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   BGH, 25.06.2013 - AnwZ 1/13   

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https://dejure.org/2013,15289
BGH, 25.06.2013 - AnwZ 1/13 (https://dejure.org/2013,15289)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2013 - AnwZ 1/13 (https://dejure.org/2013,15289)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - AnwZ 1/13 (https://dejure.org/2013,15289)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 167a Abs 1 BRAO, § 167a Abs 2 BRAO
    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines vorgeschlagenen Bewerbers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Gewährung der Einsicht in den bewertenden Teil der Gutachten der Berichterstatter i.R.d. Wahl von vorgeschlagenen Rechtsanwälten beim BGH zwecks Zulassung

  • rewis.io

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines vorgeschlagenen Bewerbers

  • BRAK-Mitteilungen

    Kein Akteneinsichtsrecht eines für die Wahl von Rechtsanwälten beim BGH vorgeschlagenen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 167a Abs. 1; BRAO § 167a Abs. 2
    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Gewährung der Einsicht in den bewertenden Teil der Gutachten der Berichterstatter i.R.d. Wahl von vorgeschlagenen Rechtsanwälten beim BGH zwecks Zulassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für Zulassung beim BGH vorgeschlagener Rechtsanwalt kann nicht einstweilig Einsicht in die bewertende Begutachtung verlangen

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO §§ 166 Abs. 2 Nr. 1, 167 Abs. 2, 167 a
    Akteneinsicht im Wahlverfahren für BGH-Anwälte

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2907
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - AnwZ 1/13
    Effektiven Rechtsschutz erhält der Antragsteller für den Fall, dass er nicht gewählt werden sollte, dadurch, dass er die Entscheidung rechtzeitig vor einer Zulassung der gewählten Mitbewerber durch das Bundesministerium der Justiz anfechten kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 10 m.w.N.).

    Sollte es dazu kommen, wird der Senat - wie dem Antragsteller aus dem ihn betreffenden Verfahren AnwZ 2/06 bekannt ist - darüber zu entscheiden haben, in welchem Umfang er die Akten des Antragsgegners beizieht und ihm danach Akteneinsicht gewährt.

    Ob für den Fall, dass der Antragsteller nicht gewählt werden sollte und hiergegen Anfechtungsklage erhebt, zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Wahlausschusses, dem bei der Auswahl der Bewerber ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 38 ff.), die Akten des Antragsgegners einschließlich der vollständigen Gutachten der Berichterstatter beizuziehen sind und dem Antragsteller dann ein Akteneinsichtsrecht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 100 Abs. 1 VwGO zusteht, bedarf derzeit keiner Entscheidung.

    Die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof sind zum Teil gesetzlich geregelt (§§ 164 ff. BRAO) und im Übrigen durch die Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24 m.w.N., siehe auch Rn. 45) konkretisiert.

  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Im Wahlakt, bei dem der Kläger in keinem der sechzehn Durchgänge auch nur eine Stimme erhalten hat, bringen insoweit die einzelnen Ausschussmitglieder ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstatter und der Aussprache im Ausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 52; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - AnwZ 1/13, NJW 2013, 2907 Rn. 10).
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