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   BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79   

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BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79 (https://dejure.org/1979,10177)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79 (https://dejure.org/1979,10177)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 (https://dejure.org/1979,10177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung als Rechtsanwalt - Gewährung der Zweitzulassung nach § 227a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - Frage der Aushöhlung des Grundsatzes der Singularzulassung durch Simultanzulassungen - Ausnahmecharakter von Simultanzulassungen - Umfang des Lokalisierungsprinzips

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Papierfundstellen

  • MDR 1980, 139
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 16.01.1967 - AnwZ (B) 6/66

    Simultanzulassung (§ 24 Abs. 1 BRAO)

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Die genannten Bestimmungen schränken nicht die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein; sie betreffen nur die Berufsausübung (BGHZ 47, 15, 21 [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66]; 65, 241, 243; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 61), die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Bleiben Zweifel, so kann die allgemeine Feststellung nicht getroffen und die Zweitzulassung nicht gewährt werden (BGHZ 47, 15 [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66]).

    Unerheblich ist, ob sie für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 384; 47, 15, 17 [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66]; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 62).

    Bei der allgemeinen Feststellung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung; vielmehr geht es bei der Frage, ob die Simultanzulassung der Rechtspflege dienlich ist, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes (BGHZ 46, 380, 382 f; 47, 15, 17) [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66].

    Der Grundsatz der Singularzulassung darf nicht ausgehöhlt werden; Simultanzulassungen müssen die Ausnahme bleiben (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 383; 47, 15, 17) [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66].

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 35/75

    Auslegung des § 227a Abs. 1 und Abs. 2 BRAO

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Sie soll den Rechtsanwälten, die sich in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt haben, einen Ausgleich für Beeinträchtigungen ihres beruflichen Besitzstandes gewähren, welche mit der Neugliederung ihres Bezirks verbunden sein können (vgl. BGHZ 65, 241, 242 f; 66, 291, 295; 67, 339, 340 f, 342; 68, 66, 69; 68, 72, 75).

    Daneben sind aber auch mittelbare Härten auszugleichen, wie sie sich zum Beispiel aus der gleichzeitigen Zulassung anderer Rechtsanwälte im Zulassungsbezirk eines Antragstellers ergeben können (vgl. BGHZ 66, 291, 295; 68, 66, 69; 68, 72, 74; Beschlüsse vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4 - 6/78 - und 6. November 1978 - AnwZ (B) 23/78).

    Er hat vielmehr ohne Einschränkungen ausgesprochen, daß jede - auch eine nur geringfügige - Änderung eines Amtsgerichtsbezirks in formeller Hinsicht die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 1 BRAO erfülle (BGHZ 66, 291, 294, 296; Beschlüsse vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4 - 6/78).

    Hierfür können im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter anderem von Bedeutung sein (vgl. BGHZ 66, 291, 294 ff; 68, 66, 69 f): Größe und Einwohnerzahl der aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar) ausgegliederten Gebiete, ihre wirtschaftliche Bedeutung, die Zahl der Gerichtseingesessenen des Amtsgerichtsbezirks, die Verlegung von Behörden im Zusammenhang mit der Gebietsreform, die Zulegung anderer Gebietsteile zum Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar), die Zahl auswärtiger Anwälte, die im Zusammenhang damit gleichzeitig auch beim Landgericht Limburg an der Lahn zugelassen worden sind, die Auswirkungen, die eine Zulassung der Wetzlarer Anwälte auf die beim Landgericht Gießen zugelassenen Anwälte haben würde, und die Ausgliederung von Teilen des Landgerichtsbezirks, soweit sie nicht den Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar) betrifft.

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 29/76

    Mehrfachzulassung bei kommunaler Neuordnung

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Denn § 227 b Abs. 2 BRAO verpflichtet ihn, solche Vertretungen nur zu übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgebender Gerichtsstand in einem Teil des früheren Landgerichtsbezirks begründet ist (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 7/2376 S. 6; BGHZ 68, 72, 76).

    Sie soll den Rechtsanwälten, die sich in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt haben, einen Ausgleich für Beeinträchtigungen ihres beruflichen Besitzstandes gewähren, welche mit der Neugliederung ihres Bezirks verbunden sein können (vgl. BGHZ 65, 241, 242 f; 66, 291, 295; 67, 339, 340 f, 342; 68, 66, 69; 68, 72, 75).

    Daneben sind aber auch mittelbare Härten auszugleichen, wie sie sich zum Beispiel aus der gleichzeitigen Zulassung anderer Rechtsanwälte im Zulassungsbezirk eines Antragstellers ergeben können (vgl. BGHZ 66, 291, 295; 68, 66, 69; 68, 72, 74; Beschlüsse vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4 - 6/78 - und 6. November 1978 - AnwZ (B) 23/78).

