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   BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98   

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https://dejure.org/1998,2974
BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98 (https://dejure.org/1998,2974)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1998 - I ZB 30/98 (https://dejure.org/1998,2974)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - I ZB 30/98 (https://dejure.org/1998,2974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßbevollmächtigter einer Partei - Ablauf der Berufungsfrist - Antragsgemäßer Berichtigungsbeschluß - Keine vorsorgliche Einlegung der Berufung

  • Judicialis

    ZPO § 233 Ga

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Vorsorgliche Einlegung der Berufung für den Fall der Aufhebung eines Berichtigungsbeschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3280
  • MDR 1999, 53
  • MDR 1999, 54
  • BB 1998, 1920
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85

    Rechtsmittelfrist - Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses - Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98
    Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).

    Sie durften vielmehr darauf vertrauen, daß für sie im Falle eines Erfolgs der sofortigen Beschwerde, die die Berichtigung wieder rückgängig machte, eine neue Berufungsfrist laufen würde, wie dies für den Fall anerkannt ist, daß eine Berichtigung sogleich oder jedenfalls noch vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, später jedoch auf sofortige Beschwerde des Gegners wieder aufgehoben wird (BGH NJW 1986, 935, 936).

  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98
    Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).

    Im Blick auf diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannten Ausnahmefälle, die ihre Grundlage darin haben, daß Verfahrensregeln nicht um ihrer selbst Willen, sondern wesentlich auch im Interesse der Beteiligten geschaffen sind, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen (BGHZ 113, 228, 231), brauchten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wegen der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluß nicht vorsorglich Berufung einzulegen.

  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98
    Sie durften demnach davon ausgehen, der im schriftlichen Verfahren gefaßte Beschluß sei wirksam geworden (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 = NJW 1997, 2524 - Ceco).
  • BGH, 09.12.1983 - V ZR 21/83

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98
    Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).
  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93

    Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98
    Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).
  • BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95

    Beginn der Rechtsmittelfrist bei offenbarer Unrichtigkeit der Urteilsschrift -

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98
    Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).
  • BPatG, 31.01.2008 - 10 W (pat) 36/06
    In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin u. a. noch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1998 - I ZB 30/98 -, NJW 1998, 3280, verwiesen und vorgetragen, die anwaltliche Sorgfaltspflicht habe es vorliegend nicht geboten, während des Laufs der Prioritätsfrist das Fehlschlagen der europäischen Patentanmeldung einzukalkulieren und gleichzeitig auch eine deutsche Patentanmeldung vorzunehmen.

    Die Anmelderin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1998, 3280) berufen.

  • BSG, 20.12.2011 - B 5 RS 67/11 B
    Ausnahmsweise beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw der erneuten Zustellung der berichtigten Entscheidung eine neue Rechtsmittelfrist, wenn erstmals aus der berichtigten Fassung die Beschwer des Rechtsmittelberechtigten erkennbar wird (BGH NJW 1998, 3280), die unberichtigte Urteils- bzw Beschlussfassung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des Beteiligten zu bilden (Vollkommer, aaO, RdNr 25), oder wenn erst die berichtigte Urteilsfassung zweifelsfrei erkennen lässt, gegen wen das Rechtsmittel zu richten ist (BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 1 RdNr 7; BGHZ 113, 228, 231).
  • BSG, 14.08.2013 - B 5 R 164/13 B
    Ausnahmsweise beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw der erneuten Zustellung der berichtigten Entscheidung eine neue Rechtsmittelfrist, wenn erst die berichtigte Urteilsfassung zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Rechtsmittelberechtigte beschwert ist (BGH Beschluss vom 25.6.1998 - I ZB 30/98 - NJW 1998, 3280), gegen wen er das Rechtsmittel richten muss (BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 1 RdNr 7; BGH Beschluss vom 17.1.1991 - VII ZB 13/90 - BGHZ 113, 228, 231) oder die unberichtigte Urteilsfassung nicht klar genug war, um die Grundlage für seine Entschließungen und das weitere Handeln zu bilden (Kummer, aaO, RdNr 167, 170; Vollkommer, aaO, RdNr 25).
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