Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2003 - IV ZR 276/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,774
BGH, 25.06.2003 - IV ZR 276/02 (https://dejure.org/2003,774)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2003 - IV ZR 276/02 (https://dejure.org/2003,774)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 (https://dejure.org/2003,774)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,774) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fahrzeugschaden durch Tierunfall; Zahlung durch Teilkaskoversicherung; Gebotenheit einer Schadensabwehr- und Rettungsmaßnahme; Grobe Fahrlässigkeit bei Ausweichmanöver vor kleineren Tieren; Verhältnismäßigkeit von Rettungskosten; Erforderlichkeit der Abwägung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfall - Ausweichen vor einem Tier - Ausweichen geboten

  • Judicialis

    VVG § 63 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei der Rettungshandlung eines Dritten auf Kosten des VN kommt es auf die Beurteilung des Dritten an

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 63 Abs. 1 S. 1
    Haftung für Rettungshandlungen eines Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausweichen vor Wild im Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts, das Ausweichen des Fahrers des Klägers vor dem Fuchs sei objektiv nicht erforderlich gewesen, handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fuchs besser nicht ausweichen?

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Keine Gnade für den Fuchs

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG ist auch dann auf die Person des Dritten abzustellen, wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fuchs bringt Auto ins Schleudern - Wann ist ein Ausweichmanöver geboten?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Teilkasko - Ausweichen vor Fuchs grob fahrlässig: kein Rettungskostenersatz

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2903
  • MDR 2003, 1175
  • NZV 2003, 520
  • VersR 2003, 1250
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - IV ZR 276/02
    Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 3 c).
  • BGH, 20.02.1991 - IV ZR 202/90

    Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung eines Kfz-Unfalls mit Haarwild

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - IV ZR 276/02
    Da die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit für die Abwendung des versicherten Schadens zu sorgen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 VVG), nicht voraussetzt, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, sondern auch schon besteht, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht (BGHZ 113, 359, 360 f.), kann das Ausweichen vor einem Tier eine Schadensabwehrmaßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG darstellen.
  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - IV ZR 276/02
    Für einen Hasen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, dermaßen gering ist, daß es jedenfalls unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen (Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter 2 a).
  • BGH, 11.07.2007 - XII ZR 197/05

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Haben die Tatsachengerichte hiergegen nicht verstoßen, sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sachverhalte hinzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 - NJW 2003, 2903, 2904).
  • AG Bad Segeberg, 30.10.2014 - 17 C 65/14

    Klage auf sog. Rettungskostenersatz gegen die Teilkaskoversicherung: Beweislast

    Jedenfalls bei größeren Tieren ist selbst ein riskantes Fahrmanöver wie etwa eine Vollbremsung oder eine Ausweichbewegung objektiv erforderlich, um die Beschädigung am Fahrzeug abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2003 - IV ZR 246/02, VersR 2003, 1250; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 61).

    Dass eine Frontalkollision mit einem Reh auch bei Geschwindigkeit von ca. 45 km/h zu erheblichen Beschädigungen an einem Kraftfahrzeug führen kann, ist eine offenkundige Tatsache i.S. des § 291 ZPO, über die das Gericht keinen Beweis erheben muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1996 - IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 25.06.2003 - IV ZR 276/02, NJW 2003, 2903, juris Rn. 13).

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10

    Kfz-Teilkaskoversicherung: Kürzung des Rettungskostenersatzes wegen grob

    Ein Anspruch des Klägers auf (teilweise) Erstattung des Fahrzeugschadens ist indessen unter dem Aspekt des Rettungskostenersatzes gemäß §§ 83, 82, 90 VVG begründet (es handelt sich hier um einen nach Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung geschlossenen Neuvertrag; zur Anspruchsgrundlage des § 63 VVG a. F. - der Vorgängerregelung der eben zitierten Vorschriften - im Zusammenhang mit Schäden verursachenden Ausweichmanövern bei Wildwechsel siehe BGH, Urt. v. 25.6.2003 - IV ZR 246/02 - VersR 2003, 1250).

