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   BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90   

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https://dejure.org/1990,4329
BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90 (https://dejure.org/1990,4329)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1990 - 2 StR 246/90 (https://dejure.org/1990,4329)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1990 - 2 StR 246/90 (https://dejure.org/1990,4329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewertungen der verminderten Schuldfähigkeit auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten - Wirkungen einer fehlenden Berechnung des Alkoholgehalts auf den Bestand eines Urteils in der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 18
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 668/86

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Verminderte Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf (siehe dazu auch Weider Strafverteidiger 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 Promille an aufwärts erheblich verminderte Schuld "in Betracht zu ziehen sei" (BGH NStZ 1984, 408), "naheliege" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration "beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).

  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 193/88

    Einschränkung des Hemmungsvermögens durch den Genuss alkoholischer Getränke -

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf (siehe dazu auch Weider Strafverteidiger 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 Promille an aufwärts erheblich verminderte Schuld "in Betracht zu ziehen sei" (BGH NStZ 1984, 408), "naheliege" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration "beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).

  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90
    So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 Promille an aufwärts erheblich verminderte Schuld "in Betracht zu ziehen sei" (BGH NStZ 1984, 408), "naheliege" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration "beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).
  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf (siehe dazu auch Weider Strafverteidiger 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88

    Indizieller Wert einer hohen Blutalkoholkonzentration - Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf (siehe dazu auch Weider Strafverteidiger 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 27.01.1987 - 1 StR 725/86

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration mittels der Widmark-Formel - Regelmäßige

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90
    Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf den von der Strafkammer angenommenen Alkoholkonsum des Angeklagten war es unerläßlich, seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu errechnen (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ 1989, 174).
  • BGH, 31.05.1988 - 3 StR 203/88

    Umfang der Prüfungspflicht der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf (siehe dazu auch Weider Strafverteidiger 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 10.05.1988 - 1 StR 175/88

    Straftat - Spurenbeseitigung - Verschleierung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf (siehe dazu auch Weider Strafverteidiger 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Hat sich der Richter auf diese Weise auf eine vom Angeklagten vor der Tat genossene Alkoholmenge festgelegt, wozu er verpflichtet ist (Senatsurteil vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1990 - 2 StR 304/90 und vom 25. Juli 1990 - 2 StR 246/90), so hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen.
  • OLG Braunschweig, 04.07.2014 - 1 Ss 36/14

    Anforderungen an eine Verurteilung wegen Vollrauschs; Annahme des Vorliegens der

    Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 g Promille besteht lediglich Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen (BGH, NStZ-RR 2008, 105, 106; BGH, Beschluss vom 25.07.1990, 2 StR 246/90, juris, Rn. 11 = StV 1991, 18; OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2006, 3 Ss 71/06, juris, Rn. 7; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn. 21 f. m. w. N.).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes -

    Hat sich der Richter auf diese Weise seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge verschafft, wozu er verpflichtet ist (Senatsurteil vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1990 - 2 StR 304/90 und vom 25. Juli 1990 - 2 StR 246/90), so hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen.
  • OLG Köln, 27.01.1998 - Ss 720/97

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

    Liegt zwischen Tatzeit und Blutentnahme ein längerer Zeitraum, wie es gerade in ländlichen Bezirken erfahrungsgemäß häufiger vorkommen kann, wenn der diensthabende Arzt anderweitig im Einsatz ist, kann sich bei ordnungsgemäßer Rückrechnung mit den für den Täter günstigsten Werten -d.h. ein stündlicher Abbauwert von 0, 2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille ab Trinkende (vgl. BGH StV 1991, 18; Senat NStZ 1989, 24; Tröndle, StGB, 48. Aufl. § 20 Rn. 9 f m.w.N.)- eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ergeben, die eine Prüfung und Erörterung des § 20 StGB notwendig macht.
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 194/91

    Anforderungen an einen Verweisungsbeschluss - Entfallen der Bindungswirkung einer

    Bei dieser Bestimmung ist die Errechnung einer (hypothetischen) Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmenge kein in jedem Falle notwendiges (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9), aber doch ein in vielen Fällen nützliches Hilfsmittel (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, § 21 Blutalkoholkonzentration 12; BGH Beschluß vom 25. Juli 1991 - 2 StR 246/90 -).
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