Rechtsprechung
BGH, 25.06.2019 - VI ZR 12/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 138 Abs. 2, 3 ZPO
- rewis.io
Arzt- und Krankenhaushaftung: Rechtliches Gehör und Verteilung der Darlegungslast bei Schadensersatzverlangen wegen einer Infektion infolge Nichteinhaltung von Hygienevorschriften
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GG Art. 103 Abs. 1
Zahlungsanspruch eines Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach ärztlicher Behandlung i.R.d. Haftung des Arztes oder der Klinik für die Infizierung durch Keime - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Patientenwitwe wirft der Klinik Hygienemängel vor - Wie detailliert müssen Kläger im Arzthaftungsprozess Mängel darlegen?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umfang der Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 19.09.2014 - 4 O 143/11
- OLG Hamm, 06.12.2016 - 26 U 147/14
- BGH, 25.06.2019 - VI ZR 12/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 1360
- VersR 2019, 1372
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 18.02.2020 - VI ZR 280/19
Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der …
Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt (Fortführung Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360).Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und beispielsweise bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 Rn. 9 mwN).
Mit der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten geht zur Gewährleistung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien regelmäßig eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 139 ZPO) bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von Amts wegen einher, soweit der Patient darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 Rn. 10 mwN).
Beweiserleichterungen resultieren aus der sekundären Darlegungslast allerdings nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 Rn. 11 mwN).
Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein, entziehen sich doch sowohl die Existenz möglicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente als auch die Maßnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen und - bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen - im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat, in aller Regel der Kenntnis des Patienten, während die Behandlungsseite ohne weiteres über die entsprechenden Informationen verfügt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 Rn. 12 mwN).
Es genügt, wenn der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 Rn. 12 mwN).
- BGH, 24.11.2020 - VI ZR 415/19
Beachtlichkeit des Bestreitens bei abweichendem Ergebnis der Beweisaufnahme
b) Im Übrigen hätte das Berufungsgericht die Beklagte weiter darauf hinweisen müssen, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen maßgeblichen Hygienebestimmungen eingehalten wurden (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen Senat…, Urteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 Rn. 10 ff.;… vom 18. Februar 2020 - VI ZR 280/19, NJW-RR 2020, 720 Rn. 9 ff.) bisher nicht nachgekommen ist. - OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2020 - 4 LA 251/19
Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz - hier: Antrag auf Zulassung der …
Der Grundsatz der Waffengleichheit dient im Zivilprozess dazu, diejenige Partei zu schützen, die sich in Darlegungs- oder Beweisnot befindet, etwa indem ihr der "Anbeweis" als Voraussetzung für eine Parteivernehmung erspart wird (vgl. BGH…, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 -, juris Rn. 16) oder indem das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholt, soweit die Partei darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17 -, juris Rn. 10).
- OLG Oldenburg, 06.02.2020 - 8 U 214/19 Dieser ist die Beklagte zu 1 nicht nachgekommen, so dass ihr Vorbringen nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als nicht beachtlich anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, Rn. 11;… Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, Rn. 27; jeweils mwN).
- OLG Bamberg, 23.03.2020 - 4 U 76/19
Diesel-Abgasskandal: Anspruch des Käufers gegen den Hersteller gem. § 826 BGB …
Der Umfang der erforderlichen Darlegung richtet sich zum einen nach der Einlassung des Gegners und zum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zumutbar und möglich ist (BGH, Beschluss vom 25.06.2019, VI ZR 12/17, Rn. 11). - OLG Köln, 03.05.2021 - 5 U 172/20 Allgemein gilt aber, dass die Anforderungen an die Darlegungslast sich nach den Umständen des Einzelfalls richten und im Wechselspiel zur Tiefe des Vortrags der anderen Partei stehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.6.2019 - VI ZR 12/17, juris Rdn. 11 m.w.Nachw.).
- OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 12 U 11/21 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist erforderlich, dass der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2019 - VI ZR 12/17 Rn. 12;… Beschluss vom 18.02.2020 - VI ZR 280/19 Rn. 11).
- OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 12 U 11/21 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es, wenn der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 Rn. 12; BGH…, Beschluss vom 18.02.2020 - VI ZR 280/19, NJW-RR 2020, 720, Rn. 11).