    Bei kleineren Tieren hingegen ist die Gefahr für das Fahrzeug durch einen bevorstehenden Zusammenstoß so gering, dass das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung nicht in Kauf genommen werden darf (siehe BGH, Urt. v. 25.6.2003 - IV ZR 246/02 - VersR 2003, 1250, OLG Koblenz, VersR 2004, 464).

  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 162/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Ausweichmanöver wegen eines

    Bei der Abwägung kommt es auch auf die Größe des Tieres an (BGH, Urt. v. 25.06.2003, Az.: IV ZR 276/02).

    Grundsätzlich sind dem Versicherungsnehmer aber auch bei objektiv nicht gebotenen Rettungsmaßnahmen seine Aufwendungen zu ersetzen, wenn er sie nach den Umständen für geboten halten durfte (BGH, Urt. v. 25.06.2003, Az.: IV ZR 276/02).

    Allerdings ist der Anspruch des Klägers entsprechend zu kürzen, wenn er die Maßnahme grob fahrlässig für geboten hielt (BGH, Urt. v. 25.06.2003, Az.: IV ZR 276/02; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 90, Rn. 10 f.).

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - 12 U 101/15

    Kfz-Kaskoversicheriung: Kostenerstattung für das Abschleppen eines weitgehend

    Sofern die Handlung nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von einem Dritten vorgenommen wurde, ist darauf abzustellen, ob dieser die Maßnahme für erforderlich halten durfte (BGH VersR 2003, 1250, Tz. 8; Prölss/Martin/Voit, aaO, Tz, 10).
  • OLG Hamm, 07.05.2004 - 20 U 48/04

    Schadensersatzanspruch auf Rettungskosten gegen die Versicherung bei vermiedenem

    Das Auffahren stand, was für einen Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten genügt, unmittelbar bevor (vgl. dazu nur BGHZ 113, 359 = VersR 1991, 359; zuletzt BGH VersR 03, 1250).
  • OLG Koblenz, 31.10.2003 - 10 U 1442/02

    Versicherungsschutz bei Wildunfällen die durch bewusstes Ausweichen des

    Das Ausweichmanöver ist angesichts der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sind, nicht geboten und stellt sich als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar (anknüpfend an BGH Urteil vom 25.6.2003 - IV ZR 276/02 für Rettungskosten in Teilkaskoversicherung).

    Geht es um die freiwillige Inkaufnahme eines Schadensrisikos, so darf dieses jedenfalls nicht größer sein als der ohne die Rettungshandlung drohende Schaden (BGH Urteil vom 25.6.2003 - IV ZR 276/02).

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2022 - 5 U 120/21

    Anspruch gegen Fahrzeugversicherer auf Schadensersatz wegen eines verhinderten

    Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der Versicherer erstatten muss, falls das Ausweichen geboten war; dabei kommt es auch auf die Größe des Tieres an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02, VersR 2003, 1250; Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55).
  • OLG Hamm, 07.10.2020 - 20 U 128/20

    Aufwendungsersatz nach einer unfallbedingten Beschädigung eines

    Zu ersetzen sind auch Folgen von Fahrmanövern eines Dritten, und zwar auch dann, wenn er - wie hier - nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2003 - IV ZR 276/02, VersR 2003, 1250).

    Wenn wie hier ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung der Gebotenheit auf diesen Dritten abzustellen (BGH, Urteil vom 25.06.2003 - IV ZR 276/02, VersR 2003, 1250).

  • AG Stockach, 11.05.2005 - 1 C 353/04

    Haftung bei Verkehrsunfall: Verneinung einer Mithaftung bei Auffahrunfall wegen

    Für diese Beurteilung bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (BGH NJW 2003, 2903, 2904).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht