Rechtsprechung
BGH, 25.06.1992 - 1 StR 631/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen - Von Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragene Freiheitsstrafe - Unwirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.11.1991 - 4 StR 474/91
Beruhen der Bezifferung einer Gesamtfreiheitsstrafe auf einem Schreibversehen - …
Auszug aus BGH, 25.06.1992 - 1 StR 631/91
Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der - in der Regel aus dem Urteil selbst - ohne weiteres deutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschl. vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91). - BGH, 18.07.1989 - 5 StR 232/89
Widerspruch bei der Bemessung der Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 25.06.1992 - 1 StR 631/91
Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefaßt werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. Beschl. vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89).
- BGH, 02.10.2019 - 3 StR 580/18
Keine Berichtigung eines nicht offensichtlichen Fassungsversehens
Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91, vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91 und 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06).Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91).
- BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Persönlichkeitsstörung, …
Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH Beschlüsse vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91 - und vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91). - BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02
Zeugenvernehmung; Ausschließung des Angeklagten (Verzicht des Angeklagten auf …
Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der aus dem Urteil selbst ohne weiteres deutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (…vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH Beschluß vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91). - BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20
Urteil (kein offenkundiges Fassungsversehen bei Widerspruch zwischen der …
Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel sowie den Gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11; Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91;… Beschluss vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). - KG, 15.11.2005 - 1 Ss 398/05
Kurze Freiheitsstrafe: Berichtigung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe …
Da es ihm angesichts der Geringfügigkeit des Unterschieds der Dauer auf die eine oder die andere Bemessung erkennbar sachlich nicht ankam, hat es tatsächlich zugleich die in Wahrheit mit der Formel des Berufungsurteils aufrechterhaltene Bemessung nach Wochen mitgetragen, wodurch sein Urteil von Bestand ist (ähnlich der Fallgestaltung Rdn. 3 Satz 3 in BGH Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91 - Juris).