    Der Antragsteller war auch im jeweils maßgebenden Zeitpunkt, d.h. als die einzelnen Umgliederungen wirksam wurden (BGHZ 68, 72, 75 f; Beschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 10/78 - und 6. November 1978 - AnwZ (B) 23/78), bei dem davon betroffenen Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg an der Lahn zugelassen.

  • BGH, 21.11.1966 - AnwZ (B) 7/66

    Simultanzulassung nach § 24 Abs. 1 BRAO

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Unerheblich ist, ob sie für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 384; 47, 15, 17 [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66]; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 62).

    Bei der allgemeinen Feststellung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung; vielmehr geht es bei der Frage, ob die Simultanzulassung der Rechtspflege dienlich ist, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes (BGHZ 46, 380, 382 f; 47, 15, 17) [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66].

    Der Grundsatz der Singularzulassung darf nicht ausgehöhlt werden; Simultanzulassungen müssen die Ausnahme bleiben (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 383; 47, 15, 17) [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66].

    Ein solcher Sachverhalt ist für sich allein kein Grund für eine Simultanzulassung nach § 24 BRAO (vgl. BGHZ 46, 380, 384 f).

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 29/75

    Rückwirkende Anwendung des § 227a BRAO

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Demgemäß hat er, ohne die vom Ehrengerichtshof aufgeworfene Rechtsfrage zu erörtern, in mehreren Entscheidungen eine Zweit Zulassung nach dieser Vorschrift erwogen, obwohl nach dem festgestellten Sachverhalt der Ort der Kanzlei des betroffenen Rechtsanwalts nach der Gebietsänderung beim selben Amtsgericht verblieben war wie vorher (vgl. BGHZ 66, 288; Beschlüsse vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 29 bis 33/75, vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 26 und 27/76, vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76 und 4/77 , vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 13/77 - und vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4 - 6/78).

    § 227 a BRAO ist auch in solchen Fällen anwendbar (BGHZ 66, 288; 67, 339, 341; vgl. BGHZ 68, 78, 80 f).

    Das gilt auch für die Fälle, in denen dieser Zeitpunkt - so wie hier - vor dem Inkrafttreten des § 227 a BRAO, d.h. vor dem 1. November 1972 liegt (BGHZ 66, 288, 291).

  • BGH, 25.10.1976 - AnwZ (B) 6/76

    Mehrfachzulassung bei kommunaler Neuordnung

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Sie soll den Rechtsanwälten, die sich in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt haben, einen Ausgleich für Beeinträchtigungen ihres beruflichen Besitzstandes gewähren, welche mit der Neugliederung ihres Bezirks verbunden sein können (vgl. BGHZ 65, 241, 242 f; 66, 291, 295; 67, 339, 340 f, 342; 68, 66, 69; 68, 72, 75).

    § 227 a BRAO ist auch in solchen Fällen anwendbar (BGHZ 66, 288; 67, 339, 341; vgl. BGHZ 68, 78, 80 f).

    Wird ein Gerichtsbezirk - so wie hier der des früheren Amtsgerichts Wetzlar - mehrmals nacheinander geändert, so kann jede Änderung Anlaß für eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO sein (vgl. BGHZ 67, 339).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 32/76

    Rückwirkende Anwendung der § 227b BRAO

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Denn die Tatbestände beider Vorschriften unterscheiden sich dadurch, daß § 227 a BRAO eine Änderung des Bezirks des Amtsgerichts voraussetzt, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, während § 227 b BRAO insbesondere in den Fällen gilt, in denen sich der Bezirk des übergeordneten Landgerichts ändert, ohne daß die Änderung das Gebiet des Amtsgerichts der Zulassung berührt (vgl. BGHZ 68, 78, 80 f).

    § 227 a BRAO ist auch in solchen Fällen anwendbar (BGHZ 66, 288; 67, 339, 341; vgl. BGHZ 68, 78, 80 f).

    Damit ist auch für eine Zweitzulassung nach § 227 b BRAO insoweit kein Raum (§ 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO; BGHZ 68, 78, 80 f).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 24/76

    Mehrfachzulassung bei kommunaler Neuordnung

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Sie soll den Rechtsanwälten, die sich in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt haben, einen Ausgleich für Beeinträchtigungen ihres beruflichen Besitzstandes gewähren, welche mit der Neugliederung ihres Bezirks verbunden sein können (vgl. BGHZ 65, 241, 242 f; 66, 291, 295; 67, 339, 340 f, 342; 68, 66, 69; 68, 72, 75).

    Daneben sind aber auch mittelbare Härten auszugleichen, wie sie sich zum Beispiel aus der gleichzeitigen Zulassung anderer Rechtsanwälte im Zulassungsbezirk eines Antragstellers ergeben können (vgl. BGHZ 66, 291, 295; 68, 66, 69; 68, 72, 74; Beschlüsse vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4 - 6/78 - und 6. November 1978 - AnwZ (B) 23/78).

