungsweg ziehen lassen (BGH, GRUR 1977, 100 (103f.) - Alkylendiamine II).
  • LG Düsseldorf, 27.08.2009 - 4b O 147/08

    Wärmekonservier-Behälters

    Die in § 139 Abs. 3 PatG geregelte Beweislastumkehr beruht auf dem Rechtsgedanken, dass dem Inhaber eines Verfahrenspatents ein wirksamer Schutz gegen Patentverletzungen gewährt werden soll: Weil der Nachweis, ein Erzeugnis sei nach einem patentierten Verfahren hergestellt, in aller Regel schwierig zu erbringen ist (vgl. BGHZ 67, 38, 43 = GRUR 1977, 103 - Alkylendiamine II; Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ, 8. Auflage, § 139 Rn 284), gilt für den Fall, dass Gegenstand des geschützten Verfahrens ein neues Erzeugnis ist, bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche, von einem anderen produzierte Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
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