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   BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88   

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https://dejure.org/1988,4126
BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88 (https://dejure.org/1988,4126)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88 (https://dejure.org/1988,4126)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88 (https://dejure.org/1988,4126)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87

    Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt - Abgabe einer falschen Versicherung an

    Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - m.Nachw.).

    Er kann sie sich aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m.Nachw.).

    Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interresse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Ausschluß untragbarer Bewerber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 66, 337, 361 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsentscheidungen vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 und vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87).

    Ein grober Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit durch einen Anwaltsbewerber macht ihn aber unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (vgl. Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87), wenn er durch den Verstoß deutlich macht, daß er nicht die Gewähr dafür bietet, seine Pflichten als Anwalt in angemessener Form auszuüben.

    Unwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m. Nachw.).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88
    Die Pflicht eines Rechtsanwalts, sich bei seinen Äußerungen Zurückhaltung aufzuerlegen, folgt dem Gebot der Sachlichkeit, das in den Grenzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerf NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]) und ihm folgend der Senat festgelegt hat (Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 AnwSt (R) 18/87 NJW 1988, 1099), aus § 43 BRAO herzuleiten ist.
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88
    Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interresse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Ausschluß untragbarer Bewerber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 66, 337, 361 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsentscheidungen vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 und vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87).
  • BGH, 08.02.1988 - AnwSt (R) 18/87

    Gebot der Sachlichkeit

    Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88
    Die Pflicht eines Rechtsanwalts, sich bei seinen Äußerungen Zurückhaltung aufzuerlegen, folgt dem Gebot der Sachlichkeit, das in den Grenzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerf NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]) und ihm folgend der Senat festgelegt hat (Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 AnwSt (R) 18/87 NJW 1988, 1099), aus § 43 BRAO herzuleiten ist.
  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 38/87

    Antrag von Horst Mahler im Verfahren auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft

    Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88
    Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interresse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Ausschluß untragbarer Bewerber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 66, 337, 361 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsentscheidungen vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 und vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87).
  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 59/87

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88
    Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein; diese sind wiederum an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (Senatsentscheidung vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87).
  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 46/88

    Rechtsmittel

    Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein; diese sind wiederum an Hand aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (Senatsentscheidungen vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87 und vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88).

    Dieser Umstand läßt die seit Begehung der zuletzt genannten Taten verstrichene Zeit als noch zu kurz erscheinen (vgl. auch die Senatsentscheidung vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88, in welcher der Senat eine Bewährungszeit von drei Jahren bei Diffamierungen staatlicher Organe als nicht ausreichend angesehen hat).

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Falschbeurkundung

    Die von der Rechtsprechung zu § 7 Nr. 5 BRAO entwickelten Grundsätze über die Wiederzulassung wegen Fehlverhaltens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossener Bewerber (vgl. BVerfGE 66, 337; 72, 51 [BVerfG 26.02.1986 - 1 BvL 12/85]; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ(B) 2/74 -, EGE XIII 13 ff; vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 11/86 -, BRAK-Mitt. 1986, 165; vom 30. November 1987 - AnwZ(B) 38/87 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1; vom 8. Februar 1988 - AnwZ(B) 49/87 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2; vom 25. Juli 1988 - AnwZ(B) 14/88 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 3; vom 26. Juni 1989 - AnwZ(B) 14/89 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 4; vom 18. September 1989 - AnwZ(B) 22/89 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 5), denen die Chance, in den Beruf zurückzukehren, nicht für immer versperrt werden darf, sind allerdings auf die Bestellung zum Notar nicht ohne weiteres übertragbar (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 -).
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 1/90

    Zulassung eines Rechtsanwalts nach dessen Verurteilung als Notar wegen Betrugs

    Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltstandes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1; vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2, vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 3 und zuletzt vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 49/89; vgl. auch Feuerich a.a.O. 135 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.1992 - AnwZ (B) 61/91

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unwürdigkeit zur Ausübung des

    Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltstandes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 1/90 , vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1; vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2, vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 3 und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89).
  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 33/89

    Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Einer Wiederzulassung

    Unwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständige Rechtsprechung: vgl. Senatsentscheidungen vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 -, vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 -, vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1, 2, 3, sowie vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88).
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