    Hierfür können im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter anderem von Bedeutung sein (vgl. BGHZ 66, 291, 294 ff; 68, 66, 69 f): Größe und Einwohnerzahl der aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar) ausgegliederten Gebiete, ihre wirtschaftliche Bedeutung, die Zahl der Gerichtseingesessenen des Amtsgerichtsbezirks, die Verlegung von Behörden im Zusammenhang mit der Gebietsreform, die Zulegung anderer Gebietsteile zum Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar), die Zahl auswärtiger Anwälte, die im Zusammenhang damit gleichzeitig auch beim Landgericht Limburg an der Lahn zugelassen worden sind, die Auswirkungen, die eine Zulassung der Wetzlarer Anwälte auf die beim Landgericht Gießen zugelassenen Anwälte haben würde, und die Ausgliederung von Teilen des Landgerichtsbezirks, soweit sie nicht den Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar) betrifft.

  • BGH, 05.10.1964 - AnwZ (B) 4/64

    Gleichzeitige Zulassung bei benachbartem Landgericht

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz der Lokalisierung der Anwaltschaft (BGHZ 42, 207, 208), wie er unter anderem in § 18 Abs. 1 und § 23 BRAO zum Ausdruck kommt.

    Unerheblich ist, ob sie für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 384; 47, 15, 17 [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66]; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 62).

    Der Grundsatz der Singularzulassung darf nicht ausgehöhlt werden; Simultanzulassungen müssen die Ausnahme bleiben (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 383; 47, 15, 17) [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66].

  • BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 6/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 7/79
    Die genannten Bestimmungen schränken nicht die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein; sie betreffen nur die Berufsausübung (BGHZ 47, 15, 21 [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66]; 65, 241, 243; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 61), die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Lokalisierungsprinzip nicht bestehen, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 61; BGHZ 65, 241, 243).

    Unerheblich ist, ob sie für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 384; 47, 15, 17 [BGH 16.01.1967 - AnwZ B 6/66]; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 62).

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 14/75

    Doppelzulassung bei kommunaler Neuordnung

  • BGH, 06.11.1978 - AnwZ (B) 23/78

    Zweitzulassung eines Rechtsanwalts - Fall einer besonderen Härte

  • BGH, 08.05.1978 - AnwZ (B) 10/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 36/76

    Voraussetzungen der Simultanzulassung von Rechtsanwälten infolge einer

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 13/77

    Härteausgleich innerhalb großstädtischer Amtsgerichtsbezirke bei den dort

  • BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67

    Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)

  • BGH, 10.05.1971 - AnwZ (B) 5/71

    Beschwerde gegen einen ehrengerichtlichen Kostenbeschluss

  • BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 5/78

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.10.1976 - AnwZ (B) 10/76

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei Kostenentscheidung nach Erledigung der

  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 4/77

    Simultanzulassung von Rechtsanwälten i.R.d. Ruhrgebietsgesetzes vom 9. Juli 1974

  • BGH, 22.08.1985 - AnwZ (B) 28/85

    Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht - Zweitzulassung

    Der Grundsatz der Singularzulassung darf nicht ausgehöhlt werden; Simultanzulassungen müssen die Ausnahme bleiben (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 = EGE XIV 130, 132 m.w.Nachw. und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 21/85).

    Daß sie mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar sind, hat der Senat wiederholt entschieden (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 = EGE XIV 130, 131 und vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 je m.w.Nachw.).

  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 15/79

    Voraussetzung für eine Mehrfachzulassung - Mehrfachzulassung auf Grund

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt jede - auch eine nur geringfügige - Änderung eines Gerichtsbezirks durch eine Gebietsneuordnung die Anwendung dieser Vorschrift (BGHZ 66, 291, 294; Beschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 4/77 - vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4-6/78 - vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 -).

    Inwiefern eine Mehrfachzulassung zur Vermeidung von Härten geboten ist, erfordert vielmehr eine Gesamt würdigung aller durch ineinandergreifende gerichtsorganisatorische Maßnahmen bewirkten Veränderungen und ihrer Folgen (vgl. z.B. BGHZ 72, 363, 365; zuletzt Senatsbeschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 -).

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 35/95

    Möglichkeit der Zulassung eines Rechtsanwaltes in zwei Bundesländern

    Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die Bevölkerung des betreffenden Gebiets ihr Recht sonst nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten suchen und finden kann (Senatsbeschluß v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85 BRAK-Mitt. 1986 S. 168 ff; BGH, Beschl. v. 25. Juli 1979 - AnwZ (B) 7/79 EGE XIV S. 130 ff jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1980 - AnwZ (B) 20/80

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen

    Diese Verfügungen hat der Senat mit Beschluß vom 25. Juni 1979 (AnwZ (B) 7/79 = LM BRAO § 227 a Nr. 10 = MDR 1980, 139) teilweise aufgehoben.
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