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   BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17   

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https://dejure.org/2020,22412
BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17 (https://dejure.org/2020,22412)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - V ZB 90/17 (https://dejure.org/2020,22412)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - V ZB 90/17 (https://dejure.org/2020,22412)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen konkreter Suizidgefahr des Schuldners; Abwägung des besonders gewichtigen Interesses des von der Zwangsversteigerung Betroffenen gegen das Rechtsdurchsetzungsinteresse der Gläubigers

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 765a
    Schutzpflicht des Vollstreckungsgerichts bei Suizidgefährdung eines am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten

  • rewis.io

    Zwangsversteigerung: Schutzpflicht des Vollstreckungsgericht bei Suizidgefährdung eines Verfahrensbeteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 765a; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14
    Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen konkreter Suizidgefahr des Schuldners; Abwägung des besonders gewichtigen Interesses des von der Zwangsversteigerung Betroffenen gegen das Rechtsdurchsetzungsinteresse der Gläubigers

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsversteigerung: Schutzpflicht des Vollstreckungsgericht bei Suizidgefährdung eines Verfahrensbeteiligten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstellung der Zwangsversteigerung aufgrund der Gefahr der Selbsttötung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr trotz Nichterfüllung von Auflagen (IVR 2020, 142)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1141
  • NZM 2020, 809
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf weitere einstweilige

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 7).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 9 mwN).

    Es gilt auch dann, wenn der suizidgefährdete Schuldner durch eigene Mitwirkung einen weiteren Aufschub der Zwangsversteigerung hätte vermeiden können oder künftig vermeiden könnte, es aber nicht tut (Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 21).

    Das ist die Aufgabe des zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgebers (vgl. näher Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 18-20).

    dd) Bis dahin wird das Vollstreckungsgericht deshalb ein Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen eine Veränderung der Lage zu prüfen haben, wenn sich weder durch eigene noch durch Maßnahmen anderer Stellen sicherstellen lässt, dass sich die akute Suizidgefahr durch den Zuschlag nicht verwirklicht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 21 mwN).

    Darüber hat er in dem Beschluss vom 7. November 2019 (V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 23) nicht hinausgehen wollen.

  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 7).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 9 mwN).

    Es hat erkannt, dass der Schutz des Lebens nicht die Aufgabe des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers, sondern eine staatliche Aufgabe ist (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NJW 2011, 2807 Rn. 8) und dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 765a ZPO ausscheidet, wenn der Suizidgefahr des Schuldners durch dessen Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften, dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen, eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen entgegengewirkt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7).

    Es hat ferner richtig gesehen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen ist, wenn solche Maßnahmen nicht in Betracht kommen oder zwar in Betracht kommen, von den zuständigen Stellen aber nicht ergriffen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 9 und 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).

  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 7).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19

    Berücksichtigung einer Suizidgefahr im Rahmen der Einstellung des

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
    Solche Maßnahmen sind ebenso wie der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn das Vollstreckungsgericht dafür Sorge getragen hat, dass diese getroffenen Maßnahmen im Ernstfall greifen oder die in Betracht kommenden, für den Lebensschutz zuständigen Stellen in dieser Lage rechtzeitig tätig werden (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, FamRZ 2020, 439 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr durch eine Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
    Dieses Gebot gilt nicht nur dann, wenn der Schuldner unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation angemessen zu bewältigen, (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 17/19, WuM 2020, 346 Rn. 9).
  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 99/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
    Es hat ferner richtig gesehen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen ist, wenn solche Maßnahmen nicht in Betracht kommen oder zwar in Betracht kommen, von den zuständigen Stellen aber nicht ergriffen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 9 und 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).
  • BGH, 09.06.2011 - V ZB 319/10

    Zwangsversteigerung: Pflichten des Vollstreckungsgerichts zur Flankierung von

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
    Es hat erkannt, dass der Schutz des Lebens nicht die Aufgabe des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers, sondern eine staatliche Aufgabe ist (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NJW 2011, 2807 Rn. 8) und dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 765a ZPO ausscheidet, wenn der Suizidgefahr des Schuldners durch dessen Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften, dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen, eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen entgegengewirkt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7).
  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 19/18

    Kostenentscheidung bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
    Diese Voraussetzung hat der Senat nur bei dem Einstellungsantrag eines Beteiligten in der Teilungsversteigerung angenommen (Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 und vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18, WM 2019, 649 Rn. 9).
  • BGH, 29.11.2007 - V ZB 26/07

    Einstellung oder Aufhebung der Teilungsversteigerung bei Wechsel der Beteiligten

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
    Diese Voraussetzung hat der Senat nur bei dem Einstellungsantrag eines Beteiligten in der Teilungsversteigerung angenommen (Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 und vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18, WM 2019, 649 Rn. 9).
  • BGH, 10.12.2020 - IX ZB 24/20

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähig eines Schuldners;

    Der Zeitablauf stünde dem Erfolg eines solchen Schutzantrags ebenso wenig entgegen wie die seit der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gezeigte Verweigerungshaltung der Schuldnerin (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - V ZB 90/17, NJW-RR 2020, 1141 Rn. 13).
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